Beschluss
1 A 1428/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0128.1A1428.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 14.495,40 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 14.495,40 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, mit der er sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten wendet, mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Entlassungsbescheid vom 6. August 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 1. Oktober 2019 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG – nach dem ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden könne, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletze und sein Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährde – lägen vor. Insbesondere sei § 55 Abs. 5 SG verfassungs- und unionsrechtskonform. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Beschlüsse vom 25. November – VG Köln 23 L 2163/19 – und vom 13. Januar 2020 – OVG NRW 1 B 1640/19 – in dem zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren verwiesen. II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen dringt nicht durch. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Der Senat soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Dies vorausgesetzt rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Der Kläger begründet seinen Antrag auf Zulassung der Berufung in der Sache wie folgt: Die Berufung sei gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung sei bereits formell rechtswidrig zustande gekommen. Sie verletze seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Der EuGH sei gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Verwaltungsgericht diesen im Hinblick auf Art. 267 Abs. 3 AEUV hätte anrufen müssen, um darüber zu entscheiden, ob § 55 Abs. 5 SG mit dem Unionsrecht zu vereinbaren sei. Die Vorschrift sei auch unionsrechtswidrig. Sie verletze ihn in seinen Grundfreiheiten. Er falle als Soldat niedriger Rangstufe und als Beschäftigter im Rahmen öffentlich-rechtlicher Sonderverhältnisse unter den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. § 55 Abs. 5 SG sei willkürlich und habe eine diskriminierende Wirkung. Aus den Art. 36, 52, 62, 65 AEUV ergebe sich, dass Einschränkungen von EU-Grundfreiheiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eng auszulegen seien. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Unionsrecht nicht auseinandergesetzt. Die Begründung enthalte keine rechtliche Prüfung, sondern nur substanzlose Floskeln. 2. Das greift nicht durch. a. Das Zulassungsvorbringen begründet zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012– 1 A 2752/11 –, juris, Rn. 3; vom 27. Juni 2011– 1 A 1177/09 –, juris, Rn. 9. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 4. Die nach diesen Maßgaben erforderlichen Darlegungsanforderungen sind nicht erfüllt. Das Zulassungsvorbringen des Klägers setzt sich nicht hinreichend mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides auseinander. Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht dazu verhalten, ob § 55 Abs. 5 SG verfassungs- und unionsrechtskonform sei, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung auf den Inhalt der Beschlüsse in dem zugehörigen Eilverfahren verwiesen und sich damit deren Argumentation im Hauptsacheverfahren zu Eigen gemacht. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, der Kläger (damals: der Antragsteller) dringe mit dem Vorbringen nicht durch, die Vorschrift diskriminiere den Zeitsoldaten, der die Vierjahresfrist noch um eine Sekunde verfehle, gegenüber dem Zeitsoldaten, der „im Zeitpunkt einer Verfehlung 4 Jahre und 1 Sekunde im Dienst" gewesen sei, weshalb sie gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Art. 4 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (RL 1999/70/EG) verstoße. Die vom Kläger herangezogene Vorschrift sei schon deshalb nicht einschlägig, weil sie ausweislich ihrer Nr. 1 bezogen auf die Beschäftigungsbedingungen allein eine Schlechterbehandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer gegenüber „vergleichbaren Dauerbeschäftigten", also gegenüber Arbeitnehmern mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder -verhältnis (vgl. § 3 Nr. 2 RL 1999/70/EG) verhindern wolle, während der Kläger zwei Gruppen von befristet Beschäftigten (Soldaten auf Zeit) gegenüberstelle. Aus den beiden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs, die der Kläger in diesem Zusammenhang noch zitiert habe, ergebe sich nichts anderes. Auch diese Entscheidungen beträfen die Frage einer Diskriminierung von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen gegenüber solchen, die unbefristet beschäftigt seien. Dass die typisierende Differenzierung in § 55 Abs. 5 SG zwischen den beiden Gruppen von Zeitsoldaten gegen sonstiges Unionsrecht oder gegen nationales höherrangiges Recht (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen könnte, habe der Kläger nur behauptet, aber nicht begründet. Die dieser Differenzierung zugrunde liegende Erwägung des Gesetzgebers, dass die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit in den ersten vier Dienstjahren noch nicht so gefestigt sei, dass er nur unter den besonderen materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Wehrdisziplinarordnung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden können solle, erscheine auch nicht als sachwidrig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 1 B 1640/19 –, juris, Rn. 16 ff. Mit diesen Erwägungen setzt der Kläger sich im Zulassungsverfahren nicht ansatzweise substantiiert auseinander. Der pauschale Hinweis darauf, Einschränkungen der Grundfreiheiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seien nur in Ausnahmefällen zulässig, und eine solcher Ausnahmefall liege nicht vor, reicht insoweit ersichtlich nicht aus. Der Kläger hat auch im Übrigen keine Anhaltspunkte benannt, die die Verfassungs- und Unionsrechtskonformität des § 55 Abs. 5 SG in Zweifel ziehen würden. Damit ist auch nicht ersichtlich, dass die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne des Art. 267 AEUV erforderlich gewesen wäre. b. Nach alledem weist die Rechtssache auch nicht die noch geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 27 bis 30. c. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat schon keine Rechts- oder Tatsachenfrage ausformuliert. d. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Anders als der Kläger meint, ist sein Anspruch auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt. Zwar kann einem Rechtsschutzsuchenden der gesetzliche Richter entzogen sein, wenn ein Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2017– 2 BvR 987/16 –, juris, Rn. 3. Der Kläger hat indes – wie oben ausgeführt – auch im Zulassungsverfahren nicht darzulegen vermocht, dass das Verwaltungsgericht gegen diese Pflicht verstoßen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 3. Mai 2020) bekanntgemachten, für Soldatinnen und Soldaten des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist, da ein Dienstverhältnis auf Zeit in Rede steht, gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG um die Hälfte zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des innegehabten Amtes der Besoldungsgruppe A 4, unter Berücksichtigung der Amtszulage (BBesG Anlage I, BBesO A, A 4 Fußnote 4) und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 2 für das maßgebliche Jahr 2020 auf 28.990,80 Euro (für Januar und Februar 2020 jeweils 2.386,12 Euro + 8,63 Euro = 2.394,75, multipliziert mit 2 = 4.789,50 Euro; für die übrigen Monate jeweils 2.411,41 Euro + 8,72 Euro, multipliziert mit 10 = 24.201,30 Euro). Die Hälfte dieses Betrages beläuft sich auf 14.495,40 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.