Beschluss
19 A 1545/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0126.19A1545.20A.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. in P. beigeordnet.
Der Berufungszulassungsantrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. in P. beigeordnet. Der Berufungszulassungsantrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung und die Prozesskostenhilfebewilligung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Prozesskostenhilfeantrag für das zweitinstanzliche Verfahren ist begründet. Der Berufungszulassungsantrag hatte im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussicht wegen der unten bezeichneten, zu diesem Zeitpunkt ungeklärten Grundsatzfrage, ob nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfen. Der Kläger kann die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Fragen: 1. „Stellt die Verpflichtung zum eritreischen Nationaldienst und der Umgang des Staates Eritreas mit Rückkehrern, die sich aus Sicht des eritreischen Staates der Verpflichtung zum Wehrdienst entzogen haben, eine Verfolgung aufgrund der politischen Überzeugung dar, für die grundsätzlich für den Fall, dass sie sich im wehrpflichtigen Alter befinden, ein Schutz nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 AsylG zuzuerkennen ist?“ 2. „Sind die bekannten Informationen zum Nationaldienst in Eritrea dahingehend auszulegen, dass weiterhin mit Verfolgungshandlungen aufgrund der Entziehung vom Wehrdienst gerechnet werden muss?“ Keine dieser Fragen rechtfertigt eine Berufungszulassung. Die zu Nr. 1 bezeichnete Grundsatzfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen in verneinendem Sinn geklärt ist. Nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen danach Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Wehrdienstentziehung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, Asylmagazin 2020, 372, juris, Rn. 36 ff.; vgl. inzwischen auch Hamb. OVG, Urteil vom 1. Dezember 2020 ‑ 4 Bf 205/18.A ‑, juris, Rn. 42. In Bezug auf die zu Nr. 1 bezeichnete Grundsatzfrage ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N. Hier liegt keine solche Abweichung vor. Denn auch das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt, dass eine drohende Einberufung des Klägers in den Nationaldienst nicht an Persönlichkeitsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft (S. 7 des Urteils). Die zweitgenannte Grundsatzfrage nach weiterhin drohenden Verfolgungshandlungen aufgrund der Entziehung vom Wehrdienst ist unter diesen Umständen nicht entscheidungserheblich. Der Senat kann vielmehr als gegeben unterstellen, dass nach den bekannten Informationen zum Nationaldienst in Eritrea weiterhin mit Verfolgungshandlungen im Sinn des § 3a AsylG aufgrund der Entziehung vom Wehrdienst zu rechnen ist, weil diesen Verfolgungshandlungen danach jedenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).