Beschluss
4 A 180/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0121.4A180.21.00
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Tenor
1. Das Gesuch des Klägers, den Richter am Verwaltungsgericht M. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Senats vom 6.1.2021 wird verworfen.
Entscheidungsgründe
1. Das Gesuch des Klägers, den Richter am Verwaltungsgericht M. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Senats vom 6.1.2021 wird verworfen. Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist unzulässig, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Die Behauptung des Klägers, der abgelehnte Richter würde sich selbst belasten, wenn er nun gesetzestreu urteile, kann eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen. Der Kläger wendet sich damit in erster Linie gegen die sachliche Richtigkeit des unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangenen Beschlusses des Senats vom 6.1.2021. Er legt weder individuelle, auf die Person der abgelehnten Richterin bezogene Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit dar, noch ist der Begründung seines Ablehnungsgesuchs zu entnehmen, dass sich aus der vorangegangenen Entscheidung in Form des Beschlusses des Senats vom 6.1.2021 – 4 A 1589/20 – selbst Anhaltspunkte für eine Befangenheit gerade des abgelehnten Richters ergäben. Mit der Art und Weise seiner wiederholt allein mit dem pauschalen Vorwurf der Rechtsbeugung oder Gesetzesuntreue begründeten Ablehnung von Mitgliedern des Senats wird ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar. Vgl. zuletzt bezogen auf den Kläger OVG NRW, Beschlüsse vom 15.1.2021 – 4 A 100/21 –, und vom 6.1.2021 – 4 A 1589/20 –. 2. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht einmal sinngemäß behauptet, dass der Senat in dem Beschluss vom 6.1.2021 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in einer entscheidungserheblichen Weise verletzt hätte. Er hat nicht aufgezeigt, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden (3 K 982/19 VG Minden) nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Mit seinem Vorbringen wendet er sich vielmehr ausschließlich gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.