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Urteil

10 D 104/18.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0121.10D104.18NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. – A. – der Stadt L. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. – A. – der Stadt L. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. – A. – der Stadt L. (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie sind Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks A. 7 in L. (Gemarkung I., Flur 10, Flurstück 483), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. In dem entsprechenden Abschnitt der Straße A. wird ein nördlicher Randstreifen des Grundstücks der Antragsteller von jeher als Gehweg genutzt. Auf einer von den Antragstellern vorgelegten Anlage zu einem Bauschein vom 5. Januar 1996 ist ein Stellplatz eingezeichnet, der teilweise auf dem als Gehweg genutzten Randstreifen ihres Grundstücks liegt. Das circa 11 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil I., nordwestlich des Ortskerns. Es grenzt im Osten an den K. sowie die C. Straße und im Süden an die B. Straße. Die nördliche Grenze des Plangebiets liegt auf einer 15 m nördlich des Wirtschaftswegs N. verlaufenden Linie. Die östliche Grenze des Flurstücks 910, Gemarkung I., Flur 10, bildet die westliche Grenze des Plangebiets. Innerhalb des Plangebiets entlang der B. Straße, der C. Straße, des K1. und des östlichen Teils des Wirtschaftswegs N. sowie an der durch das Plangebiet führenden Straße A. befindet sich überwiegend Wohnbebauung. Insbesondere im Bereich der Kreuzung B. Straße und C. Straße gibt es verschiedene gewerbliche Nutzungen. An dem Wirtschaftsweg N. liegt die ehemalige Hofstelle Q. Die sich ausgehend von den bebauten Flächen in Richtung Norden beziehungsweise Westen erstreckenden unbebauten Flächen des Plangebiets wurden bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Der Bebauungsplan setzt einen Bereich entlang der C. Straße bis zum Abzweig der Straße A. als Mischgebiet, Bereiche entlang der B. Straße als allgemeines Wohngebiet und die restlichen zur Bebauung vorgesehenen Flächen als reines Wohngebiet fest. Im Bereich der bereits vorhandenen Straße A. sowie der neu herzustellenden Erschließungsstraßen sind die festgesetzten Straßenverkehrsflächen überwiegend von Straßenbegrenzungslinien eingefasst. Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Klimaschutz der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ausschuss) beschloss am 6. Juni 2016, die Verwaltung zu beauftragen, für den Bebauungsplan die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Nach der Begründung der Beschlussvorlage (2016/0123/D61) soll mit dem Bebauungsplan insbesondere die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern sowie Mehrfamilienhäusern in einem neuen Baugebiet im Plangebiet geschaffen werden. Es sollten circa 50 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau und circa 48 Wohneinheiten in Einfamilienhäusern entstehen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in Form einer Bürgerversammlung am 29. August 2016. Zugleich lag der Planentwurf in der Zeit vom 29. August 2016 bis zum 26. Oktober 2016 öffentlich aus. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange war bereits im Juni 2016 eingeleitet worden. Der Ausschuss beschloss am 5. Oktober 2017 die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin (im Folgenden: Amtsblatt) vom 9. November 2017 bekannt gemacht. Der Planentwurf lag mit dem Entwurf einer Begründung und weiteren Unterlagen in der Zeit vom 20. November 2017 bis zum 22. Dezember 2017 öffentlich aus. Parallel dazu fand die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt. Am 16. Mai 2018 befand der Rat über die abgegebenen Stellungnahmen aufgrund der Abwägungsvorschläge der Verwaltung und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde aufgrund der Bekanntmachungsanordnung vom 28. Mai 2018 im Amtsblatt vom 7. Juni 2018 bekannt gemacht. Ausweislich der Planbegründung soll auf den unbebauten Flächen im Plangebiet die Errichtung von Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften und Mehrfamilienhäusern ermöglicht werden. Insgesamt sollen circa 100 Wohneinheiten in dem neuen Baugebiet realisiert werden. Die Anbindung des neuen Baugebiets an das örtliche Hauptstraßennetz soll über die Straße A. erfolgen und zwar über die Anschlüsse an die C. Straße im Osten und an die B. Straße im Süden. Auf eine Anbindung an den Wirtschaftsweg N. im Norden werde verzichtet. Im Übergang des bebauten Bereichs zur freien Landschaft sei ein offener und von Begrünung geprägter weicher Ortsrand vorgesehen. Weil die für die Straßenverkehrsfläche benötigten Grundstücke im Einmündungsbereich der Straße A. in die C. Straße unzureichend breit seien, seien dort parallel zur bisherigen Straßenfläche Grundstücke erworben worden. Künftig stünden hier Flächen in einer Breite zwischen 9,8 m und 11 m zur Gestaltung des Einmündungsbereichs und eines 80 m langen Abschnitts der Straßenverkehrsfläche zur Verfügung. Nach den Ergebnissen des im Aufstellungsverfahren eingeholten Verkehrsgutachtens (Verkehrsgutachten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in L./I. der Büro T. Planungsgesellschaft mbH & Co. KG) könne das planbedingte zusätzliche Verkehrsaufkommen ohne weiteres vom Straßennetz und den umliegenden maßgeblichen Knotenpunkten aufgenommen werden. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) für die Zufahrt A./C. Straße (im Verkehrsgutachten als nördliche Zufahrt bezeichnet) werde sich von 80 Kfz auf 442 Kfz erhöhen. Im Bereich der Zufahrt A./B. Straße (im Verkehrsgutachten als südliche Zufahrt bezeichnet) werde sich die DTV von 70 Kfz auf 264 Kfz erhöhen. Die Verkehrslärmbelastung für die Bestandsbebauung an der B. Straße und an der C. Straße, die die Orientierungswerte der DIN 18005-1 bereits heute deutlich überschreite, werde sich planbedingt um 0,2 bis 0,6 dB(A) erhöhen. In den vergleichsweise engen Straßen kämen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes weitgehend nicht in Betracht. Auf die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen für die bestehende Bebauung werde verzichtet, da die Umsetzung solcher Maßnahmen im Bestand schwer durchsetzbar sei und zu nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für die Eigentümer der bebauten Grundstücke führen würde. Es sei davon auszugehen, dass die Grundeigentümer im eigenen Interesse bereits auf die Belastungssituation durch eine entsprechende Anordnung der besonders lärmempfindlichen Wohnbereiche reagiert hätten. Der Bebauungsplan beschränke sich daher darauf, die lärmbelasteten Gebäudefassaden entlang der B. Straße und der C. Straße darzustellen und auf die Verkehrslärmproblematik hinzuweisen. Im Bereich der beiden Zufahrten erhöhe sich der Verkehrslärm erheblich. Die Möglichkeit einer alternativen Erschließung des Plangebiets, insbesondere die Schaffung einer weiteren Erschließung von Norden über den K. und den Wirtschaftsweg N. sei nach sorgfältiger Prüfung verworfen worden. Ausgehend von circa 100 Wohneinheiten im neuen Baugebiet und den damit verbundenen Fahrbewegungen ergäben sich an der engsten Stelle im Bereich der nördlichen Zufahrt an den Hausfronten der unmittelbar an der Straße gelegenen Wohngebäude Beurteilungspegel von 56,6 dB(A) am Tag und 46,6 dB(A) in der Nacht. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für reine Wohngebiete würden damit deutlich, die für allgemeine Wohngebiete nur knapp überschritten. Solche Lärmbeeinträchtigungen seien in anderen Neubaugebieten am Stadtrand wegen nahe gelegener Hauptverkehrsstraßen nicht ungewöhnlich. Zudem bestehe die Möglichkeit, den Straßenraum aufzuweiten, die Fahrbahn etwas nach Norden zu verlegen und hierdurch die an den Fassaden der südlichen Hauszeile zu erwartenden Beurteilungspegel um rund 1,5 dB(A) abzusenken, womit die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten wären. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes kämen dort angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht in Betracht. Passive Schallschutzmaßnahmen würden nicht festgesetzt, um den Grundstückseigentümern, für die bei der zu erwartenden Lärmbelastung keine Gesundheitsgefahren bestünden, Freiheiten für eine architektonische Selbsthilfe zu belassen. Die Antragsteller haben unter anderem mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 Einwendungen gegen die Planung erhoben. Aus Unterlagen zur Haushaltsplanung für das Jahr 2018 geht hervor, dass die Antragsgegnerin schon im Januar 2018 davon ausging, dass in dem neuen Baugebiet im Plangebiet circa 120 Wohneinheiten realisiert würden (60 Einfamilienhäuser, 60 Geschosswohnungen). Im Sommer 2018 wurde bekannt, dass dort auf Grundlage der zwischenzeitlich erfolgten Grundstücksteilungen mit der Errichtung von circa 76 Einfamilienhäusern und vier Mehrfamilienhäusern mit circa 60 Wohnungen, also insgesamt circa 136 Wohneinheiten zu rechnen sei. Inzwischen steht fest, dass in dem neuen Baugebiet im Plangebiet circa 144 Wohneinheiten neu geschaffen werden. Die Antragsteller haben am 12. Dezember 2018 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung machen sie Abwägungsfehler geltend und tragen dazu im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan setze den Teil ihres Grundstücks, der bisher faktisch als Gehweg entlang der Straße A. genutzt worden sei, fehlerhaft als öffentliche Straßenverkehrsfläche fest. Dieser Grundstücksstreifen, auf dem überdies ein Stellplatz genehmigt sei, stehe in ihrem Privateigentum. Der bis zu ihrem Grundstück vorgesehene Gehweg ende damit „rechtlich im Nichts“. Dass der Rat davon abgesehen habe, das neue Baugebiet zusätzlich über eine weitere Straße zu erschließen, stelle einen Abwägungsfehler dar. Mit einer von ihnen im Aufstellungsverfahren angeregten zusätzlichen Erschließung über den Wirtschaftsweg N. würde sich der planbedingte Verkehr stärker verteilen, was zu einer Verringerung der Lärmbelastung der bebauten Grundstücke entlang der beiden anderen Erschließungsstraßen führen würde. Gerade mit Blick darauf, dass es im Bereich der nördlichen Zufahrt planbedingt zu einer deutlichen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für reine Wohngebiete komme, hätte der Rat eine teilweise Entlastung dieser Zufahrt durch eine Verteilung des Verkehrs auf eine dritte Erschließungsstraße in Betracht ziehen müssen. Stattdessen habe er die Interessen der Anwohner mit nicht sachgerechten Erwägungen hintangestellt. Insbesondere könne das Interesse an einem weichen Übergang des bebauten Bereichs in die freie Landschaft, mit dem er den Ausbau des Wirtschaftswegs N. als weitere Erschließungsstraße abgelehnt habe, nicht über den Schutz der Anwohner vor gesundheitsbeeinträchtigendem Verkehrslärm gestellt werden. Zudem sei die planbedingte zusätzliche Belastung durch Verkehrslärm im Aufstellungsverfahren fehlerhaft ermittelt worden. Das Verkehrsgutachten sei davon ausgegangen, dass in dem neuen Baugebiet circa 100 Wohneinheiten entstünden. Schon zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei aber bekannt gewesen, dass in dem Baugebiet mit 120 Wohneinheiten zu rechnen sei. Weder sei das Verkehrsgutachten entsprechend angepasst, noch sei die Öffentlichkeit darüber informiert worden, dass eine größere Anzahl an Wohneinheiten verwirklicht werden solle. Tatsächlich würden nunmehr nochmals deutlich mehr Wohneinheiten realisiert. Das Verkehrsgutachten habe außerdem verschiedene methodische Mängel. Ungeachtet dessen sei die Abwägung der Lärmschutzbelange der Anwohner auch deswegen fehlerhaft, weil bei einem angenommenen Beurteilungspegel von mehr als 45 dB(A) nachts im Bereich der Zufahrten Festsetzungen zu aktiven und/oder passiven Schallschutzmaßnahmen hätten getroffen werden müssen. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, in der TA Lärm für urbane Gebiete einen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts zu etablieren, folge, dass auch im gegebenen Zusammenhang Beurteilungspegel von über 45 dB(A) nicht mehr zuzumuten seien. Soweit der Bebauungsplan für die Grundstücke an der B. Straße und an der C. Straße lediglich einen Hinweis zum Schutz vor Verkehrslärm enthalte, sei dies ungenügend. Zwar könne der Plangeber abwägungsfehlerfrei die konkreten Auswirkungen der auf ein Grundstück einwirkenden Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume mindern, doch müsse er entsprechende Maßnahmen im Bebauungsplan festsetzen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. – A. – der Stadt L. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Den Antragstellern fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag, denn sie könnten damit ihre Rechtsposition nicht mehr verbessern. Die bauliche Umsetzung des durch den Bebauungsplan ermöglichten neuen Wohngebiets sei bereits weit vorangeschritten. Sollte der Senat den Bebauungsplan für unwirksam erklären, wären Bauvorhaben auf den noch unbebauten Flächen im Plangebiet künftig nach § 34 BauGB gleichwohl zulässig. Die Überplanung eines Streifens des Grundstücks der Antragsteller als Straßenverkehrsfläche sei abwägungsfehlerfrei erfolgt. Bei der fremdnützigen Überplanung eines privaten Grundstücks müsse die Gemeinde, um einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht zu vermeiden, sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials im Rahmen der Sachgerechtigkeit und der Zweckmäßigkeit berücksichtigen. Dies sei hier geschehen. Die Straße A. verlaufe seit Jahren unbeanstandet über das Grundstück der Antragsteller. Es sei zudem lediglich ein schmaler Streifen der Vorgartenfläche fremdnützig überplant, was perspektivisch die Möglichkeit eröffne, ein Vorkaufsrecht auszuüben. Der Rat habe abwägungsfehlerfrei davon abgesehen, das neue Baugebiet über eine dritte Zufahrt zu erschließen. Eine signifikante Entlastung der Straße A. würde durch eine zusätzliche Erschließung über den Wirtschaftsweg N., die mit erheblichen Kosten verbunden wäre, nicht erreicht. Auch würde das Ziel, den Ortsrand in der gewollten Weise zu gestalten, durch den Ausbau des Wirtschaftswegs beeinträchtigt. Dieses Ziel sei nicht pauschal über das Interesse der Anwohner der Straße A. gestellt worden, von Verkehrslärm verschont zu bleiben. Die Lärmschutzinteressen der Anwohner der Straße A. seien insgesamt fehlerfrei abgewogen worden. Zwar würden infolge des planbedingten Zusatzverkehrs die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete geringfügig überschritten, doch könne eine solche Überschreitung der Orientierungswerte das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein, wenn die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte gewichtig genug seien. Dies sei hier der Fall. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien im Regelfall gewahrt, wenn – wie hier – die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- und Mischgebiete unterschritten würden. Der Einwand der Antragsteller, es sei ein niedrigerer Orientierungswert für die Nachtzeit anzusetzen, weil der Gesetzgeber in der TA Lärm den Immissionsrichtwert für urbane Gebiete bei 45 dB(A) nachts angesetzt habe, liege neben der Sache, weil es insoweit um den gewerblichen Lärm gehe und nicht um den hiermit nicht vergleichbaren Straßenverkehrslärm. Dass in dem neuen Baugebiet mehr Wohneinheiten realisiert werden sollten als ursprünglich angenommen, sei unerheblich. Es komme für die Abwägung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan an. Dass die damalige Prognose über die mögliche Anzahl von Wohneinheiten fehlerhaft gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Auch wenn man von 144 Wohneinheiten ausgehe, seien unzumutbare Beeinträchtigungen für die Anwohner der Straße A. wegen eines erhöhten planbedingten Verkehrslärms nicht zu erwarten. Erst eine Verdoppelung der Schallenergie führe zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A). Da sich die potenziellen zusätzlichen Fahrbewegungen zudem auf die beiden Zufahrten verteilten, sei auch bei 144 Wohneinheiten nicht mit ungesunden Wohnverhältnissen auf den besagten Grundstücken an der Straße A. zu rechnen. Aus der Stellungnahme des Ingenieurbüros X. vom 18. Dezember 2020 (im Folgenden: ergänzende Stellungnahme vom 18. Dezember 2020) ergebe sich, dass sich ausgehend von 144 Wohneinheiten die Beurteilungspegel an der vorhandenen Wohnbebauung lediglich um maximal 1,5 dB(A) erhöhten. Die für Mischgebiete geltenden Orientierungswerte würden weiterhin deutlich unterschritten. Dass in den Bebauungsplan lediglich Hinweise zu den Lärmbelastungen an der B. Straße und entlang der C. Straße aufgenommen worden seien, sei ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Einer Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahmen habe es nicht bedurft. Entsprechende Festsetzungen seien von den Grundstückseigentümern verbindlich umzusetzen, was eine erhebliche Kostenbelastung bedeuten würde. Da von ungesunden Wohnverhältnissen auf den betroffenen Grundstücken nicht die Rede sei, stellte das Verlangen, Maßnahmen zum passiven Schallschutz zu ergreifen, eine unangemessene Belastung Grundstückseigentümer dar. Sie in ihrem eigenen Interesse auf architektonische Selbsthilfemaßnahmen zu verweisen, sei daher nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 bis 2). Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks, das teilweise als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist und an dem circa zwei Drittel des planbedingten Zusatzverkehrs vorbeiführen wird, wodurch die Verkehrslärmbelastung – wovon der Rat nach dem Verkehrsgutachten ausgegangen ist – um circa 7 dB(A) tags und nachts steigt, antragsbefugt. Ihrem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Nach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzinteresse unter anderem dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 CN 5.99 –, juris, Rn. 14, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 – 4 NB 1.89 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, juris, Rn. 19. Die Antragsteller können hier ihre Rechtsstellung durch die begehrte Feststellung, der Bebauungsplan sei unwirksam, schon deswegen verbessern, weil dadurch die Überplanung eines Teils ihres Grundstücks als öffentliche Straßenverkehrsfläche entfiele. Auch mit dem Wegfall der übrigen ihr Grundstück betreffenden Festsetzungen – etwa zur Art der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen – wäre, auch wenn sie insoweit keine Beeinträchtigungen geltend gemacht haben, eine Befreiung von planbedingten Einschränkungen verbunden. Der Antrag ist begründet. Der Bebauungsplan beruht auf einem beachtlichen Fehler bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung, der zu seiner Unwirksamkeit insgesamt führt. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE –, juris, Rn. 30. Der Rat hat hiervon ausgehend die Belange des Lärmschutzes in der konkreten Planungssituation nicht vollständig fehlerfrei abgewogen. Mit der Festsetzung bisher unbebauter Flächen als Wohngebiet ist mit einer planbedingten Zunahme des Verkehrs insbesondere im Bereich der nördlichen Zufahrt zum Plangebiet (A./C. Straße) und infolgedessen mit einer Zunahme der auf die in diesem Bereich stehenden Wohnhäuser einwirkenden verkehrsbedingten Lärmimmissionen zu rechnen. Diese hat der Rat nur unzureichend berücksichtigt. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial, auch wenn nach den konkreten Umständen eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Wohngebiete um 5 dB(A) oder sogar darüber das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 –, juris, Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 –, juris, Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Urteile vom 1. April 2020 – 10 D 2/18.NE –, juris, Rn. 68, vom 5. Dezember 2017 – 10 D 97/15.NE –, juris, Rn. 102, vom 29. März 2011 – 2 D 44/09.NE –, juris, Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 – 7 D 106/08.NE –, juris, Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 – 7 D 110/07.NE –, juris, Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, juris, Rn. 12. Nur wenn der Lärmzuwachs geringfügig ist oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt, muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Wann das der Fall ist, ist unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 – 4 BN 12.15 –, juris, Rn. 6, mit weiteren Nachweisen. Die planende Gemeinde muss nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen, um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 – 2 B 1367/13.NE –, juris, Rn. 51, vom 27. April 2019 – 10 B 459/09.NE –, juris, Rn. 11, und vom 25. Januar 2008 – 7 B 1743/07.NE –, juris, Rn. 20. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse die mit der Errichtung von 20 bis 30 dem Wohnen dienenden Einzel- oder Doppelhäusern verbundene Zunahme des Verkehrs als geringfügig angesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 CN 1.98 –, juris, Rn. 17. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung soll in der Regel die Bagatellgrenze nicht überschritten sein, wenn mit der Planung nicht mehr als 200 zusätzliche Fahrzeugbewegungen pro Tag zu erwarten sind. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – 15 N 15.1485 –, juris, Rn. 23, mit weiteren Nachweisen. Hiervon ausgehend hat der Rat hier im Ausgangspunkt zutreffend eine mehr als nur geringfügige planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für die Anlieger der beiden Zufahrten zum Plangebiet erwartet. Hierzu heißt es in der Planbegründung, dass sich im Bereich der beiden Zufahrten die Verkehrsstärke und damit der Verkehrslärm maßgeblich erhöhen werde, weil sie bisher als Sackgassen angelegt und nur von wenigen Anliegern genutzt worden seien. Die negative Betroffenheit der Anlieger sei hier offenkundig. Ziel der Planung sei es, die prinzipiell nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke zu minimieren. Der Rat hat seiner Abwägung die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens zugrunde gelegt, das von rund 100 neuen Wohneinheiten und dementsprechend von einer Erhöhung der DTV von 80 auf 442 Fahrbewegungen im Bereich der nördlichen Zufahrt ausgegangen ist. Er hat die so ermittelte deutliche Überschreitung des einschlägigen Orientierungswertes der DIN 18005-1 um circa 7 dB(A) im Bereich der nördlichen Zufahrt für zumutbar gehalten, weil die Werte für ein allgemeines Wohngebiet nur knapp überschritten und deutlich unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV lägen. Zudem hat er darauf abgestellt, dass bei der beabsichtigten Verschiebung der Straßenachse im Bereich der nördlichen Zufahrt der Beurteilungspegel noch einmal gesenkt werde und die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten würden. Insoweit ist jedoch ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit festzustellen. Das Verkehrsgutachten und damit auch die Abwägung des Rates gehen von einer unzutreffend niedrigen Anzahl von Wohneinheiten aus, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in dem neuen Baugebiet realisiert werden können, und legen damit eine zu geringe Zunahme des Verkehrs und damit der Verkehrslärmbelastung zugrunde. Zwar ist die Prognose in dem Verkehrsgutachten, auf die sich der Rat hinsichtlich des planbedingten Zusatzverkehrs und der hierdurch verursachten Verkehrslärmimmissionen gestützt hat, gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit den im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der erheblichen Umstände sachgerecht erstellt wurde. Eine Prognose darf aber niemals schematisch erfolgen, sondern hat sich immer an den jeweiligen konkreten Umständen zu orientieren, die für den jeweils vorherzusagenden Wert bedeutsam sind. Dies gilt auch für die Bestimmung des ungünstigsten Falles, den die Prognose gegebenenfalls abbilden muss, um auf der sicheren Seite zu liegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 10 D 97/15.NE –, juris, Rn. 94 ff., mit weiteren Nachweisen. Hier kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Verkehrsgutachten diese Anforderungen erfüllt. Es orientiert sich hinsichtlich der Zahl der zu betrachtenden zusätzlichen Wohneinheiten und des damit verbundenen Verkehrs an den ursprünglichen, auch in der Planbegründung formulierten Vorstellungen des Rates, wonach auf den unbebauten Flächen im Plangebiet eine Bebauung mit Einfamilienhäusern in Form von freistehenden Einfamilienhäusern und Doppelhaushälften sowie mit Geschosswohnungen geschaffen werden sollten. Insgesamt sollten, zu etwa gleichen Anteilen auf die unterschiedlichen Wohnformen verteilt, circa 100 zusätzliche Wohneinheiten entstehen. Die Antragsgegnerin rechnete jedoch tatsächlich, wie aus den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen zur Haushaltsplanung 2018 hervorgeht, schon im Januar 2018 damit, dass in dem neuen Baugebiet mehr als 100 Wohneinheiten, nämlich 60 Einfamilienhäuser und 60 Geschosswohnungen gebaut würden. Kurz nach dem Satzungsbeschluss am 17. Mai 2018 wurde bekannt, dass insgesamt 136 Wohneinheiten realisiert werden sollten. Inzwischen geht auch die Antragsgegnerin davon aus, dass sogar 144 Wohneinheiten entstehen werden. Dies spricht im Ergebnis dafür, dass der Rat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hätte erkennen können und müssen, dass es zu einer deutlich stärkeren Ausnutzung des in dem mit dem Bebauungsplan festgesetzten neuen Baugebiets kommen werde als ursprünglich angenommen. Die sich noch vor dem Satzungsbeschluss abzeichnende entsprechende Entwicklung hat sich in dem Verkehrsgutachten jedoch nicht niedergeschlagen, sodass es als zuverlässige Prognosegrundlage für die planbedingte Zunahme der Fahrbewegungen auf den maßgeblichen Verkehrsflächen und die damit einhergehende steigende Lärmbelastung der betroffenen bebauten Grundstücke jedenfalls im Bereich der nördlichen Zufahrt nicht mehr taugte. Der Rat wollte nach den in der Planbegründung geäußerten Vorstellungen den Anliegern in diesem Bereich eine Lärmbelastung zumuten, bei der die Orientierungswerte nach der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete nur knapp überschritten und bei Durchführung der angedachten Straßenausbaumaßnahmen sogar eingehalten würden. Er hätte jedoch bei der für ihn absehbaren deutlich stärkeren Ausnutzung des neuen Baugebiets – letztlich 44 Prozent mehr Wohneinheiten – von vornherein erkennen können, dass mit einer deutlich höheren Lärmbelastung zu rechnen ist. Die ergänzende Stellungnahme vom 18. Dezember 2020, wonach für den Fall, dass – wie heute feststeht – in dem neuen Baugebiet 144 Wohneinheiten entstehen, auf den Wohngrundstücken im Bereich der nördlichen Zufahrt mit Beurteilungspegeln von 58,3 dB(A) tags und 48,2 dB(A) nachts zu rechnen ist, bestätigt dies. Danach erhöht sich die prognostizierte Verkehrslärmbelastung gegenüber den Annahmen des Rates um 1,5 dB(A) tags und 1,3 dB(A) nachts und liegt damit abweichend von den Ausführungen in der Planbegründung deutlich oberhalb der Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiet und nur noch knapp unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV. Ob das Verkehrsgutachten die von den Antragstellern geltend gemachten methodischen Mängel aufweist und deswegen die planbedingte Verkehrszunahme und die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch deshalb nicht fehlerfrei prognostiziert, kann nach dem Vorstehenden offen bleiben. Der aufgezeigte Abwägungsfehler ist beachtlich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er – wie hier – auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, Rn. 16, mit weiteren Nachweisen. Dies ist hier der Fall. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Rat in Kenntnis des Umstands, dass mit einer höheren als im Verkehrsgutachten prognostizierten planbedingten Zunahme des Verkehrs und des Verkehrslärms, von dem die Anlieger im Bereich der nördlichen Zufahrt betroffen sein werden, zu rechnen ist, anders geplant hätte. Zwar trifft es zu, dass, wie die Antragsgegnerin zuletzt noch hervorgehoben hat, auch die für den Planfall mit 144 Wohneinheiten in der ergänzenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 prognostizierten Beurteilungspegel für den Bereich der nördlichen Zufahrt die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Mischgebiete unterschreiten. Aus der oben zitierten Planbegründung ergibt sich jedoch, dass der Rat im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet letztlich eingehalten werden und diese Belastung den Anliegern im Bereich der nördlichen Zufahrt, die bisher von Straßenverkehrslärm nur gering betroffen gewesen seien, zugemutet werden könne. Dass der Rat dann, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass das neue Baugebiet deutlich stärker ausgenutzt werden kann als angenommen und sich die Belastung durch Verkehrslärm in den Zufahrtsbereichen noch weiter erhöht, zu demselben Abwägungsergebnis gekommen wäre, lässt sich anhand der Aufstellungsvorgänge nicht sicher feststellen. Mit der gleichen Wahrscheinlichkeit kann angenommen werden, dass er die bauliche Ausnutzbarkeit des neuen Baugebiets durch eine Änderung der maßgeblichen Festsetzungen eingeschränkt und/oder eine alternative Erschließung des neuen Baugebiets erwogen hätte. Der aufgezeigte Fehler im Abwägungsvorgang ist innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinreichend substanziiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden. Ergänzend und ohne Anspruch auf Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass der Bebauungsplan weitere materielle Fehler aufweist. Die textliche Festsetzung Nr. 5.1 des Bebauungsplans ist unwirksam. Soweit danach Doppelhäuser mit jeweils einheitlicher Wand-, First- und Erdgeschossfußbodenhöhe auszuführen sind, gibt es dafür keine Ermächtigungsgrundlage. Mit der Festsetzung hat der Rat insoweit offenbar der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten baulichen Einheit eines Doppelhauses, vgl. Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, juris, Rn. 20, wonach beide Gebäudehälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden müssen, weitergehend Rechnung tragen – und nicht etwa nur bauordnungsrechtliche Gestaltungsanforderungen umsetzen wollen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gemeinde kein Recht zusteht, bauplanungsrechtliche Festsetzungen zu erfinden. Vielmehr besteht für solche Festsetzungen ein Typenzwang. Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 11. September 2018 – 2 Bf 43/15 –, juris, Rn. 46. Die bauliche Einheit der in der offenen Bauweise zulässigen Doppelhäuser durch Festsetzungen einer einheitlicher Wand-, First- und Erdgeschossfußbodenhöhe bindend vorzugeben, scheidet danach aus. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 10 D 102/17.NE –, juris, Rn. 29 ff. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 dürfte jedoch für sich ausnahmsweise nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt führen, weil seine übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und der Rat nach seinem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Willen im Zweifel auch eine Satzung mit einem entsprechend eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 – 4 BN 22.13 –, juris, Rn. 3. Die Festsetzung eines Teils des Grundstücks der Antragsteller als öffentliche Straßenverkehrsfläche ist ebenfalls unwirksam. Sie beruht auf einem beachtlichen Abwägungsfehler. Der Rat hat die Eigentumsinteressen der Antragsteller insoweit nicht ausreichend berücksichtigt. Das Eigentum gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 – 4 C 38.71 –, juris, Rn. 35. Insoweit fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, juris, Rn. 17. Zwar hat eine fremdnützige Überplanung durch einen Bebauungsplan noch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung und trifft damit noch keine verbindliche Aussage über die Zulässigkeit einer Enteignung, doch ist bereits bei der planerischen Inanspruchnahme privaten Eigentums dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen und mithin stets zu prüfen, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 – 4 CN 6.01 –, juris, Rn. 10. Aus den Aufstellungsvorgängen ergibt sich nicht, dass der Rat eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung hier vorgenommen hat. Zwar lässt sich der Planbegründung entnehmen, dass der Rat die Möglichkeiten, den engen nördlichen Zufahrtsbereich im Zuge der Straßenausbauplanung aufzuweiten, planerisch absichern wollte. Ob es zur Verwirklichung der diesbezüglichen planerischen Ziele ein milderes Mittel als die fremdnützige Überplanung eines Teils des Privatgrundstücks der Antragsteller gegeben hätte, hat der Rat jedoch, soweit ersichtlich, nicht geprüft. Eine solche Prüfung war auch nicht deswegen entbehrlich, weil der in Rede stehende Streifen des Grundstücks der Antragsteller bereits in der Vergangenheit faktisch als Gehweg genutzt worden ist und die Antragsteller dies offenbar zugelassen haben. Dies gilt schon mit Blick darauf, dass im Zuge der Umsetzung der Planung die bisherige Lage des Grundstücks an einer Sackgasse verloren geht und stattdessen das neue Baugebiet über den Einmündungsbereich erschlossen wird. Dass die Antragsteller im Aufstellungsverfahren insoweit keine Einwendungen erhoben haben, ändert hieran nichts. Der Abwägungsmangel ist auch beachtlich, weil die Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. So zeigen die Straßenausbaupläne, über die die Antragsgegnerin die Antragsteller mit Schreiben vom 20. November 2020 informiert hat, dass es einer Inanspruchnahme des in Rede stehenden Grundstücksstreifens als öffentlicher Gehweg nicht zwingend bedarf, um das neue Baugebiet über die nördliche Zufahrt zu erschließen. Ob dieser zur Unwirksamkeit der Festsetzung des in Rede stehenden Streifens des Grundstücks der Antragsteller führende Abwägungsfehler für sich betrachtet ausnahmsweise nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt führen würde, kann, da er aus anderen Gründen insgesamt unwirksam ist, offen bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.