Beschluss
12 E 633/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0120.12E633.20.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 62.400 € festgesetzt. Soweit eine darüber hinausgehende Festsetzung begehrt wird, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 62.400 € festgesetzt. Soweit eine darüber hinausgehende Festsetzung begehrt wird, wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Der Senat geht davon aus, dass die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, nur in eigenem Namen und nicht auch im Namen des Klägers erhoben worden ist. Denn der Kläger ist durch die geltend gemachte Festsetzung eines zu niedrigen Wertes nicht belastet und würde durch die begehrte Höherfestsetzung nicht profitieren, so dass eine Beschwerde des Klägers mangels eigener Beschwer als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre. Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahren richtet sich hier nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Maßgebend ist das sich bei objektiver Beurteilung aus der Antragsbegründung ergebende wirtschaftliche und ggf. auch ideelle Interesse an der angestrebten gerichtlichen Entscheidung. Auf Grundlage des Wortlauts des Klageantrags ist davon auszugehen, dass die Klage grundsätzlich auf die Bewilligung von laufenden Leistungen der Beklagten gemäß § 41 SGB VIII gerichtet war. Begehrt ein Kläger - wie hier - eine Gewährung laufender Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe, bemisst sich der Gegenstandswert in der Regel nach dem Jahreswert der streitigen Leistungen. Dies entspricht auch den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 enthaltenen Empfehlungen, wonach bei laufenden Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht der Wert der streitigen Leistung, höchstens ein Jahresbetrag anzusetzen ist (Nr. 21.1). St. Rspr. des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2019 - 12 E 1033/18 -, und vom 23. Oktober 2014 - 12 E 1135/14 -, m. w. N. Ausgehend von dem vom Senat für realistisch eingeschätzten Stundensatz von 40 € und einer offenbar begehrten Stundenzahl von 30 Stunden pro Woche ergibt sich ein Jahresbetrag von 62.400 €. Dass hier ein höherer Betrag anzusetzen wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger beabsichtigt haben sollte, dass sich das Klagebegehren auch auf Aufwendungen für in wesentlich geringerem Umfang selbst beschaffte Leistungen (bei Frau C. und ggf. für eine Psychotherapie) erstrecken soll, ist nicht ansatzweise erkennbar, dass selbst bei Zugrundelegung des Zeitraums vom 15. Mai 2017 bis zur mündlichen Verhandlung die - nicht nach Rechnungsbeträgen oder Stunden konkretisierten - Kosten den vorgenannten Jahresbetrag erreicht oder gar überschritten hätten. Eine weitere Konkretisierung der Kosten ist auch im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.