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Urteil

15 A 3135/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0119.15A3135.18.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Studierendenwerk wird unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom 14. Dezember 2017 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2018) verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 26. Oktober 2017 Ausbildungsförderung für sein Masterstudium „Public Health“ an der Universität C.         auch für den Monat Oktober 2017 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Das beklagte Studierendenwerk trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Studierendenwerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Studierendenwerk wird unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom 14. Dezember 2017 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2018) verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 26. Oktober 2017 Ausbildungsförderung für sein Masterstudium „Public Health“ an der Universität C. auch für den Monat Oktober 2017 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Das beklagte Studierendenwerk trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Studierendenwerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.1993 geborene Kläger nahm im Wintersemester 2014/2015 das Bachelorstudium „Health Communication“ an der Universität C. auf. Sein Studium wurde nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert, zuletzt gemäß Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2016 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 in Höhe von 649,00 € monatlich. Die letzte Prüfungsleistung im Bachelorstudiengang erbrachte der Kläger am 29. September 2017, das Gesamtergebnis seiner Prüfungsleistungen und der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs mit dem akademischen Grad „Bachelor of Science“ wurden ihm am 14. November 2017 bekannt gegeben. Ab dem Wintersemester 2017/2018 besuchte der Kläger an der Universität C. die Lehrveranstaltungen des Masterstudiengangs „Public Health“. Da zu Semesterbeginn im Oktober 2017 das Gesamtergebnis seines Bachelorstudiengangs noch nicht bekannt war, meldete er sich zu Semesterbeginn für das 7. Semester im Bachelorstudiengang zurück und ließ sich entsprechend immatrikulieren. Nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses des Bachelorstudiengangs erfolgte auf Antrag des Klägers im November 2017 seine Immatrikulation in den Masterstudiengang, rückwirkend zum 1. Oktober 2017. Bereits am 26. Oktober 2017 beantragte der Kläger beim beklagten Studierendenwerk, ihm auch für den Masterstudiengang „Public Health“ Ausbildungsförderung nach dem BAföG zu bewilligen. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 gewährte das beklagte Studierendenwerk dem Kläger für den Bewilligungszeitraum November 2017 bis September 2018 Förderungsleistungen in Höhe von 649,00 € monatlich. Am 11. Januar 2018 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass ihm auch für den Monat Oktober 2017 Ausbildungsförderung zustehe. Er habe alles ihm Mögliche getan, um die Förderungsvoraussetzungen für den Masterstudiengang zu erfüllen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2018 wies das Studierendenwerk den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Am 27. Februar 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, mit der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung des § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG sei eine Förderungslücke entstanden, die sich zu seinen Lasten auswirke. Die Förderung eines Masterstudiengangs setze u. a. voraus, dass er auf einem vorhergehenden erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang aufbaue. Die bis zum 31. Juli 2016 geltende Gesetzesfassung habe vorgesehen, dass eine Ausbildung mit dem Tag des Ablegens der letzten Prüfungsleistung beendet sei. Dadurch habe sich bei Studierenden, die ihre letzte Prüfung am Anfang oder in der Mitte des Semesters abgelegt und auf das Prüfungsergebnis gewartet hätten, bis zum Semesterbeginn des Masterstudiengangs eine Förderungslücke ergeben, da für die vorlesungsfreie Zeit keine Ausbildungsförderung gewährt worden sei. Diese Förderungslücke habe mit der Neufassung des § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG, wonach eine Ausbildung (erst) mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts (hier seines Bachelorstudiengangs) als beendet gelte, geschlossen werden sollen. Durch diese Neuregelung sei aber gleichzeitig eine neue Regelungslücke entstanden, nämlich für diejenigen Studenten, die - wie er - ihr Studium planmäßig durch Erbringen der letzten Prüfungsleistungen zum Semesterende abschlössen und auf die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses über das Ende des Semesters hinaus noch warten müssten. Diese könnten trotz Semesterbeginns noch nicht in den Masterstudiengang immatrikuliert und nach den Vorschriften des BAföG gefördert werden, da sie bis zur Bekanntgabe des Gesamtergebnisses die Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang noch nicht erfüllten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese neue Förderungslücke bedacht oder gar gewollt habe; es sei vielmehr seine Absicht gewesen, eine durchgängige Förderung zwischen allen Ausbildungsabschnitten zu ermöglichen. Deshalb sei in Fällen wie in dem seinen eine lückenlose Förderung durch eine teleologische Auslegung und entsprechende Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Studierendenwerk unter Abänderung seines Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2018 zu verpflichten, ihm auch für den Monat Oktober 2017 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Das beklagte Studierendenwerk hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen: Die auf den Semesterbeginn rückwirkende Einschreibung des Klägers für das Masterstudium ändere nichts an der förderungsrechtlichen Vorgabe des § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG, wonach das Bachelorstudium mit dem Monat der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses beendet worden sei. Auch wenn ein Förderungsanspruch für das Masterstudium hiernach eigentlich erst ab Dezember 2017 entstanden sei, sei es vor dem Hintergrund des im Förderungsrecht bestehenden Monatsprinzips zugunsten des Klägers für vertretbar angesehen worden, den Leistungsanspruch bereits ab November 2017 anzuerkennen, weil die Umschreibung in den Masterstudiengang in diesem Monat erfolgt sei. Mit dem angegriffenen Urteil vom 6. Juli 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Einer Förderung für den Monat Oktober 2017 im Rahmen des Masterstudiengangs stehe § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG i. V. m. §§ 2 Abs. 5 Satz 3, 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG entgegen. Im Oktober 2017 habe der Masterstudiengang des Klägers noch nicht auf einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang aufgebaut. Letzterer sei im Fall des Klägers erst mit Ablauf des Monats November 2017 beendet worden, weil das Gesamtergebnis dieses Studiengangs am 14. November 2017 bekanntgegeben worden sei. Eine Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen für den Monat Oktober 2017 im Rahmen des Bachelorstudiengangs scheitere schon daran, dass für diesen Studiengang die Förderungshöchstdauer bereits am 30. September 2017 abgelaufen sei und die Voraussetzungen für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer nicht vorlägen. Ein Anspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG bestehe nicht. Auch aus der Vorschrift des § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG lasse sich nichts zugunsten des Klägers herleiten, weil die Einschreibeordnung der Universität C. die Möglichkeit einer nach § 49 Abs. 6 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) zulässigen vorläufigen Immatrikulation bis zum Nachweis der Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang nicht vorsehe. Zur Begründung seiner mit Beschluss des 12. Senats des erkennenden Gerichts vom 16. Januar 2020 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Um die planwidrige Regelungslücke zu schließen, die mit dem 25. BAföGÄndG durch die Neuregelungen der §§ 7 Abs. 1a Satz 3, 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG entstanden sei, sei eine entsprechende Anwendung der Vorschriften geboten. Das ausdrückliche Ziel der Neufassungen sei es gewesen, Förderungslücken zu schließen, um trotz der Aufspaltung der Ausbildung in Bachelor- und Masterstudium eine durchgängige Förderung zu ermöglichen. Problematisch sei, dass § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG nur greife, wenn die Hochschule eine vorläufige Einschreibung zulasse. Die Universität C. habe - wie auch andere Hochschulen des Landes - von der durch § 49 Abs. 6 Satz 4 HG NRW eingeräumten Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Es sei nicht im Sinne des BAföG-Gesetzgebers, eine durchgängige Förderung von der jeweiligen Einschreibeordnung abhängig zu machen. Der Gesetzgeber habe offenbar nicht erwartet, dass nicht alle Hochschulen die Möglichkeit einer vorläufigen Einschreibung in einen Masterstudiengang eröffnen würden. Ohne eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG entstünde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu anderen Studierenden in vergleichbarer Situation, die ein Masterstudium an Universitäten aufnähmen, welche dafür eine vorläufige Einschreibung erlaubten. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Das beklagte Studierendenwerk beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie das angegriffene Urteil und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Durch die Neuregelungen der §§ 7 Abs. 1a Satz 3, 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG sei tatsächlich eine Förderungslücke geschlossen worden, und zwar für diejenigen Studierenden, die ihre letzte Prüfungsleistung drei oder vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer erbracht und die Mitteilung über den erfolgreichen Bachelorabschluss erst nachgelagert erhalten hätten. Auch für die vorliegende Fallkonstellation sehe das Förderungsrecht mit § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG eine Regelung vor, um im Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium keine Förderungslücke aufkommen zu lassen. Wenn Hochschulen von der insoweit - bereits im Jahr 2014 - eröffneten Möglichkeit einer vorläufigen Einschreibung nach § 49 Abs. 6 Satz 4 HG NRW jedoch keinen Gebrauch machten, könne das nicht dazu führen, von dem Gesetzeswortlaut im Wege der Analogie abzuweichen. Es handele sich offensichtlich nicht um eine förderungsrechtliche Regelungslücke, sondern um eine hochschulrechtliche Anwendungslücke. Die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen seien bereits im November 2015 durch E-Mail des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung darüber informiert worden, dass mit dem 25. BAföGÄndG eine Regelung zur Förderung für das unter „vorläufiger Zulassung“ aufgenommene Masterstudium in das Gesetz aufgenommen worden sei. Selbst bei einer analogen Anwendung hätten Studierende eine Förderungslücke von bis zu zwei Monaten zu überbrücken, weil Leistungen erst nach der Einschreibung/Umschreibung in den Masterstudiengang (rückwirkend) zur Zahlung angewiesen werden könnten. Der vom Kläger gesehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor, da die aufgeführten Studierendengruppen sich dadurch unterschieden, dass die eine Gruppe ihre Prüfungsleistung früher im Semester ablege als die andere. Dass durch die Nicht-Anwendung des § 49 Abs. 6 Satz 4 HG NRW eine Förderungslücke für Studierende entstehen könne, habe die Universität C. erkannt und zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Wintersemester 2018/2019) die vorläufige Einschreibung ermöglicht. Die Förderungslücke beziehe sich im Übrigen nur auf die Regelförderung, da § 15 Abs. 3a BAföG für Studierende, die ihr Studium nicht vor Ablauf der Förderungshöchstdauer abschließen könnten, die Hilfe zum Studienabschluss vorsehe. Den Ausbildungsförderungsämtern obliege es nicht zu prüfen, ob die hochschulrechtlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Einschreibung nach § 49 Abs. 6 Satz 4 HG NRW vorlägen. Da der Sachverhalt der Förderungslücke beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium allgemein bekannt, gleichwohl § 15b Abs. 3 BAföG in der Folge aber nicht angepasst worden sei, spreche viel dafür, dass der Gesetzeswortlaut dem Willen des Gesetzgebers entspreche und auch vor diesem Hintergrund eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG ausscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Studierendenwerks Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für den Monat Oktober 2017. Soweit die Förderung für diesen Monat versagt worden ist, ist der Bescheid des beklagten Studierendenwerks vom 14. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2018 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Förderanspruch für den Monat Oktober 2017 aufgrund seines Bachelorstudiums „Health Communication“ hat (dazu unter I.). Ein solcher Anspruch besteht jedoch wegen des nachfolgenden Masterstudiums „Public Health“ (dazu unter II.). I. Das Bachelorstudium des Klägers war förderungsrechtlich nach § 15b Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 5 Satz 2 und 3 BAföG mit Ablauf des Monats beendet, in dem das Gesamtergebnis dieses erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wurde, hier also durch Bekanntgabe des Gesamtergebnisses im November 2017 mit dem Ende dieses Monats. Der Förderanspruch des Klägers für sein Bachelorstudium endete indes bereits mit dem vorherigen Ablauf der Förderungshöchstdauer am 30. September 2017. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung bei Studiengängen grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Nach Absatz 1 der letztgenannten Vorschrift entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder einer vergleichbaren Festsetzung. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG regelt, dass die Regelstudienzeit, d. h. die Studienzeit, in der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann, in den Prüfungsordnungen vorzusehen ist. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der hier einschlägigen Prüfungs- und Studienordnung für das Bachelorstudium (BPO - Studienmodell 2011) an der Universität C. vom 1. September 2015 (Verkündungsblatt Universität C. , Amtliche Bekanntmachungen 15/44, S. 388) beträgt die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums drei Studienjahre. Da der Kläger sein Bachelorstudium mit dem Wintersemester 2014/2015 aufgenommen hatte, endete die Regelstudienzeit und zugleich die Förderungshöchstdauer mit dem Ablauf des Sommersemesters 2017, d. h. mit dem 30. September 2017. Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus konnte hier nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht geleistet werden, weil Gründe im Sinne dieser Vorschrift nicht vorlagen. Ein schwerwiegender Grund i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG aufgrund einer im Verantwortungsbereich der Hochschule liegenden Verzögerung im Prüfungsverfahren, vgl. zu dieser Fallgruppe: Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 15 Rn. 20.3; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 15 Rn. 25, kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Zeitraum zwischen der Erbringung der letzten Prüfungsleistung (29. September 2017) und der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses (14. November 2017) nicht außergewöhnlich lang war. II. Der Kläger kann Ausbildungsförderung für den Monat Oktober 2017 jedoch aufgrund seines dem Bachelorstudium nachfolgenden Masterstudiums „Public Health“ beanspruchen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG, weil das Masterstudium des Klägers schon im Oktober 2017 im Sinne dieser Vorschrift auf einem (erfolgreich abgeschlossenen) Bachelorstudiengang aufbaute (dazu unter 1.), und auch im Übrigen keine Hinderungsgründe für eine Förderung nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG bestanden (dazu unter 2.). 1. Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG wird für einen Masterstudiengang Ausbildungsförderung geleistet, wenn dieser auf einem Bachelorabschluss aufbaut (Nr. 1) und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat (Nr. 2). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Kläger hatte sein Bachelorstudium im September 2017 erfolgreich abgeschlossen [dazu unter a)] und das nachfolgende Masterstudium mit dem Monat Oktober 2017 aufgenommen [dazu unter b)]. a) Ein Masterstudiengang baut im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG auf einem Bachelorstudiengang auf, wenn dieser erfolgreich abgeschlossen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2014- 12 A 2766/13 -, juris, Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Oktober 2013 - 7 A 10478/13 -, juris Rn. 20; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 51; Winkler, in: BeckOK SozR, 58. Ed. 1. September 2020, § 7 BAföG Rn. 21.1a; Schepers, BAföG, 3. Online-Aufl. 2016, § 7 Rn. 4. Mit § 7 Abs. 1a BAföG sollten spezielle Förderregelungen für konsekutive Studiengänge, die auf einer abgeschlossenen Erstausbildung - mit dem Bachelor-Grad - aufbauen, geschaffen werden. Vor dem Hintergrund der besonderen Regelung in § 7 Abs. 1a BAföG, die Förderung eines Masterstudienganges durch Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG sicherzustellen, werden dabei der Bachelor- und der folgende Masterstudiengang förderungsrechtlich als eine Ausbildung - aufgeteilt in zwei Ausbildungsabschnitte - angesehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014- 12 A 171/14 -, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. § 7 Abs. 1a BAföG stellt mithin klar, dass der Bachelor- und der hierauf aufbauende Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung nur einer (beruflichen) Ausbildung ausschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2018- 5 C 10.17 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 11. April 2018 - 5 B 5.18, 5 PKH 1.18 -, juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R -, juris Rn. 19, m. w. N. Der mit dem Begriff des „Aufbauens“ bezeichnete konsekutive Zusammenhang zwischen Bachelor- und Masterstudiengang lässt es im Streit um die rückwirkende Gewährung von Ausbildungsförderung geboten erscheinen, den Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des Bachelorstudiengangs an dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung festzumachen. Denn der Auszubildende weist mit dieser Leistung nach, dass er die für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlichen Kenntnisse besitzt und grundsätzlich geeignet ist, einen fachlich-inhaltlich aufbauenden Masterstudiengang aufzunehmen. Dass die zum Bestehen der Prüfung führende Bewertung regelmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen ist, ändert nichts daran, dass die Kenntnisse beim Ablegen der letzten Prüfungsleistung vorlagen. In Fällen wie dem vorliegenden ist es daher sachgerecht, die Feststellung des Studienerfolgs auf den Zeitpunkt der letzten Prüfungsleistung zurückzubeziehen. Vgl. BFH, Urteil vom 21. November 2006 - VII R 39/06 -, juris Rn. 7 ff. (zum erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung). Diese Sichtweise entspricht der hochschulrechtlichen Anwendungspraxis, die hier auch dadurch dokumentiert wird, dass das Bachelorzeugnis des Klägers von der Universität C. auf den 29. September 2017 - den Tag der letzten Prüfungsleistung - datiert worden ist. Dementsprechend ist die Universität C. bei der „Umschreibung“ im November 2017 davon ausgegangen, dass der Kläger das Bachelorstudium mit dem Sommersemester 2017 erfolgreich abgeschlossen hat; anderenfalls hätte sie die auf den Beginn des Wintersemesters 2017/2018 rückwirkende Einschreibung in den Masterstudiengang nicht zugelassen. Der Zeitpunkt des von § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG vorausgesetzten erfolgreichen Abschlusses des Bachelorstudiengangs in Konstellationen der vorliegenden Art, in denen um die rückwirkende Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein aufgenommenes Masterstudium gestritten wird, ist deshalb nicht nach der förderungsrechtlichen Neuregelung des § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG zu beurteilen. Diese Vorschrift definiert allein den Zeitpunkt des Ausbildungsendes als Schlusspunkt des Förderungsanspruchs und besagt nichts über die Frage, ob ein Masterstudium i. S. d. § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG „aufbaut“. Nach § 15b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BAföG in der bis zum 31. Juli 2016 gültig gewesenen Fassung war für den Abschluss einer Hochschulausbildung stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. Diese Rechtslage ist durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) zum 1. August 2016 dahingehend geändert worden, dass eine Hochschulausbildung mit Ablauf des Monats beendet ist, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde (§ 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG n. F.). Mit dieser förderungsrechtliche Neuregelung sollte den Studierenden, die sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen für den Abschluss erbracht haben und auf die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses warten, „nicht länger diese Phase der Ungewissheit […] komplett als eigenes Risiko angelastet bleiben“; ihnen sollte „künftig durchgängig Förderung grundsätzlich bis zum Monatsende der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses gewährt“ werden, „und zwar ohne Rückforderungsvorbehalt auch im Falle des erfolgreichen Abschlusses“. Vgl. BT-Drs. 18/2663 vom 25. September 2014, S. 41 f. Diese Zielsetzung hat mit dem konsekutiven Zusammenhang zwischen Bachelor- und Masterstudium sowie dem Beginn des Masterstudiums nichts zu tun. Die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Monat Oktober 2017 nach §§ 7 Abs 1a Satz 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 BAföG verträgt sich auch mit der ebenfalls durch das 25. BAföGÄndG neu eingeführten Vorschrift des § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG. Hiernach wird Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Zulassung geleistet, längstens jedoch für zwölf Monate. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG sollte die Förderung für Masterstudierende bereits ab einer zunächst nur vorläufigen Zulassung zum Studium unter Rückforderungsvorbehalt ermöglicht werden, also gegebenenfalls bereits vor dem bislang für erforderlich erachteten Nachweis eines zuvor erworbenen Bachelorabschlusses. Damit werde einem Bedürfnis aus der zwischenzeitlichen Entwicklung der Hochschulpraxis Rechnung getragen, die zunehmend auch Studierende zu Masterstudiengängen zulasse, die noch nicht vollständig alle für den Bachelorabschluss erforderlichen Leistungen erbracht hätten oder belegen könnten, aber sie aller Voraussicht nach erfolgreich erbringen würden. Vgl. BT-Drs. 18/2663 vom 26. September 2014, S. 19; weitergehend dazu S. 36. Der Fördertatbestand des Satzes 3 in der speziellen Konstellation der vorläufigen Zulassung zum Masterstudiengang wurde zusätzlich zur Förderungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG geschaffen, um in diesen Fällen - wenn noch nicht alle Prüfungsleistungen für den Bachelorstudiengang erbracht worden sind oder jedenfalls die Gesamtbewertung noch aussteht - eine möglichst „nahtlose“ Weitergewährung der Ausbildungsförderung zu ermöglichen. Eine Beschränkung oder teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG geht damit nicht einher. Auch steht die Neuregelung in § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der reformierten Vorschrift zum förderungsrechtlichen Ausbildungsende in § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG. Mangels jeglicher Bezugnahme auf die letztgenannte Neuregelung in der zitierten Gesetzesbegründung ist davon auszugehen, dass das förderungsrechtliche Hinausschieben des Ausbildungsendes keine Relevanz für die Einführung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG hatte und für die Anwendung des Absatzes 1a im Ganzen auch nicht haben sollte. b) Der Kläger hat das Masterstudium auch mit dem Monat Oktober 2017 im Sinne von § 15 Abs. 1, § 15b Abs. 1 BAföG aufgenommen, da er ab diesem Monat mit Zustimmung der Universität C. an den Ausbildungsveranstaltungen des Studienganges „Public Health“ teilgenommen hat und rückwirkend entsprechend eingeschrieben wurde. 2. Sonstige Hinderungsgründe, dem Kläger die begehrte Ausbildungsförderung (gleichermaßen) für den Monat Oktober 2017 zu bewilligen, bestanden nicht. Solche - über die unter 1. abgehandelten Rechtsfragen hinausgehenden - Gründe sind vom beklagten Studierendenwerk auch nicht vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung mit Blick auf die - vom Senat verneinte - Frage, ob der Zeitpunkt, von dem an ein Masterstudiengang im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG auf einem Bachelorstudiengang „aufbaut“, durch § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG bestimmt wird.