Beschluss
15 E 888/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0118.15E888.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Offen bleiben kann, ob dem Kläger schon das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreie Klageverfahren fehlt, das er nach den Bestimmungen des § 67 VwGO vor dem Verwaltungsgericht ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt (oder sonstigen zugelassenen Bevollmächtigten) führen kann. In gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht, wenn weder ein Rechtsanwalt beauftragt noch ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2018 - 4 D 10/18 -, juris Rn. 10 f., m. w. N. Ob der Kläger allein dadurch, dass er in seiner Beschwerdeschrift vom 23. November 2020 angegeben hat, er brauche „die Hilfe eines Rechtsanwaltes“, in hinreichender Weise einen Beiordnungsantrag im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO gestellt hat, der grundsätzlich die Benennung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalt erfordert, kann dahinstehen, weil dem Kläger die begehrte Prozesskostenhilfe jedenfalls in der Sache nicht zusteht. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unbeschadet der Frage, ob der Kläger die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe mit seiner Erklärung vom 4. September 2020 hinreichend dargelegt hat, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018- 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015- 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2020, mit dem diese ihren Bewilligungsbescheid vom 30. März 2020 hinsichtlich der Monate März bis Juli 2020 aufgehoben und den Kläger zur Erstattung der insoweit überzahlten Förderungsleistungen in Höhe von insgesamt 1.215,00 € aufgefordert hat, dürfte unbegründet sein. Die Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung ist indes wohl nicht, wie in dem Bescheid vom 30. Juli 2020 angegeben, in § 45 SGB X zu sehen. Denn die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach der genannten Vorschrift setzt voraus, dass eine ursprüngliche Rechtswidrigkeit vorlag, der Verwaltungsakt also bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS30/14 R -, juris Rn. 15, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. Gleichwohl dürfte die Beklagte gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG berechtigt gewesen sein, den Bescheid vom 30. Juli 2020 zu erlassen. Hiernach ist der Förderungsbetrag für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die auch die rechtliche Grundlage für eine entsprechende Aufhebung des zugrunde liegenden Bewilligungsbescheides bietet, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 -, juris Rn. 10, m. w. N., und auf der Rechtsfolgenseite kein behördliches Ermessen vorsieht, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 -, juris Rn. 12; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. März 2012 - 1 A 817/11 -, juris Rn. 7, haben für den streitgegenständlichen Förderungszeitraum (März bis Juli 2020) aller Voraussicht nach vorgelegen, weil der Kläger seine im August 2019 aufgenommene Ausbildung zum Staatlich geprüften Gestaltungstechnischen Assistenten am I. -L. -Berufskolleg der Stadt F. aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Für eine Unterbrechung der Ausbildung sprechen das Schreiben des Berufskollegs vom 16. Juni 2020, wonach der Kläger „seit dem 11. November 2019 mit Attest (fehlt)“, und die E-Mail des Klassenlehrers K. A. an das Ausbildungsförderungsamt der Beklagten vom 31. Juli 2020, aus der hervorgeht, dass der Kläger „aufgrund des Ihnen vorliegenden Attests (11.11.2019 bis 29.06.2020) nicht am Online-Angebot teilgenommen (hat)“. Dagegen wendet der Kläger auch mit seiner Beschwerde nichts Konkretes und Substantiiertes ein. Die pauschale Behauptung, die Aussage des Klassenlehrers sei „so nicht wahr“, das Attest sei von der Beklagten gefälscht worden und es habe auch für ihn, den Kläger, Online-Schooling gegeben, stellt von vornherein nicht in Frage, dass der Kläger dem Präsenzunterricht in dem fraglichen Zeitraum ferngeblieben ist, und lässt für den internetbasierten Distanzunterricht offen, an welchen konkreten Lehrveranstaltungen er teilgenommen haben will. Soweit sich der Kläger auf eine angebliche E-Mail seines Lehrers „L1. A. “ vom 10. Februar 2020 berufen hat, wonach „wahrscheinlich dieses Jahr kein Unterricht mehr stattfinden wird“, ist damit nicht in Zweifel gezogen, dass die Schulausbildung auch im streitgegenständlichen Zeitraum stattgefunden hat, so dass der Tatbestand einer Unterbrechung verwirklicht werden konnte. Die E-Mail stammt - wie die weitere vom 12. Juni 2020 - offensichtlich nicht vom Lehrer des Klägers, was dieser unter dem 31. Juli 2020 bestätigt hat. Die Klärung der Frage, ob in der Verwendung beider E-Mails ein strafbares Fehlverhalten liegt, muss gegebenenfalls einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorbehalten bleiben. Die Unterbrechung der Ausbildung dürfte auch vom Kläger zu vertreten sein. Von einer krankheitsbedingten Unterbrechung, die der Kläger nicht im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG zu vertreten hätte, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 -, juris Rn. 11, ist nach Aktenlage nicht auszugehen. Der Kläger hat weder einen tatsächlich bestehende Erkrankung noch einen anderen Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben dargelegt. Das oben erwähnte „Attest“, das nach Aktenlage vom Kläger selbst stammen dürfte, ist schon nicht in allen Teilen leserlich. Im Übrigen trägt der Kläger vor, es handele sich um eine Fälschung der Beklagten. Dessen ungeachtet dürfte der Kläger auch dann zur Erstattung der ausgezahlten Förderungsleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet sein, wenn er die Unterbrechung seiner Schulausbildung aufgrund einer Erkrankung nicht zu vertreten hätte; Rechtsgrundlage für eine entsprechende Aufhebung des Bewilligungsbescheides und das Erstattungsverlangen wäre dann § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i. V. m. § 15 Abs. 2a BAföG. Vgl. zum Verhältnis von § 20 Abs. 2 Satz 1 und § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 -, juris Rn. 12 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.