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Beschluss

1 A 4786/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0118.1A4786.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.033,70 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.033,70 Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 14. Januar 2020 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der nach Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Rückforderungsbescheides verbliebenen Anfechtungsklage gegen die beiden Rücknahmebescheide der Beklagten vom 20. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2018 damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 1. Juni 2015 und vom 25. April 2016 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3, Abs. 4 VwVfG vorgelegen hätten. Bei diesen Bewilligungsbescheiden handele es sich um Dauerverwaltungsakte, die jedenfalls seit dem 19. Juni 2015 nach Aufgabe der Unterkunft in der Albkaserne in T. durch den Kläger rechtswidrig (geworden) seien. Durch die Aufgabe dieses Wohnsitzes seien die Voraussetzungen für die Bewilligung von Trennungsgeld entfallen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SVG hätten Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins seien, Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden seien. Nach § 6 Abs. 3 SVG fänden für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Forderungsberechtigten das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechende Anwendung, sofern in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt sei. Dies sei nicht der Fall; vielmehr sähen die §§ 8, 23 Abs. 1 BFöV auch bei Maßnahmen der schulischen Bildung vor, die reise- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften des Bundesbeamtenrechts anzuwenden. Aus §§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 3 TGV sei zu entnehmen, dass Trennungsgeld nur bei getrennter Haushaltsführung gewährt werden könne. Hieran fehle es spätestens seit dem 19. Juli 2015, da der Kläger seitdem nicht mehr in T. , sondern mit Beginn der Bildungsmaßnahme am 23. Juni 2015 ausschließlich in L. gewohnt habe. Der Rücknahme der Trennungsgeldbewilligungen stehe auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegen. Auf Vertrauensschutz könne sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG ein Begünstigter nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide gekannt. Ihm sei bewusst gewesen, dass mit der Aufgabe der Unterkunft in T. zugleich die Grundlage der Gewährung von Trennungsgeld entfallen sei. Aus den Bewilligungsbescheiden sei eindeutig hervorgegangen, dass es für das Trennungsgeld maßgeblich auf die Unterkunft in T. angekommen sei. Deshalb habe der Kläger bis zum Sommer 2016 stets T. als Wohnanschrift angegeben, obwohl er tatsächlich nicht mehr dort gewohnt habe. Dass der Kläger nach eigenem Bekunden die Erfahrung gemacht habe, dass es bei der Bundeswehr immer Ermessensspielräume und Ausnahmen gebe, rechtfertige keine abweichende Bewertung. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, woraus sich nach Aufgabe der getrennten Haushaltsführung ein Entscheidungsspielraum der Beklagten habe ergeben können. Selbst wenn der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide nicht gekannt haben sollte, sei seine Unkenntnis jedenfalls grob fahrlässig. Auch als rechtlichem Laien habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass mit der Aufgabe der Unterkunft in T. zugleich die Grundlage für einen Anspruch auf Trennungsgeld entfallen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob er dem Sachbearbeiter des Berufsförderungsdienstes der Beklagten im Gespräch vom 3. Juli 2015 tatsächlich mitgeteilt habe, nicht mehr in T. zu wohnen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, sich in diesem Gespräch mit dem Sachbearbeiter dahingehend geeinigt zu haben, dass das Trennungsgeld an die Stelle der „Mietpauschale“ für seine Unterkunft in L. trete, deren Bewilligung daran gescheitert sei, dass er keinen (Unter-)Mietvertrag für die Unterkunft bei einem Freund in L. habe vorlegen können, habe ihm klar sein müssen, dass ein solcher „Deal“ von keiner rechtlichen Grundlage habe gedeckt sein können. Die Vorstellung, der Bezug einer Versorgungsleistung des Dienstherrn, deren gesetzliche Voraussetzungen (hier: Mietzahlung am neuen Dienstort) der Soldat nicht nachweisen könne, dürfe nach Belieben durch eine andere Versorgungsleistung des Dienstherrn ersetzt werden, deren gesetzliche Voraussetzungen (hier: Wohnung am bisherigen Dienstort) klar und eindeutig nicht erfüllt seien, sei offensichtlich abwegig. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Annahme, der Sachbearbeiter habe Trennungsgeld bewilligt, obwohl er gewusst habe, dass die grundlegende Voraussetzung hierfür – nämlich die Aufrechterhaltung der Unterkunft in T. – nicht gegeben gewesen sei, fernliegend sein. Eine solche gesetzwidrige Bewilligung wäre eine Straftat, für die kein Motiv des Sachbearbeiters ersichtlich sei. Die Rücknahmebescheide wahrten auch die als Entscheidungsfrist zu verstehende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Diese habe hier mit der anwaltlichen Stellungnahme vom 9. Februar 2017 zu laufen begonnen, da die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahmeermessens maßgeblichen Umständen erlangt habe. Dieses Rücknahmeermessen habe sie auch ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid fehlerfrei ausgeübt. Das hiergegen erhobene Zulassungsvorbringen stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich infrage. Den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, die ursprünglichen Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig geworden bzw. von vornherein rechtswidrig gewesen, nachdem der Kläger jedenfalls am 19. Juni 2015 seinen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft in T. aufgegeben habe, greift der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht an. Sein Vorbringen, aufgrund des sehr komplexen Sachverhalts habe das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, ihm sei die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide bekannt oder zumindest grob fahrlässig unbekannt gewesen, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist keineswegs komplex. Das tatsächliche Geschehen beschränkt sich neben der unstreitigen Aufgabe des Wohnsitzes in T. im Kern vielmehr auf zwei Bescheide zur Bewilligung von Trennungsgeld vom 1. Juni 2015 und vom 25. April 2016, die zwischenzeitliche Vorsprache des Klägers bei der Trennungsgeldstelle am 3. Juli 2015, die Rücknahme der Bewilligungsbescheide unter dem 20. April 2017 und den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2018. Allein der Umfang der Ausführungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils macht diesen überschaubaren Sachverhalts nicht zu einem komplexen. Er resultiert vielmehr in erster Linie aus der eingehenden Wiedergabe des Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie des Vortrags der Beteiligten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die von ihm bejahte Kenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide unter anderem daraus abgeleitet, dass aus den Bescheiden selbst eindeutig hervorgegangen sei, dass es für das Trennungsgeld maßgeblich auf die Unterkunft in T. ankomme. Damit hat das Verwaltungsgericht Bezug auf den in beiden Bescheiden enthaltenen Hinweis genommen, für die Berechnung und Zahlung der bewilligten Auslagen (gemeint sind Reisekosten und Trennungsgeld) sei die Wohnung in T. maßgeblich. In Anbetracht dieses eindeutigen Hinweises, der im Bewilligungsbescheid vom 1. Juni 2015 zudem durch Fettdruck hervorgehoben ist, erschließt sich nicht, inwieweit der übrige Sachverhalt einer Kenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide entgegenstehen sollte. Ebenso wenig hat sich das Verwaltungsgericht in nicht ausreichender Weise mit der Regelwertung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auseinandergesetzt. Nach dieser Vorschrift ist Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Ob der Kläger die gewährten Leistungen verbraucht oder nicht (zumutbar) rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hat, ist jedoch unerheblich, da – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG einen Vertrauensschutz und damit eine Anwendung von § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausschließt. Aus diesem Grund ist ebenfalls ohne Belang, ob „Umstände unterhalb der Schwelle der groben Fahrlässigkeit“ vorliegen, da auch diese nur im Rahmen des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG relevant sind, der jedoch nach Vorstehendem gerade ausgeschlossen ist. Im Übrigen legt der Kläger auch mit der Zulassungsbegründung solche Umstände nicht hinreichend dar. Sein Vorbringen, schon im Beratungsgespräch vom 3. Juli 2015 auf die Aufgabe seines Wohnsitzes in der Gemeinschaftsunterkunft in T. aufmerksam gemacht zu haben, steht nicht der Bewertung entgegen, Vertrauensschutz entfalle, weil eine mangelnde Kenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungen mindestens grob fahrlässig sei. Zu der behaupteten Information über die Aufgabe des Wohnsitzes in T. und zu dem diese Behauptung steigernden Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe sich mit dem Sachbearbeiter auf den Ersatz der nicht möglichen "Mietpauschale" durch das Trennungsgeld geeinigt, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dem Kläger auch in einem solchen Fall habe klar sein müssen, dass ein solcher "Deal" von keiner rechtlichen Grundlage gedeckt sein konnte. Mit dieser Erwägung setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Eine solche Auseinandersetzung liegt insbesondere auch nicht in den Angriffen gegen die im angefochtenen Urteil unmittelbar nachfolgende Anmerkung, nach der das Gericht die Annahme, der Sachbearbeiter habe Trennungsgeld bewilligt, obwohl er gewusst habe, dass die grundlegende Voraussetzung hierfür – nämlich die Aufrechterhaltung der Unterkunft in T. – nicht gegeben gewesen sei, für fernliegend hält, weil mit einem solchen Verhalten eine Straftat begangen werde, ein Motiv des Sachbearbeiters hierfür aber nicht ersichtlich sei. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind nämlich, wie die Wendung "Angemerkt sei (…) lediglich" ohne Weiteres verdeutlicht, nur ergänzend erfolgt. Die Bewertung, dem Kläger sei (mindestens) grob fahrlässige Unkenntnis i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG vorzuwerfen, wird mithin allein von der Einschätzung getragen, dem Kläger hätte (sogar) die Rechtswidrigkeit des zuletzt behaupteten "Deals" klar sein müssen. Diese Einschätzung greift der Kläger aber, wie bereits ausgeführt, mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert an. Unabhängig davon ist es auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens (dazu auch noch nachfolgend unter 1. b)) nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger dessen Behauptung, den Sachbearbeiter bereits am 3. Juli 2015 über die Aufgabe des Wohnsitzes in T. informiert zu haben, nicht abgenommen hat. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein solcher Hinweis des Klägers nicht im Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters über das Beratungsgespräch vom 3. Juli 2015, sondern erst in der Aktennotiz über das Telefonat vom (wohl) 8. September 2016 wiedergegeben wird. Aktenkundig ist ferner der mit dem behaupteten Hinweis kaum vereinbare Umstand, dass der Kläger in den Forderungsnachweisen für die Zahlung von Trennungsgeld, die er für die Monate bis einschließlich Juli 2016 eingereicht hat, als Wohnort durchweg „T. “ angegeben hat. Erst mit dem Forderungsnachweis für den Monat August 2016 hat er erstmals angegeben, nicht mehr in T. , sondern in N. zu wohnen. Bis zu diesem Zeitpunkt findet sich auch in den übrigen Akten als Wohnort lediglich die Anschrift der Albkaserne in T. , über die auch die gesamte Korrespondenz in der Berufsförderungsangelegenheit des Klägers geführt wurde, vergleiche z. B. die auf den 29. Juni 2015 datierte Erklärung des Klägers über die Teilnahme an der schulischen/beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit oder den Versand der Ersatzbestätigung über den Anspruch nach § 9 SVG – Zulassungsschein – mit Schreiben vom 9. Juli 2015. Es ist weder nachvollziehbar erläutert noch sonst ersichtlich, warum der Kläger bis in den Sommer 2016 hinein in seiner gesamten Korrespondenz noch die Adresse in T. verwendet hat, wenn er bereits am 3. Juli 2015 den zuständigen Sachbearbeiter im Karrierecenter der Bundeswehr E. – Berufsförderungsdienst L. –, Herrn F. , über die Aufgabe dieses Wohnsitzes in der Albkaserne informiert haben will. Weiter erschließt sich nicht, warum der Sachbearbeiter in Kenntnis der Aufgabe des Wohnsitzes in T. zunächst Trennungsgeld bewilligt sowie ausgezahlt haben und diese Praxis dann geändert haben sollte, nachdem er vom Kläger am 8. September 2016 (nach Darstellung des Klägers: erneut) über die Wohnsitzveränderung informiert worden sein soll. Auch soweit der Kläger die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angreift und ausführt, diese verstoße gegen Denkgesetze, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Argumentation des Verwaltungsgerichts dar. Es bleibt schon offen, worin diese Verstöße gegen Denkgesetze liegen sollen. Das weitere Zulassungsvorbringen, nach dem die Aktennotizen vom 8. Juli 2015 und vom 8. September 2016 Zusicherungen im Sinne des § 38 VwVfG enthalten sollen, entbehrt jeder Begründung und verfehlt daher schon die o. a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Unabhängig davon ist es auch nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. Die Vermerke sind nämlich interner Natur und beschränken sich auf die schlichte Wiedergabe der jeweiligen Gesprächsinhalte. Einen Willen des Sachbearbeiters, sich hinsichtlich des vom Kläger begehrten Trennungsgeldes für die Zukunft in einer bestimmten Weise zu binden, lassen diese Vermerke nicht erkennen. Die Zulassungsbegründung führt auch nicht auf ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stehe einer Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht entgegen, weil für den Fristbeginn (erst) auf den Eingang der anwaltlichen Stellungnahme vom 9. Februar 2017 abzustellen sei. Dieser– zutreffenden – Einschätzung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Beklagte bzw. der zuständige Sachbearbeiter habe schon ab dem 3. Juli 2015 Kenntnis von allen für eine Entscheidung über eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide erforderlichen Umständen gehabt. Dieser Vortrag greift schon deshalb nicht durch, weil die Behauptung einer Information oder einer "Einigung" am 3. Juli 2015 auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens unglaubhaft ist (s. o. und nachfolgend 1. b)). Im Übrigen ist auch für den Fall einer – hier nur unterstellten – Information bzw. "Einigung" am 3. Juli 2015 nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Entscheidungsfrist dann schon zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen könnte, obwohl es noch bis zum 9. Februar 2017 an einer Stellungnahme des Klägers zu einer Rücknahme der Bewilligungsbescheide gefehlt hat. Der bloße Hinweis auf die Grundsätze der Verwirkung ist substanzlos und rechtfertigt schon deshalb keine abweichende Bewertung. Eine Äußerung des Sachbearbeiters am 3. Juli 2015, eine spätere Rücknahme der Bewilligung(en) "von vornherein für unzulässig" zu halten, ist nicht konkret dargelegt und im Übrigen auch nicht einmal ansatzweise erkennbar. Nicht zu beanstanden sind ferner die Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018, da nach dem Vorstehenden nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte bereits am 3. Juli 2015 von der Aufgabe des Wohnsitzes des Klägers in T. erfahren hat. b) Die Berufung kann auch nicht auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden, weil der Kläger keinen Verfahrensmangel dargelegt hat. Dies gilt zunächst, soweit er ausgeführt hat, das Verwaltungsgericht habe die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht zutreffend gewürdigt, sondern gegen Denkgesetze verstoßen. Ein – hier nach dem Vorstehenden nicht erkennbarer – Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist jedoch grundsätzlich, so auch hier, nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 5 B 48.08 –, juris, Rn. 6. Im Übrigen hat der Kläger, wie schon oben ausgeführt worden ist, einen Verstoß gegen Denkgesetze nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts dann nicht, wenn es bei einer Fallgestaltung, in der sich eine (weitere) Beweiserhebung nicht aufdrängt, von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei – entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts – nicht förmlich beantragt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 2 B 4.08 –, juris, Rn. 33 m. w. N., und Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2020 – 1 A 2362/18 –, juris, Rn. 39; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191. An einem solchen förmlichen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO fehlt es vorliegend. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls keinen Beweisantrag gestellt. In Anbetracht des sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden vorstehend beschriebenen Sachverhalts und des hiervon abweichenden, aber nicht nachvollziehbaren, substanzlosen und in der mündlichen Verhandlung noch ohne nähere Erläuterung unglaubhaft gesteigerten Vortrags des Klägers ist auch nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung insbesondere zur Frage der Kenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide sowie zum Zeitpunkt der Kenntnis der Beklagten von der Aufgabe der Wohnung des Klägers in T. hätte aufdrängen müssen. Schließlich liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor. Das Verwaltungsgericht hat mit der Einschätzung, die Einlassungen des Klägers zu dem Gesprächsinhalt am 3. Juli 2015 seien unglaubhaft, nur die vorliegenden, dem Kläger bekannten Tatsachen einer Bewertung unterzogen, mit der ein sorgfältiger Prozessbeteiligter ohne weiteres rechnen musste. c) Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40 m. w. N., und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Das Vorbringen des Klägers lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, zieht der Kläger mit seinen Ausführungen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht derart in Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen zu bezeichnen wäre. Inwieweit sich der vorliegende Fall hinsichtlich seiner tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit von anderen Fällen abhebt, legt der Kläger nicht dar. Dies ist auch sonst – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Aufhebungsbescheide vom 20. April 2017, die allein Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren sind. Der wirtschaftliche Wert der angefochtenen Aufhebungsbescheide bestimmt sich seinerseits anhand der Zahlungen, die auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide vom 1. Juni 2015 und vom 25. April 2016 geleistet worden sind. Da in Form der beiden Aufhebungsbescheide mehrere Streitgegenstände vorliegen, sind die auf der Grundlage der jeweiligen Bewilligungsbescheide geleisteten Zahlungen gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Insgesamt hat der Kläger ausweislich der im Rückforderungsbescheid vom 31. Mai 2017 enthaltenen Aufstellung auf Grundlage der vorgenannten Bewilligungsbescheide Trennungsgeld und Reisebeihilfen i. H. v. 5.033,70 Euro erhalten. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Aufhebung der Aufhebungsbescheide beschränkt sich nach alledem auf diese Summe. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.