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Beschluss

4 B 2065/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0113.4B2065.20.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.12.2020 wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 937,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.12.2020 wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 937,50 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sind. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind nicht ersichtlich. Sie haben nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 23.12.2020 nicht unverschuldet die am 6.1.2021 endende zweiwöchige Frist versäumt. Auf einen Erfolg ihres am 28.12.2020 gestellten und schon vor Ablauf der Beschwerdefrist mit Beschluss des Senats vom 30.12.2020 abgelehnten Antrags auf Befreiung vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO bzw. Beiordnung eines Notanwalts durften sie wegen des fehlenden Nachweises, dass sie einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden, nicht vertrauen. Auf den Beschluss des Senats vom 30.12.2020 wird insoweit Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Streitwert beträgt nach der Rechtsprechung des Senats in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 1.5 in Verbindung mit Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58, 68) bei einer auf den unmittelbaren Zwang bezogenen, selbständigen Zwangsmittelandrohung ein Achtel des wirtschaftlichen Interesses an der Gewerbeausübung, das mit mindesten 15.000,00 EUR veranschlagt wird. Dabei ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages anzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2020 ‒ 4 B 1650/19 ‒, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.