Beschluss
4 A 31/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0113.4A31.21A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG lediglich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Er hat insbesondere nicht einmal sinngemäß aufgezeigt, weshalb und inwiefern die „Auswirkungen der Zugehörigkeit zu den Mohajir auf die Sicherheit dieser Volksgruppe“ sowie „die Krankheit des Klägers, aus der sich seine Unfähigkeit zu einer Abwehr von Angriffen ergibt“ in einem Berufungsverfahren einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Klärung bedürfen sollten, auf die es entscheidungserheblich ankommt. Dies ist ausgehend von der einzelfallbezogenen Würdigung des Verwaltungsgerichts auch nicht ansatzweise erkennbar. Die weiteren vom Kläger benannten Gründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils stellen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar. Der sinngemäße Einwand, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mahajir sowie seiner Erkrankung vor Angriffen von kriminellen Banden schutzlos sei, greift auch nicht deshalb durch, weil insofern der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wäre (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das entsprechende Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt, indem es auch bei Wahrunterstellung der Angaben des Klägers zu den Überfällen und Bedrohungen angenommen hat, es gebe keinen objektiven Anhalt dafür, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit als Opfer ausgewählt worden sei (Urteilsabdruck, Seite 5, dritter Absatz, bis Seite 6, erster Absatz). Die Auswirkungen der vom Kläger vorgetragenen Knie-OP hat es im Rahmen seiner Prüfung von Abschiebungsverboten gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 6, letzter Absatz, bis Seite 7, erster Absatz). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 – 5 B 4.10 –, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2020 – 4 A 3213/20 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).