Beschluss
15 A 1667/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0108.15A1667.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.739,27 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.739,27 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) noch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter 2). Es ergibt sich aus ihnen auch kein der Beurteilung des erkennenden Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (dazu unter 3.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Ist eine Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Diese Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, die abgerechnete Maßnahme sei hinsichtlich der Fahrbahn als Erneuerung und hinsichtlich der Oberflächenentwässerung als Erneuerung sowie als Verbesserung in Form einer Erweiterung beitragspflichtig. Der vorhandene Kanal aus Beton, der im Jahr 1953 hergestellt worden sei, habe zahlreiche Schäden aufgewiesen und sei verschlissen gewesen. Es sei unter Berücksichtigung ihres weiten Ausbauermessens nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich dazu entschlossen habe, den Kanal, der zuvor nur etwa bis zum Haus des Klägers gereicht habe, bis zum Haus Nummer 16 zu erweitern. Die Planung der Beklagten, die Anwohner der oberen S.------straße künftig nicht mehr über den Kanal im T. zu entwässern, sondern an einen neu errichteten (Mischwasser-) Kanal in der S.------straße anzuschließen, sei vom Ausbauermessen erfasst. Allein die Tatsache, dass die Entwässerung in die S.------straße mittels eines Hebewerks erfolgen müsse, führe nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Planung. Trotz des erhöhten Aufwands funktioniere diese Entwässerung einwandfrei. Es stehe der Beklagten frei, im Rahmen dieser Straßenbaumaßnahme die Vorkehrungen dafür zu treffen, den Kanal im T. künftig stilllegen zu können. Anderenfalls hätte sie bei einer zukünftigen Stilllegung dieses Kanals die S.------straße erneut öffnen müssen. Diese Einschätzung zieht der Kläger mit seinem Vorbringen, die Beklagte habe bezüglich der Erweiterung des Kanals die Grenzen des Ausbauermessens überschritten, nicht ernsthaft in Zweifel. Der Gemeinde steht bezüglich der Art und Weise sowie des Umfangs des Ausbaus ein weites Ausbauermessen zu. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis noch das gesetzliche Beitragsmerkmal erfüllt und ob die Maßnahme noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, das heißt sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2019 - 15 B 1444/19 -, juris Rn. 32, vom 10. Oktober 2019 - 15 A 808/17 -, juris Rn. 32, vom 16. Juli 2018 - 15 B 616/18 -, juris Rn. 51, und vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 25. Gemessen daran lässt der Vortrag des Klägers nicht erkennen, dass die abgerechnete Maßnahme den Rahmen des sachlich Vertretbaren überschritten hat. Er macht allein geltend, die Entwässerung der oberen S.------straße hätte „mit bedeutend weniger Aufwand“ - wie vor der Baumaßnahme - in den Bestandskanal im T. erfolgen können. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe im Rahmen der hier streitgegenständlichen Baumaßnahme durch die Verlängerung des Kanals in der S.------straße bereits Vorkehrungen für die geplante Stilllegung des Bestandskanals im T. getroffen, setzt sich das Zulassungsvorbringen dabei nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Flurstücke 485, 689 und 725 als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und als ein Grundstück in die Veranlagung einzubeziehen sind. Für die Feststellung, was das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück im Sinne des § 8 KAG NRW ist, ist vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen. Danach ist Grundstück die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit vergrößert oder verkleinert werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2019- 15 B 884/19 -, juris Rn. 8, vom 13. August 2018- 15 A 1869/17 -, juris Rn. 35 f., vom 17. August 2017 - 15 B 722/17 -, juris Rn. 64 f., und Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 4329/05 -, juris Rn. 22. Für die - hier erfolgte - Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit ist erforderlich, dass die betroffenen Flächen einem Eigentümer gehören sowie ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit aufweisen. Letzteres liegt u. a. dann vor, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle (d. h. bauliche oder gewerbliche) Nutzung eines Flurstücks nur gemeinsam mit einer anderen Fläche möglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2019- 15 B 884/19 -, juris Rn. 10, vom 16. März 2009- 15 A 4308/06 -, juris Rn. 17, und vom 24. Juni 2008 - 15 A 4329/05 -, juris Rn. 26, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, juris Rn. 48 f. Davon ist das Verwaltungsgericht vorliegend ausgegangen, weil als wirtschaftlich einzig sinnvolle Nutzungen für das Flurstück 725, welches als gefangenes Hinterliegergrundstück nicht eigenständig bebaubar oder sonst wirtschaftlich nutzbar sei, zum einen die Nutzung als Garten des Wohnhauses auf dem Flurstück 485, zum anderen die Nutzung als Fläche für einen möglichen Anbau an das bestehende Wohnhaus anzusehen seien. Bereits jetzt werde das Flurstück 725 (wirtschaftlich sinnvoll) als Garten für das weitestgehend bebaute Flurstück 485 genutzt. Nach Auskunft des Bauamtes könne zudem eine grenzüberschreitende Baugenehmigung der Flurstücke 485 und 725 für einen Anbau entsprechend der Umgebungsbebauung erteilt werden. Daher sei das Flurstück 725 zumindest im Verbund mit Flurstück 485 teilweise bebaubar und auch so wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen. Der dagegen vorgebrachte Einwand des Klägers, ein in das Flurstück 725 hineinreichender Anbau sei wegen der Überschreitung der Grundflächenzahl von 7,67 % nicht zulässig, verfängt nicht. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegen die streitgegenständlichen Flurstücke im unbeplanten Innenbereich. Dort gelten für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung andere Maßstäbe als im beplanten Bereich, jedenfalls kann nicht unbesehen auf eine „Grundflächenzahl“ abgestellt werden. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, juris Rn. 7, und Beschluss vom 14. März 2013 - 4 B 49.12 -, juris Rn. 5. Auch die Auskunft des Finanzamtes B. vom 15. Januar 2013, nach der eine Bebaubarkeit des Flurstücks 725 infolge der fehlenden Verkehrsanbindung nicht gegeben sei, verhält sich erkennbar zu einer selbständigen Bebauung des Hinterliegergrundstücks und nicht zur Frage eines möglichen Anbaus. Sie bezieht sich zudem nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht und kann schon deswegen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben der Erhebung eines Ausbaubeitrags nicht entgegenstehen. Aber selbst bei Unterstellung der Unzulässigkeit eines solchermaßen grenzüberschreitenden Anbaus dürften beide Flurstücke wegen der Nutzung des Flurstücks 725 als Garten des Wohnhauses auf dem Flurstück 485 eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese schließt dann auch selbst nicht bebaubare Teilflächen ein. Ob sich die Bebaubarkeit auf das Flurstück 725 erstreckt, ist ausgehend davon für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit wohl nicht entscheidend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 4329/05 -, juris Rn. 28. Wegen der insoweit selbständig tragenden Begründung kommt es auf die Einwendungen des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Flurstück 725 sei auch als (selbständig zu betrachtendes) Hinterliegergrundstück von der ausgebauten Anlage erschlossen, nicht an. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch sonst nicht auf. 3. Es liegt schließlich kein der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass es zur Einordnung der S.------straße als Anliegerstraße sowie „zu dem Kanalanschluss“ nicht die vom Kläger begehrten Sachverständigengutachten eingeholt hat. Zwar kann auch die Ablehnung eines erheblichen Beweisantrags zu einem Gehörsverstoß führen, wenn sie keine Stütze im Prozessrecht findet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45 m. w. N. Vorliegend fehlt es aber bereits an einem Beweisantrag. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 28. Mai 2019 ausweislich des Sitzungsprotokolls keinen Beweisantrag i. S. v. § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).