Das angefochtene Urteil wird - soweit es noch nicht rechtskräftig ist - teilweise geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2016 verpflichtet, hinsichtlich der Kläger jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Armenien festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens und des gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahrens tragen, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig ist, die Beklagte zu 3/4 und die Kläger zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 17. Februar 1950 geborene Kläger zu 1. und die am 20. Januar 1957 geborene Klägerin zu 2. sind armenische Staatsangehörige. Nach ihren Angaben reisten sie am 28. Juni 2014 in das Bundesgebiet ein und stellten am 30. Juni 2014 Asylanträge. Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet (Ziffern 1. und 2.) sowie die Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als unbegründet (Ziffer 3.) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4.). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde ihnen die Abschiebung nach Armenien angedroht. Sie könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Am 25. Februar 2016 haben die Kläger Klage erhoben. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 11. März 2016 (4 L 602/16.A) abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 6. April 2016 haben sie ihre Klage auf die Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidungen in den Ziffern 1. und 2. des Bescheids und die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Armenien beschränkt (Ziffer 4.). Zur Begründung ihrer Klage haben sie vorgetragen, sie seien beide erkrankt; hierzu haben sie verschiedene ärztliche Atteste und Berichte u. a. der Klinik L. in L1. vorgelegt. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2016 insoweit aufzuheben, als in Ziffer 1. die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und in Ziffer 2. die Ablehnung der Asylanträge als „offensichtlich“ erfolgt ist und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Armenien bestehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 9. März 2017 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung subsidiären Schutzes zurückgenommen hatten und die Klage hinsichtlich der beantragten Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidungen in Ziffern 1. und 2. des Bescheids als unzulässig sowie im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Anhaltpunkte für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bestünden nicht. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien bezogen auf die Kläger nicht erfüllt. Soweit geltend gemacht werde, dass die Klägerin zu 2. unter einer malignen Hypertonie mit häufigen hypertensiven Krisen, häufigen schweren hypertensiven Entgleisungen infolge einer schweren Depression, einer rezidivierenden Depression, einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Syndrome, Schwindelattacken (psychogener Schwindel), rezidivierenden Stürzen, Fallneigung, einem chronifizierten Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, einem BWS-Syndrom, schmerzhafter Myogelosen BWS, therapiebedürftigen Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einem kontrollbedürftigen Mammatumor, einem rezidivierenden Harnwegsinfekt und Stressinkontinenz leide, sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin zu 2. infolge der vorgenannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben in Gestalt einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG drohe. Die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste oder Berichte entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen i. S. d. § 60a Abs. 2c AufenthG. Das Schreiben der Klinik L. in L1. vom 26. Januar 2017 sei als verspätet zurückzuweisen; unabhängig davon könne mit diesem wie auch mit dem ärztlichen Attest des Arztes für Allgemeinmedizin J. U. vom 1. Februar 2016 nur ein von der zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründet werden. Auch hinsichtlich des Klägers zu 1. sei nicht ersichtlich, dass ihm infolge der bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Falle seiner Rückkehr erhebliche Gefahren i. S. v. § 60 Abs. 7 AufenthG drohten. Ausweislich der von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste des Arztes für Allgemeinmedizin J. U. vom 3. September 2014, 28. Oktober 2014, 27. April 2015 und 1. Februar 2016, des Arztbriefs des Herrn Dr. J1. L2. vom 2. Oktober 2014, der Schreiben der Klinik L. zur Vorlage beim Rechtsanwalt vom 15. April 2015, 20. Januar 2016, 3. März 2016, 15. April 2016 und 26. Januar 2017, des Attests des Facharztes für Innere Medizin Dr. S. N. zur Vorlage beim Rechtsanwalt vom 27. Januar 2017 sowie des psychologisch-psychotraumatologischen Fachgutachtens des Herrn PD Dr. rer. medic. Dipl.-Psych. T. U1. vom 6. Februar 2017 leide der Kläger zu 1. unter innerer Unruhe und Nervosität bei rezidivierender Depression, Herzbeschwerden bei paroxysmaler Arrhythmie, maligner Hypertonie mit Krise, mit Insulin behandeltem Diabetes mellitus, diabetischer Polyneuropathie, Verdacht auf Koronare Herzkrankheit, Thorakale Schmerzen sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung im Rahmen einer rezidivierenden Depression, gegenwärtig schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen in Form einer wahnhaften Störung, benigner Prostatahyperplasie, male LUTS, Koronarangioplastie/Stentimplantation und einer essenziellen Hypertonie. Damit habe auch der Kläger zu 1. keine ärztlichen Stellungnahmen vorgelegt, die den gesetzlichen Anforderungen auch nur ansatzweise genügten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die dem Kläger zu 1. bescheinigten psychischen Erkrankungen, die verschiedenen Herz- und Bluthochdruckerkrankungen sowie der mit Insulin behandelte Diabetes mellitus in Armenien behandelbar seien. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen sei ausweislich des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 22. März 2016 auf gutem Standard gewährleistet und erfolge kostenlos. Ebenfalls behandelbar seien ausweislich der Auskünfte der deutschen Botschaft in Eriwan an das Verwaltungsgericht Koblenz vom 23. Februar 2005 und an das Verwaltungsgericht Gießen vom 30. November 2004 (RK 516.80 I) die bezüglich des Klägers zu 1. diagnostizierten Herz- und Bluthochdruckerkrankungen sowie der mit Insulin behandelte Diabetes melitus. Zur Begründung der zugelassenen Berufung legen die Kläger weitere ärztliche Atteste und Klinikberichte vor und machen im Wesentlichen geltend: Selbst wenn unterstellt werde, dass in Armenien eine medizinische und medikamentöse Versorgung möglich sein sollte, seien sie im Hinblick auf ihr Alter nicht in der Lage, einen ggfls. kostenfreien Versorgungsanspruch in Armenien durchzusetzen. Im Übrigen werde im Hinblick auf die fachärztlichen Stellungnahmen betreffend ihn ‑ den Kläger zu 1. - ohnehin eine Retraumatisierung stattfinden. Ihr Sohn habe inzwischen eine aufenthaltsrechtliche Perspektive im Bundesgebiet; dessen Kinder seien im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2016 insoweit aufzuheben, als in Ziffer 1. die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und in Ziffer 2. die Ablehnung der Asylanträge als „offensichtlich“ erfolgt ist und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Armenien bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung entgegen: Eine Anfrage im Rahmen des Projekts der Europäischen Kommission „Medical Country of Origin Information” (MedCOI) habe in Bezug auf die Kläger ergeben, dass die von ihnen benötigten Arzneimittel in Armenien verfügbar seien. Die primäre Versorgung sei nach der Auskunftslage kostenfrei, für die sekundäre und tertiäre Versorgung gelte dies allerdings nur eingeschränkt. Der Kläger zu 1. sei Pensionär mit Verwandten (z. B. einem Bruder) im Heimatland. Der Sohn der Kläger, dem keine asylrechtliche Bleibeperspektive in Deutschland zugesprochen worden sei, sei Arzt, der in der armenischen Medizinbranche tätig gewesen sei. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - hier u. a. auf die von den Klägern zuletzt vorgelegten Bescheinigungen der Klinik L. in L1. vom 26. August 2020 und vom 26. Mai 2020 betreffend den Kläger zu 1. sowie vom 26. August 2020 und vom 28. Mai 2020 betreffend die Klägerin zu 2. - und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). B. Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2016 ist - soweit er noch streitbefangen ist - teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; im Übrigen ist er rechtmäßig (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Für die beantragte Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung in den Ziffern 1. und 2. des angefochtenen Bescheids fehlt den Klägern bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Ein für die isolierte Anfechtung einer Offensichtlichkeitsentscheidung mit Blick auf die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unter Umständen gegebenes Rechtsschutzinteresse, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 4. September 2019 - 11 A 605/15.A -, juris, Rn. 30 ff., m. w. N., kommt nicht in Betracht. Die Sperrwirkung tritt nach § 10 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz AufenthG nicht ein, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erfüllt. Danach soll dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn, wie sich für die Kläger aus dem nachfolgend unter B. II. 2. Ausgeführten ergibt, ein Abschiebungsverbot u. a. nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt und wenn keiner der Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG oder sonst ein atypischer eine Versagung rechtfertigender Fall gegeben ist, wofür im Falle der Kläger keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. II. Die Kläger haben jeweils einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien (dazu 1.). Die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Abschiebungsandrohung und das in Ziffer 6. verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot haben deshalb keinen Bestand mehr (dazu 2.). 1. Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK und nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 = juris, Rn. 17. a. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK liegen weder Anhaltspunkte vor noch sind solche geltend gemacht. b. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslands entziehen kann. Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Allgemeine Gefahren i. d. S. unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (326 ff.) = juris, Rn. 10 ff., und vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 (328) = juris, Rn. 20, sowie Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46 = juris, Rn. 2, und vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75 = juris, Rn. 2. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen, die auch nach der oben wiedergegebenen Neuregelung von § 60 Abs. 7 AufenthG in den Sätzen 3 bis 5 weiterhin Geltung haben, ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass der Begriff der Gefahr i. S. d. Vorschrift hinsichtlich des Entstehungsgrunds der Gefahr nicht einschränkend auszulegen ist und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise nur dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F./jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt allerdings bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht. Der Maßstab der „erheblichen konkreten Gefahr“ in unmittelbarer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordert dabei nicht den alsbaldigen Eintritt einer „extremen Gesundheitsgefährdung“ im Heimatland oder dass der Ausländer in seinem Heimatland „praktisch keine Überlebenschance“ hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36 f.) = juris, Rn. 15 ff., m. w. N. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66, S. 111 = juris, Rn. 9. Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass die Kläger im Fall ihrer Abschiebung nach Armenien wegen der besonderen Umstände ihres zur Entscheidung stehenden Einzelfalls einer erheblichen konkreten Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wären. aa. Die Überzeugung fußt auf Folgendem: (1) Hinsichtlich des 70jährigen Klägers zu 1., der sich nach den zuletzt vorgelegten Bescheinigungen der Klinik L. in L1. vom 26. August 2020 und vom 26. Mai 2020 dort seit dem 25. April 2014 in regelmäßiger Behandlung befindet, liegen u. a. folgende Diagnosen und Medikationen vor: „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere chronifizierte Episode mit psychotischen Symptomen (schwere Depression mit Wahnvorstellungen) F33.2 Posttraumatische Belastungsstörung (ein psychiatrisches Krankheitsbild nach einer außergewöhnlichen Bedrohung) F43.1 Fachfremde Diagnosen: Diabetes mellitus Typ Il, Syndrom der unruhigen Beine arterielle Hypertonie, Wirbelsäulen-Schmerzsyndrom, Schulter-, Kniegelenkverschleiß rechts“ „Aktuelle neurologische und psychiatrische Medikation: Risperidon mg 3-0-3-0 Pregabalin mg 100-0-150-0 Levodopa/Carbidopa mg 0-0-0-100/25 Levodopa/Carbidopa ret. mg 0-0-0-100/25 Quetiapin ret. 50-0-0- 200 mg Quetiapin 0-25 mg-0-150 mg tagsüber bei Bedarf bis 3 x 25 mg Quetiapin zusätzlich und zur Nacht bei Bedarf Zolpidem 5 mg“ Weiter heißt es in der Bescheinigung vom 26. Mai 2020, auf die die Bescheinigung vom 26. August 2020 Bezug nimmt: „Unsere Schlussfolgerungen bleiben unverändert: Das Ausbleiben der notwendigen Behandlung kann im schlimmsten Fall langfristige Verstärkung des posttraumatischen Krankheitsprozesses auslösen, depressive Symptomatik verstärken mit Eintreten einerseits akuter Suizidalität, andererseits einer sich nicht mehr zurückbildenden Rest-Symptomatik (Mangel an Energie, Initiative, Antriebsminderung“. Ausweislich der zuletzt vorgelegten Bescheinigung der Hausärztin P. C. vom 23. Mai 2020 leidet der Kläger zu 1. an multiplen, chronischen, orthopädischen, psychiatrischen und internistischen Erkrankungen, insbesondere an einer aus internistischer Sicht schwer einstellbaren malignen Hypertonie sowie einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, und benötigt über die oben aufgeführte Medikation hinaus folgende Medikamente: Ebrantil (Urapidil) 90 mg 1-1-1 Bisoprolol 5 mg 1-0-0 ASS 100 mg 0-1-0 Simvastatin 40 mg 0-0-1/2 Toujeo Solo Star 0-0-0-30IE Apidra 16-20-16 IE HCT Dexal 12,5 mg 1-0-0 Candecor 32 mg 1-0-0 Metformin 1000 mg 1-0-1 (2) Betreffend die 63jährige Klägerin zu 2., die sich nach den zuletzt vorgelegten Bescheinigungen der Klinik L. in L1. vom 28. Mai 2020 und vom 26. August 2020 dort seit dem 24. März 2015 in regelmäßiger Behandlung befindet, liegen u. a. folgende Diagnosen und Medikationen vor: „Schwere chronifizierte depressive Episode; ICD-10 F32.2 Generalisierte Angststörung ICD-10 F41.1 Panikstörung ICD-10 F41.0 Rezidivierende Synkopen (Bewusstseinsverlust) und Stürze ICD-10 R 55 Chronisches Schmerzsyndrom F45.41 bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Zustand nach Wirbelsäulenoperation Missbrauch von Analgetika (Schmerzmittel) ICD-10 F55.2 Fachfremde Diagnosen: Hypothyreose; ICD-10 E03.9 Arterielle Hypertonie; ICD-10 I 10.00“ „Psychischer Befund: Bewusstseinsklar und wach, orientiert, Affekt weiter depressiv, reduziert, Antrieb vermindert, zum Teil Affektinkontinenz, Anhedonie, freude- und lustlos, verzweifelt, gedankeninhaltlich auf aktuelle Aufenthaltsproblematik und zunehmende Gesundheitsprobleme fixiert, formalgedanklich verlangsamt, teilweise Konzentrationsstörungen, Früherwachen, keine psychotischen Gedankeninhalte, immer wiederkehrende Suizidideen, Chronische Schmerzsymptomatik, Synkopen (Ohnmachtszustände). Verschlechterung der Intensität der o. g. Symptomatik während der letzten 10 Monate.“ „Aktuelle psychiatrische Medikation Sertralin 200 mg 1-0-0-0 Pregabalin 75 mg 1-0-2 Zolpidem 5 mg 0-0-0-1 Amitriptylin ret. mg 0-0-37,5 mg z. Nacht Quetiapin 0 mg-0-25 mg-25 mg“ „Stützende Gespräche finden weiterhin regelmäßig statt. Die o. g. schweren psychiatrischen Krankheitsbilder benötigen einer fortlaufenden Behandlung mit psychologischen Mitteln und Psychopharmaka. Die Medikation wird engmaschig entsprechend der Symptomatik angepasst, Psychologische Kriseninterventionen finden bei Verschlechterungen statt.“ Nach der zuletzt vorgelegten Bescheinigung der Hausärztin P. C. vom 23. Mai 2020 leidet die Klägerin zu 2. an weiteren Erkrankungen und benötigt über die aufgeführte Medikation hinaus u. a. folgende Medikamente: Atorvastatin 20 mg 0-0-1 Vertigo Vomex 20/40 mg 1-1-1 Pantoprazol 40 mg 1-0-0 Novaminsulfon 500 mg 1-1-1-1 l-Thyroxin 75 mg 1-0-0 Ramipril 7,5 mg 1-0-0 Bisoprolol 5 mg 1/2-0-1/2 Ibu 600 mg 1-0-1 Ausweislich einer vom ambulanten Pflegedienst „Lichtblick“ in L1. ausgestellten Bescheinigung vom 25. September 2020 ist die Klägerin zu 2. auf häusliche Pflege angewiesen. (3) Nach der Auskunftslage zu Armenien ist ein beachtlicher Teil der Bevölkerung in Armenien nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Etwa 22 % der Armenier leben unterhalb der Armutsgrenze. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (AMD) im Monat, was im Zeitpunkt der Entscheidung etwa 102 Euro entspricht. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach. Es besteht für armenische Staatsangehörige grundsätzlich ein Recht auf kostenlose primäre medizinische Versorgung, die größtenteils durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht wird. Für die sekundäre und die tertiäre medizinische Versorgung gilt dies nur eingeschränkt. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem. Die Insulinabgabe erfolgt grundsätzlich kostenlos. Auch die Behandlung einer PTBS und Depressionen erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten. Leidet ein Patient unter diversen Krankheitsbildern, kann es sein, dass alle erforderlichen Behandlungen zwar grundsätzlich durchführbar sind, jedoch nicht in einer Klinik. Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 27. April 2020 (Stand: Februar 2020), S. 18 ff. Nach einer von der Beklagten benannten Auskunft des österreichischen Bundesamts für Fremdwesen und Asyl (BFA) muss eine Person, um Zugang zu kostenlosen Primärleistungen zu erhalten, in einer der Polikliniken oder primären Gesundheitseinrichtungen (Primary Healthcare) – PHC) in der Nähe ihres Wohnorts registriert sein. Bestimmte Personengruppen können Medikamente kostenfrei in lokalen Polikliniken erhalten, für alleinstehende Pensionäre oder Familien bestehend aus Pensionären ist eine Kostenerstattung von Medikamenten i. H. v. 50 % gewährleistet; im Übrigen erhalten Pensionäre eine Kostenerstattung i. H. v. 30 %. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt, Armenien, Gesamtaktualisierung am 13. Mai 2019, S. 39. Nach den Angaben des statistischen Komitees Armeniens belief sich das monatliche Durchschnittseinkommen im September 2020 auf 381 US-Dollar. Dies stelle einen Rückgang im Vergleich zu den vorherigen Zahlen von 385 US-Dollar für August 2020 dar. Die Daten würden monatlich aktualisiert, von Januar 2002 bis September 2020 habe der Durchschnitt 321 US-Dollar betragen. Die Daten hätten ein Allzeithoch in Höhe von 517 US-Dollar im Dezember 2017 und ein Rekordtief in Höhe von 40 US-Dollar im Juli 2002 erreicht. Vgl. Armenien - Monatliches Einkommen [2002 -2020] [Data & Charts], https://www.ceicdata.com/ de/indicator/armenia/monthly-earnings. Im Jahr 2015 lag die Mindestrente in Armenien bei 30 Euro monatlich, die Durchschnittsrente bei 77 Euro. Vgl. Verein Armenienhilfe, http://www.armenien-aktuell.de/html/verein_armenienhilfe.html. Anfang des Jahres 2020 hat die armenische Regierung die Mindestrente von ca. 30 Euro auf rund 47 Euro erhöht. Vgl. Pro, Christliches Magazin, https://www.pro-medienmagazin.de/gesellschaft/weltweit/2020/ 01/08/senioren-in-Armenien-kazine-kotsinyan-die-geheimnisvolle/. Das Renteneintrittsalter liegt in Armenien aktuell bei 63 bis 65 Jahren. Vgl. hierzu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Armenien 2018, S. 10, https://files.returningfromgermany.de. bb. Ausgehend von diesen Erkenntnissen und den oben auszugsweise wiedergegebenen ärztlichen Bescheinigungen und Attesten, die den gesetzlichen Anforderungen nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG durchweg entsprechen, ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Kläger nach ihrer Rückkehr nach Armenien in der Lage wären, die Kosten der für sie notwenigen Medikamente aufzubringen, die notwendige ärztliche Behandlung tatsächlich (kostenfrei) in Anspruch zu nehmen und sich gleichzeitig mit den für ihr Überleben notwendigen Güter zu versorgen, um sich dort ihr Existenzminimum zu sichern [dazu (1)]. Des Weiteren ist für den Fall der Rückkehr der Kläger nach Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass jedenfalls dem Kläger zu 1. ohne entsprechende medizinische Versorgung eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankungen alsbald nach seiner Rückkehr drohte [dazu (2)]. Angesichts dieser Gefahrenprognose hinsichtlich des Klägers zu 1. kommt auch eine Rückkehr der Klägerin zu 2. nach Armenien nicht in Betracht [dazu (3)]. (1) Selbst wenn mit Blick auf die von der Beklagten durchgeführte MedCOI-Anfrage angenommen werden kann, dass die von den Klägern benötigten Medikamente in Armenien erhältlich sind und die primäre medizinische Versorgung grundsätzlich kostenlos ist, sind die Kläger weder in der Lage, die in Armenien erhältlichen für sie notwendigen Medikamente zu finanzieren noch vollumfänglich eine kostenlose medizinische Primärversorgung in Anspruch zu nehmen noch sich eine notwendige fachärztliche (Sekundär- oder Tertiär-)Versorgung zu verschaffen. (a) Angesichts einer Mindestrente von monatlich unter 50 Euro und einer Durchschnittsrente von monatlich unter 100 Euro ist davon auszugehen, dass die Rente des Klägers zu 1. deutlich unter dem monatlichen Durchschnittseinkommen i. H. v. aktuell 381 US-Dollar = 310 Euro liegt. Für die Klägerin zu 2., die das Renteneintrittsalter mit 63 Jahren ebenfalls erreicht hat, gilt nichts anders. Selbst wenn unterstellt werden kann, dass die für den Kläger zu 1. notwendigen Medikamente in Armenien erhältlich sind und er die Insulinabgabe kostenfrei erhalten könnte, müsste er seine Rente gleichwohl voraussichtlich nur für seine medikamentöse Versorgung einsetzen. Wie sich den aus den Auskünften der Internationalen Organisation für Migration (IOM), der die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat angehört, ergibt, müsste er nur für das ihm verordnete Quetiapin (tägl. jeweils 1 x 50, 200, 25 und 150 mg = 425 mg), das in Armenien als Ketilept 100 mg (30 Tabletten für 20.000 AMD) erhältlich ist, vgl. IOM ZIRF-Datenbank, Quartal: 2019-2, medizinische Versorgung, Armenia, Depressionen, https://www.returningfromgermany.de, monatlich 85.000 AMD = 144 Euro und für das ihm u. a. gegen Bluthochdruck verschriebene Medikament Candecor 32 mg (1 x tägl.), das in Armenien als Valsartan mit 16 mg Wirkstoff (28 Tabletten für 9.000 AMD) erhältlich ist, vgl. IOM ZIRF-Datenbank, Quartal: 2019-2, medizinische Versorgung, Armenia, Erkrankungen, https://www.returningfromgermany.de, weitere 18.000 AMD = 30,50 Euro monatlich aufwenden; für das Schmerzmittel Pregabalin (tägl. 1 x 100 und 1 x 150 mg = 250 mg), das in Armenien in einer Dosierung von 14 Kapseln mit jeweils 50 mg Wirkstoff für 12.000 AMD erhältlich ist, vgl. IOM ZIRF-Datenbank, Quartal: 2019-4, medizinische Versorgung, Armenia, Niereninsuffizienz, https://www.returningfromgermany.de, müsste er darüber hinaus ca. 120.000 AMD = 203 Euro zahlen. Die Kosten für jene Medikamente trüge der Kläger zu 1. nach den soeben genannten Auskünften zudem selbst mit der Folge, dass er bereits für diese drei der ihm zahlreich verordneten Medikamente monatlich 377,50 Euro aufwenden müsste, also einen Betrag, der das monatliche Durchschnittseinkommen und erst recht die vom Kläger zu 1. mutmaßlich zu erwartende Rente überstiege. Selbst wenn der Kläger zu 1. mit Blick auf die von der Beklagten benannten Auskunft des österreichischen BFA eine Kostenerstattung i. H. v. 50 % erreichen könnte, müsste er für den dann verbleibenden Betrag von 188,75 Euro nur für diese Medikamente immer noch seine monatliche Rente oder jedenfalls den größten Teil davon einsetzen. Da auch die Klägerin zu 2. u. a. für das ihr verordnete Quetiapin (tägl. 2 x 25 mg) 10.000 AMD = 17 Euro und für Pregabalin (tägl 3 x 75 mg = 225 mg) ca. 96.000 AMD = 163 Euro, d. h. also nur für diese Medikamente monatlich 180 Euro, aufwenden müsste, was bereits mehr als die Hälfte des monatlichen Durchschnittseinkommens und mehr als das Doppelte der monatlichen Mindestrente ausmachte, reichte ihre Rente voraussichtlich schon nicht zur Finanzierung ihrer eigenen Medikamente aus und könnte erst recht nicht zur Finanzierung der für den Kläger zu 1. notwendigen Medikamente eingesetzt werden. (b) Zudem ist wegen der multiplen Erkrankungen beider Kläger nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie die für sie notwendige ärztliche Behandlung ihrer unterschiedlichen Erkrankungen auch tatsächlich erreichen könnten. Denn mit Blick auf die Auskunftslage ist weder anzunehmen, dass die diversen Krankheitsbilder der Kläger in einer Klinik oder einem Behandlungszentrum behandelbar sind noch, dass die Kläger die für die verschiedenen Erkrankungen notwendige medizinische Behandlung insgesamt kostenfrei erhalten könnten. Sollte der Kläger zu 1. bspw. das zur Behandlung seiner Diabetes regelmäßig erforderliche Insulin in der Klinik oder dem Behandlungszentrum, in der oder in dem er registriert ist, kostenfrei erlangen können, dürfte aber ausgehend von der Auskunftslage nicht anzunehmen sein, dass er in dieser Klinik oder diesem Behandlungszentrum eine Behandlung wegen der bei ihm diagnostizierten weiteren Erkrankungen (Hypertonie, Wirbelsäulenschmerzsyndrom, Depression und PTBS) erführe. Da der Zugang zur primären medizinischen Versorgung kostenfrei aber nur in den Kliniken oder Behandlungszentren gewährleistet ist, in denen der Betreffende registriert ist, sich aus den Erkenntnissen nicht ergibt, dass eine Registrierung in mehreren Kliniken oder Behandlungszentren ohne weiteres möglich und die fachärztliche (sekundäre und tertiäre medizinische) Versorgung im Übrigen nur eingeschränkt kostenfrei zugänglich ist, dürfte auszuschließen sein, dass der Kläger zu 1. die für ihn notwendige ärztliche Behandlung insgesamt kostenlos erlangen bzw. angesichts der bereits für die Medikamente einzusetzenden Mittel finanzieren kann. (c) Darüber hinaus ist es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass sich die Kläger neben der Finanzierung der für sie notwendigen Medikamente und ärztlichen Versorgung auch noch mit den für ein Überleben notwendigen Gütern versorgen könnten. Sie haben nach ihren Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt ihr gesamtes Hab und Gut vor ihrer Ausreise aus Armenien verkauft, sodass sie bei einer Rückkehr weder auf dort vorhandenes Eigentum noch Vermögen zurückgreifen könnten. Den Klägern stünde in Armenien auch kein familiäres Netzwerk zur Verfügung, das sie so unterstützen könnte, dass sie sich in Armenien mit den notwendigen Medikamenten versorgen und sich darüber hinaus auch noch eine Existenzgrundlage verschaffen könnten. Zu dem in Armenien lebenden Bruder bzw. Schwager der Kläger besteht nach den beim Bundesamt gemachten Angaben des Klägers zu 1. kein Kontakt; abgesehen davon dürfte dieser zu einer Unterstützung der Kläger auch rechtlich nicht verpflichtet sein. Der Sohn der Kläger, T1. L3. , dessen Asylverfahren mit einer bestandskräftigen Ablehnung geendet hat, ist nach den unwidersprochenen Angaben der Kläger nicht (mehr) ausreisepflichtig; von einer Rückkehr des Sohns mit seiner Familie nach Armenien kann damit nicht oder jedenfalls nicht in nächster Zeit ausgegangen werden. Seine Kinder - ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sind zwei seiner vier Kinder in den Jahren 2007 und 2013 geboren und dementsprechend noch minderjährig - verfügen nach Angaben der Kläger über Aufenthaltserlaubnisse in der Bundesrepublik Deutschland. (2) Der danach im Fall einer Rückkehr der Kläger nach Armenien anzunehmende Abbruch einer adäquaten medizinischen Behandlung der Kläger führte dazu, dass jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 1. alsbald nach seiner Rückkehr eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands einträte. (a) Angesichts des - bedingt durch die beim Kläger zu 1. diagnostizierten multiplen Erkrankungen - singulären Charakters seines Krankheitsfalls kann eine zielstaatsbezogene Verschlimmerung nicht als allgemeine Gefahr qualifiziert werden, die der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG unterläge und die nur im Falle einer extremen Zuspitzung zu einer Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führte. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (37) = juris, Rn. 17. Ausreichend ist vielmehr, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt. (b) Das ist bereits angesichts der von der Beklagten nicht bestrittenen Feststellungen in den ärztlichen Bescheinigungen der Klinik L. hinsichtlich des Klägers zu 1. der Fall. Danach führte das Ausbleiben der Behandlung seiner psychischen Erkrankungen „im schlimmsten Fall“ zum Eintreten „akuter Suizidalität“. Zudem geriete der Kläger zu 1. im Falle des Ausbleibens oder einer nicht adäquaten Behandlung insbesondere der Diabetes mellitus Typ II, aber auch der malignen Hypertonie alsbald, d. h. innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, nach seiner Rückkehr nach Armenien in eine ernstliche gesundheitliche Bedrängnis. Denn seine Rückkehr nach Armenien verursachte ‑ wie oben ausgeführt - mangels Finanzierbarkeit bzw. Erreichbarkeit einer vollständigen Behandlung seiner multiplen Erkrankungen innerhalb absehbarer Zeit eine wesentliche Gesundheitsbeeinträchtigung, die - auch angesichts der bei ihm diagnostizierten internistischen Erkrankungen - lebensbedrohliche Folgen haben dürfte. (3) Es bedarf keiner abschließenden Feststellungen, ob das wegen der oben aufgeführten zielstaatsbezogenen Umstände voraussichtliche Ausbleiben einer (adäquaten) medizinischen Behandlung der Klägerin zu 2. im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien ebenfalls zu einer wesentlichen Verschlimmerung ihrer Erkrankungen führte. In die sie betreffende Prognose, welche Gefahren ihr bei einer Rückkehr nach Armenien drohen, ist die Situation des Klägers zu 1. miteinzubeziehen mit der Folge, dass eine gemeinsame Rückkehr ausscheidet und einer Rückkehr der Klägerin zu 2. ohne den Kläger zu 1. bereits der grund- und konventionsrechtliche Schutz der Ehe und Familie entgegensteht. Vgl. i. d. S. betreffend die Gefahrenprognose von ins Herkunftsland zurückkehrenden Familien: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 -, BVerwGE 166, 113 = juris. 2. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, soweit den Klägern darin die Abschiebung nach Armenien angedroht worden ist. Denn wegen der Zuerkennung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen die Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vor. Vor diesem Hintergrund kann auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6. des Bescheids keinen Bestand haben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.