Beschluss
4 A 3245/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1230.4A3245.20A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.10.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.10.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausschließlich geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) weder dadurch verletzt, dass es ihn nicht zu etwaigen Vorerkrankungen befragt, noch dadurch, dass es keine weiteren inhaltlichen Nachfragen zu dem vorgelegten Anwaltsschreiben gestellt hat. Ein Aufklärungsmangel begründet, selbst wenn er vorläge, grundsätzlich – so auch hier – keinen Gehörsverstoß. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2020 – 4 A 2804/20.A –, juris, Rn. 18 f., m. w. N. Abgesehen davon erfordert die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, grundsätzlich die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 – 4 A 1763/15.A –, juris, Rn. 8, m. w. N. Auch daran fehlt es hier. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, welche weiteren Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand und zu dem vorgelegten Anwaltsschreiben er bei weiteren Nachfragen im Rahmen der persönlichen Anhörung hätte machen wollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.