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Beschluss

12 E 819/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1216.12E819.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt: Beschluss vom 20. März 2019 - 12 E 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N. Nach diesem Maßstab kann es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit auch zuwiderlaufen, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt sowie keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgeht. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris Rn. 11 ff., m. w. N. und im Anschluss daran: VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - VerfGH 2/19.VB-2 -, juris Rn. 27. Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzuschätzen. Weiter kommt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch eine Beweisaufnahme, wie von der Klägerin angeregt, nicht ernsthaft in Betracht. Der Klägerin steht aller Voraussicht nach der geltend gemachte Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihren am 2016 geborenen Sohn für den Zeitraum 1. Oktober 2018 bis zum 30. Juli 2019 nicht zu. Das gilt für den Zeitraum vom 1.Oktober bis zum 30. Oktober 2018, wie das Verwaltungsgericht (allerdings unter Nennung der falschen Jahreszahl 2019) ausgeführt hat, bereits deshalb, weil der Bescheid vom 4. Oktober 2018, mit dem die Einstellung der Leistungen zum 31. Oktober 2018 verfügt wird, bestandskräftig geworden ist. Dem setzt die Klägerin im Beschwerdeverfahren nichts entgegen. Ihr Neuantrag vom 1. November 2018 deckt diesen Zeitraum nicht ab, weil sie damit ausdrücklich Leistungen ab dem 1. November 2018 begehrt. Hinsichtlich des weiteren Zeitraums bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 30. Juli 2019 besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für den Sohn voraussichtlich nicht, weil die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG nicht nachgekommen ist. Der Senat nimmt zur weiteren Begründung zunächst in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, die er sich zu eigen macht (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen, was eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Namentlich hält die Klägerin der Würdigung des Verwaltungsgerichts, sie habe seit Antragstellung am 9. Januar 2017 die erforderliche Mitwirkung verweigert, vergeblich entgegen, selbst wenn sie Angaben zu der Zufallsbekanntschaft gemacht hätte, wäre es für die Beklagte nicht erfolgversprechend gewesen, den Kindesvater zu ermitteln. Dieser Umstand entbindet die Klägerin nicht von ihrer Pflicht nach § 1 Abs. 3 UVG und obliegt im Übrigen auch nicht ihrer Einschätzung. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin - sollte sie tatsächlich davon ausgegangen sein, dass der später benannte Herr E. L. ., der die Vaterschaft zunächst anerkannt und später erfolgreich gerichtlich angefochten hat, leiblicher Vater des Kindes sei -, bei Antragstellung (vorsätzlich) falsch erklärt hat, sie könne zum Kindesvater keine Angaben machen. Auch war sie trotz mehrfacher Anrufe der Beklagten, der Bitte um Vorlage des Mutterpasses und schriftlicher Einladung, zu einer Vorsprache zu erscheinen, nicht willens, dem zeitnah nachzukommen. Ihr pauschales Bestreiten, solche Aufforderungen der Beklagten erhalten zu haben, überzeugen den Senat nicht, zumal die Beklagte u. a. Aktenvermerke über die telefonischen Antworten der Klägerin gefertigt hat, die eine deutliche Verweigerungshaltung erkennen lassen. So hat die Klägerin etwa am 7. April 2017 angegeben, die "Fragen der Sachbearbeiterin seien ihr zu persönlich und gingen zu weit", sie erwäge, den Antrag zurückzuziehen. Anschließend hat sie um Entscheidung nach Aktenlage gebeten, bevor sie im Juli schließlich die Vaterschaftsanerkennungsurkunde des E. L. . vorgelegt hat. Die Aufforderung, z. B. ihren Mutterpass vorzulegen, hat sie spätestens mit Erlass des Bescheides vom 1. Juni 2017 (Ablehnung von Leistungen) erreicht. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin nämlich Widerspruch eingelegt. Dennoch ist dieser erst im Klageverfahren nachgereicht worden. Dem Verfahrensgang ist weiter zu entnehmen, dass die Klägerin die Beklagte über die Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens des E. L. . am 13. Mai 2018 (Familiengericht X. - F ) nicht unterrichtet hat. Den Beschluss des Familiengerichts vom 31. August 2018, mit dem festgestellt wurde, dass E. L. . nicht der leibliche Vater des Kindes ist, hat sie ebenfalls nicht unverzüglich vorgelegt, vielmehr auf Vorhalt laut Telefonvermerk der Beklagten erst am 4. Oktober 2018 angeführt, sie könne keine Angaben machen, wer noch der Vater sein könnte, und wolle dies auch nicht tun. Sie fühle sich bloßgestellt und unter Druck gesetzt. Im familiengerichtlichen Verfahren hat die Klägerin dementgegen bereits über ihre Prozessbevollmächtigte unter dem 15. Juni 2018 vortragen lassen, tatsächlich habe sie im Frühjahr während eines Kurzurlaubs einen "One-Night-Stand" mit einer Urlaubsbekanntschaft gehabt, weshalb sie nicht gänzlich ausschließen könne, dass E. L. . tatsächlich nicht der leibliche Vater sei. Damit steht fest, dass sie auch bei Anbringung ihres zweiten UVG-Antrages am 29. November 2018 (erneut) falsche Angaben gemacht hat, indem sie wörtlich angab: "hiermit nehme ich … schriftlich Stellung das ich keine Angaben über die Entstehung und Umstände der Schwangerschaft erteilen kann." Erst mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2018 hat sie Näheres zu "Urlaubsbekanntschaft" ("Kurzurlaub vom 5. bis 6. März 2016 in M. , N. ", Zeugung in dieser Nacht) vorgetragen, die sie auf Vorhalt im Widerspruchsbescheid mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Januar 2020 im anhängigen Klageverfahren auf ein Wochenende Anfang April 2016 korrigiert hat. Hier hat sie neben weiteren Einzelheiten zu diesem Urlaub eine Zeugin, nämlich ihre Freundin, benannt. Dass sie ihren Mitwirkungspflichten in vollem Umfang (zeitnah) nachgekommen wäre, wie sie erneut mit der Beschwerde geltend macht, trifft somit insgesamt nicht zu. Ihre gesetzliche Pflicht, Erkenntnisse zum Kindesvater an die leistende Behörde weiterzugeben, endete auch nicht - wie die Klägerin mit der Beschwerde (wiederholt) vorträgt - mit der Vaterschaftsfeststellung, sondern diese Mitwirkungspflicht bestand unabhängig davon fort, zumal die Klägerin - wie dargelegt - ihr Wissen darum, dass außer E. L. . noch ein weiterer Mann als Erzeuger in Betracht kam, bewusst zurückgehalten hat. Insgesamt lässt ihr Verhalten die Schlussfolgerung zu, dass die Klägerin nicht willens war, die Beklagte zeitnah in die Lage zu versetzen, entsprechende Ermittlungen anzustellen, um den Kindesvater ggfs. in Anspruch zu nehmen. Soweit sie wiederholt das Verfahren zur Ermittlung des Kindesvaters als unangemessen empfindet, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie für die Erziehung ihres Sohnes öffentliche Mittel in Anspruch nimmt und deshalb verpflichtet ist, die Anspruchsvoraussetzungen hinreichend darzutun. Im Übrigen hätte es ihr selbst oblegen, nach Bekanntwerden der Schwangerschaft Ermittlungen zum Kindesvater anzustellen, um die Unterhaltsansprüche ihres Kindes zu sichern. Angesichts der bisherigen Weigerungshaltung und des inzwischen verstrichenen Zeitraums seit der Geburt des Kindes verhilft auch der Vorhalt der Beschwerde, im Hauptsacheverfahren könne die erstmals im Klageverfahren benannte Zeugin zu dem Geschehen im Urlaub vernommen werden, weshalb eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe geboten sei, nicht zum Erfolg. Eine solche Beweisaufnahme zum Zeitpunkt und zu den Umständen ihres Kurzurlaubs verspricht von vornherein keine näheren Erkenntnisse zum Kindesvater. Auf die Frage, ob die Klägerin tatsächlich mit der benannten Freundin am ersten Aprilwochenende 2016 im Kurzurlaub in dem jetzt benannten Hotel war, kommt es ersichtlich nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.