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Beschluss

10 B 1849/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1209.10B1849.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 31. August 2020 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2020, mit der diese ihn aufgefordert hat, die Restteile der Mauer und die Mauerwerkssäulen sowie ein Gewächshaus auf dem Grundstück S. 34 in E. zu beseitigen, und gegen den Gebührenbescheid vom 24. Juli 2020 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen, als unzulässig abgelehnt, weil die Ordnungsverfügung und der Gebührenbescheid bestandskräftig seien. Sie seien an Herrn S1. vom Büro P. nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht als Zustellungsbevollmächtigten am 25. Juli 2020 wirksam zugestellt worden. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, dass die Zustellung der Bescheide unwirksam sei. Herr S1. sei ein Mitarbeiter des Büros seines verstorbenen Vaters und nicht sein Zustellungsbevollmächtigter. Herr S1. sei auch zu keinem Zeitpunkt als sein Bevollmächtigter aufgetreten oder habe eine solche Bevollmächtigung behauptet, sondern sei ausschließlich mit der Überwachung der auf dem besagten Grundstück ausgeführten Arbeiten beauftragt gewesen. Dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anscheins- beziehungsweise Duldungsvollmacht angenommen hat, zeigt der Antragsteller hiermit nicht auf. Herr S1. ist wie ein Bevollmächtigter des Antragstellers aufgetreten. Nachdem sich die Antragsgegnerin im März 2019 zunächst mit einem Anhörungsschreiben an den Antragsteller und seine Schwester als Grundstückseigentümer – adressiert an die Anschrift der Schwester in E. – gewandt hat, hat Herr S1. vom „Büro P.“ darauf geantwortet und immer wieder mit der Antragsgegnerin korrespondiert und in der Sache verhandelt. Er hat dabei unter anderem in E-Mails von „unserem Grundstück“ gesprochen sowie davon, dass „wir“ Fachunternehmen beauftragt haben. Zudem hat er Gespräche mit dem betroffenen Nachbarn und einem Schiedsmann geführt sowie der Antragsgegnerin eine von ihm unterzeichnete Auftragsbestätigung der I. GmbH für die Herstellung einer neuen Mauer vorgelegt, bei der im Betreff von einem Angebot für die „P. 1 Objekt-GbR S. 34“ die Rede ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).