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Beschluss

1 B 651/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1202.1B651.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.338,57 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.338,57 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend dem sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Rahmen des Beförderungsverfahrens nach Besoldungsgruppe A 13g zu vergebende Planstelle mit der Beigeladenen zu besetzen und diese nach Besoldungsgruppe A 13g zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, zu ändern. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch die streitbefangene Auswahlentscheidung nicht verletzt. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 19. Oktober 2019 habe er die von der Antragsgegnerin verlangte zweijährige Bewährungszeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nicht erfüllt, weil er erst am 2. Mai 2018 zum Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) befördert worden sei. Dass die Antragsgegnerin die Beförderung des Antragstellers von einer zweijährigen Bewährungszeit abhängig mache, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Regelungen des Dienstherrn, die die Möglichkeit einer Beförderung von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig machten, stünden dann mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dienten und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden solle. Die Bewährungszeit dürfe nicht länger bemessen sein, als typischerweise nötig sei, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hänge die zulässige Länge von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der jeweiligen Ämter bzw. von der betroffenen Laufbahn ab, wobei der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum in aller Regel die Obergrenze darstelle. Mit diesen Grundsätzen stehe die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, für die Beförderung in das Endamt einer Laufbahn eine Bewährungszeit von zwei Jahren zu fordern, in Einklang. Soweit der Antragsteller vortrage, es gebe im Bereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung keine solche Verwaltungspraxis, folge die Kammer dem nicht. Die Antragsgegnerin habe dargelegt, dass sie schon seit vielen Jahren bei der Beförderung in das Endamt der jeweiligen Laufbahn eine zweijährige Standzeit im vorletzten Beförderungsamt verlange. In der Vergangenheit habe es keinen Fall gegeben, in dem Bedienstete, die das vorletzte Beförderungsamt noch nicht zwei Jahre bekleidet hätten, in das Endamt einer Laufbahn befördert worden seien. Diese etablierte Verwaltungspraxis sei durch den Präsidenten der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im streitigen Beförderungsverfahren aufgegriffen und aus Klarstellungsgründen in einem gemeinsamen Termin am 14. Oktober 2019 wiederholt worden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag unzutreffend sein könnte, lägen nicht vor, zumal der Akteninhalt damit im Wesentlichen übereinstimme. So befinde sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ein Vermerk vom 10. Oktober 2019, nach dem der Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung am 14. Oktober 2019 entschieden habe, eine Beförderung in das Endamt einer Laufbahn nur nach einer mindestens zweijährigen Verweildauer im zweithöchsten Amt einer Laufbahn vorzunehmen. Diesen Vermerk habe der Präsident zur Kenntnis genommen und in grüner Farbe unter „Zustimmung“ handschriftlich hinzugefügt „wie am 14.10. besprochen“. Hinsichtlich der zwei vom Antragsteller benannten „abweichenden“ Fälle habe die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass diese nicht mit dem des Antragstellers vergleichbar seien. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungspraxis einer zweijährigen Standzeit lediglich bei Beförderungsentscheidungen betreffend das Endamt der jeweiligen Laufbahn bestehe. Diese Unterscheidung sei auch nicht sachwidrig. Soweit der Antragsteller sich auf die Beförderung der Beamtin „C2. “ berufe, sei darauf hinzuweisen, dass diese nicht in das Endamt des höheren Dienstes, dem sie nach ihrem Aufstieg angehört habe, befördert worden sei, selbst wenn es sich bei diesem Amt bezogen auf ihre Person als einer Aufsteigerin nach § 27 BLV um „ihr Endamt“ handeln könne. Selbst wenn diese Unterscheidung nicht tragfähig sein sollte, könne der Antragsteller aus der dann rechtswidrigen Beförderung keine eigenen Rechte herleiten, da er eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht verlangen könne. Die genannte Verwaltungspraxis müsse auch nicht vorab in Richtlinien dokumentiert werden, um Verbindlichkeit zu erlangen. Entscheidend sei vielmehr, dass entsprechende Vorgaben gleichmäßig auf alle Beamtinnen und Beamte angewendet würden. Hieran bestünden keine berechtigten Zweifel. Auch seien keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine nicht bestehende „Verwaltungspraxis“ vorschiebe, um gerade den Antragsteller zu benachteiligen. Dass im Vermerk vom 10. Oktober 2019 zusätzlich erwähnt werde, dass beide von der Verwaltungspraxis betroffenen Konkurrenten noch keine 40 Jahre alt seien, lasse nicht auf eine unzulässige Diskriminierung des Antragstellers schließen, sondern stelle eine reine Feststellung dar. Auch der Umstand, dass dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. November 2019 noch nicht die eigentlichen Gründe für die Ablehnung seiner Beförderung mitgeteilt worden seien, mache die Auswahlentscheidung nicht rechtswidrig. Der Antragsteller habe sich die entsprechenden Kenntnisse durch Akteneinsicht verschaffen können. Damit seien Rechtsnachteile nicht verbunden. Inwieweit von rechtlich erheblicher Bedeutung sein solle, dass die Ablehnungsschreiben an die nicht ausgewählten Konkurrenten teilweise geringfügig anders gefasst seien, erschließe sich nicht. Scheide eine Auswahl des Antragstellers schon aus den genannten Gründen aus, sei er von vornherein nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen gewesen, sodass es auch nicht darauf ankomme, dass er besser als die ausgewählte Konkurrentin beurteilt worden sei. Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Beförderung des Antragstellers steht entgegen, dass er erst am 2. Mai 2018 zum Regierungsamtsrat und damit weniger als zwei Jahre vor der Auswahlentscheidung befördert worden ist. Zwar erscheint aufgrund der vom Antragsteller benannten Indizien zweifelhaft, ob bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bereits vor dem 14. Oktober 2019 eine über viele Jahre geübte Verwaltungspraxis bestand, für die Beförderung in ein Endamt einer Laufbahn eine mindestens zweijährige Bewährungszeit im vorletzten Beförderungsamt einer Laufbahn zu verlangen. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich jedoch, dass der Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung jedenfalls am 14. Oktober 2019 für zukünftige Beförderungen entschieden hat, „dass eine Beförderung in das Endamt einer Laufbahn nur nach einer mind. 2-jährigen Verweildauer („Standzeit“) im zweithöchsten Amt einer Laufbahn in Betracht kommt“. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in der Besprechung vom 14. Oktober 2019 eine solche Verwaltungspraxis zumindest für die Zukunft (neu) begründet. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus dem handschriftlichen Vermerk der Leiterin des Personalreferats auf der Verfügung vom 10. Oktober 2019, den der Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung mit seiner Unterschrift ausdrücklich gebilligt hat. Diese Verwaltungspraxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 1. Regelungen des Dienstherrn, die die Möglichkeit einer Beförderung von der Erfüllung einer Wartezeit (Bewährungszeit) und damit von einem nicht unmittelbar leistungsbezogenen Kriterium abhängig machen, stehen nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dienen und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll. Dieser Zweck, die zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen, setzt dem zeitlichen Umfang solcher „Bewährungszeiten“ Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als typischerweise Zeit benötigt wird, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Die zulässige Länge von Wartezeiten hängt entscheidend vom Inhalt der jeweiligen Ämter bzw. von der betroffenen Laufbahn ab, wobei der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum in aller Regel die Obergrenze darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 – 2 C12.14 –, juris, Rn. 17, und vom 28. Oktober 2004– 2 C 23.03 –, juris, Rn. 16 sowie Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 1 WB 45.17 –, juris, Rn. 44; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2018 – 1 B 1357/18 –, juris, Rn. 7, vom 28. März 2018 – 1 B 212/18 –, juris, Rn. 7 f., vom 8. März 2018 – 1 B 1202/17 –, juris, Rn. 8, vom 14. Dezember 2017– 1 B 1510/17 –, juris , Rn. 7 ff., 15 ff., und vom 13. September 2017– 1 B 910/17 –, juris, Rn. 19 f.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 – 6 CE 19.1322 –, juris, Rn. 13, vom 14. März 2018 – 6 CE 17.2444 –, juris, Rn. 17; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 2 B 10611/14 –, juris, Rn. 18; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 15. Oktober 2010 – OVG 6 S 3.10 –, juris, Rn. 8 f. Danach können zeitlich angemessene Wartezeiten – nicht nur ausnahmsweise – zu dem gemessen an Art. 33 Abs. 2 GG zulässigen Zweck bestimmt werden, vor einer (weiteren) Beförderung zunächst festzustellen, ob sich der Beamte in seinem bisherigen Statusamt hinreichend bewährt hat. Die Anforderungen des Beförderungsamtes (im statusrechtlichen Sinne) sind typischerweise höher als diejenigen des aktuell innegehabten Statusamtes. Fehlt es wegen einer erst kurzen Dienstzeit in dem zuletzt übertragenen Statusamt typischerweise noch an einer hinreichend gesicherten Grundlage für die Feststellung der Bewährung in diesem Statusamt (= letzten Beförderungsamt), so können die in diesem kurzen Zeitraum erbrachten dienstlichen Leistungen in aller Regel auch nicht die Prognose tragen, dass sich die betroffene Person auch in einem weiteren Beförderungsamt bewähren werde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2018– 1 B 1357/18 –, juris, Rn. 9 und vom 8. März 2018– 1 B 1202/17 –, juris, Rn. 10. Der Dienstherr ist dabei befugt, zu generalisieren und zu typisieren. Diese Befugnis hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2005 – 2 C 12.14 – (Rn. 17 der Entscheidung) zugrunde gelegt, indem es die Bemessung der Dauer einer Bewährungszeit an die Zeitspanne geknüpft hat, die „typischerweise“ benötigt wird, um die tatsächlichen Grundlagen für die insoweit erforderliche Beurteilung und Prognose zu schaffen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2018– 1 B 1357/18 –, juris, Rn. 11 und vom 28. März 2018 – 1 B 212/18 –, juris, Rn. 12 f. m. w. N. 2. Nach diesem Maßstab ist die der Anordnung einer Bewährungszeit zugrundliegende Annahme des Präsidenten der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, eine hinreichend sichere Prognose zur Frage der Beförderungseignung eines im zweithöchsten Statusamt einer Laufbahn befindlichen Bediensteten könne erst nach einer Bewährungszeit von zwei Jahren getroffen werden, nicht zu beanstanden. a) Die Dauer der geforderten Bewährungszeit hält sich angesichts des bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung praktizierten Regelbeurteilungszeitraums von zwei Jahren innerhalb der vorstehend genannten Höchstgrenze. b) Aufgrund der Befugnis des Dienstherrn zu generalisieren und zu typisieren musste die Antragsgegnerin auch nicht die Umstände berücksichtigen, aus denen der Antragsteller eine Atypik seines Falles herleitet. Soweit der Antragsteller ausführt, er könne das Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 auf seinem bisherigem Dienstposten ausüben, erscheint sein Vortrag im Übrigen zweifelhaft. Nach seinem Vorbringen will er bereits die Beförderungen in die Statusämter der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 auf diesem Dienstposten erlangt haben. Eine weitere Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 würde voraussetzen, dass der Dienstposten in der Bandbreite über die vier Besoldungsgruppen A10 bis 13 gebündelt bewertet wäre. Eine gebündelte Bewertung ist gemäß § 18 Satz 2 BBesG jedoch auf drei Ämter einer Laufbahngruppe beschränkt. c) Ebenso wenig musste die Antragsgegnerin bei der Anwendung ihrer Verwaltungspraxis das Ergebnis der dienstlichen Beurteilungen betreffend die Tätigkeit des Antragstellers bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und bei der Bezirksregierung Köln sowie die ihm gewährten Leistungsstufen berücksichtigen. Eine Verwaltungspraxis zu Bewährungszeiten muss gemessen an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht notwendig eine besondere (günstigere) Wartezeitregelung bzw. eine Ausnahmeregelung für leistungsstarke Beamte oder solche mit besonderer, herausgehobener (Vor-)Verwendung vorsehen muss; sie darf vielmehr zulässigerweise das gesamte Spektrum der Betroffenen in den Blick nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2018– 1 B 1357/18 –, juris, Rn. 11 m. w. N. d) Dass die Entscheidung des Präsidenten der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 14. Oktober 2019 „lediglich anhand eines handschriftlichen Vermerks der Personalreferatsleiterin (…) festgehalten“ wurde, steht einer wirksamen Begründung der Verwaltungspraxis nicht entgegen. Weder legt der Antragsteller dar, dass eine solche Entscheidung gesteigerten Dokumentationsanforderungen unterliegt, noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen bestreitet auch der Antragsteller nicht substantiiert, dass der Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in der Besprechung am 14. Oktober 2019 die vorstehend beschriebene Verfahrensweise bei Endamtbeförderungen für die Zukunft angeordnet hat. e) Unerheblich ist ferner, dass der Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung die neue Verwaltungspraxis nicht zuvor mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abgestimmt hat. Die Verbindlichkeit dieser Verwaltungspraxis ist nicht von einer solchen Abstimmung mit der zuständigen obersten Bundesbehörde abhängig. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Dezember 1999 – 4 S 2518/97 –, juris. Dass in diesem Fall die Verlängerung der Mindestwartezeit mit dem damaligen Bundesministerium des Innern abgestimmt worden ist, vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 13. Dezember 1999 – 4 S 2518/97 –, juris, Rn. 9, bedeutet nicht, dass eine solche Abstimmung zur Wirksamkeit der Verlängerung der Mindestwartezeit erforderlich ist. Woraus eine solche Abstimmungspflicht folgen soll, legt auch der Antragsteller nicht substantiiert dar. f) Ob „Mindestbewährungszeiten oder Stehzeiten in der Verwaltungspraxis des Bundes üblich“ sind, wie der Antragsteller meint, ist ohne Belang. Maßgeblich ist allein, dass der Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung als Personalverantwortlicher über die Kompetenzen verfügte, eine Mindestbewährungszeit vor einer Beförderung in ein Endamt einer Laufbahn anzuordnen. g) Mit der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin die jedenfalls zum 14. Oktober 2019 begründete Verwaltungspraxis nicht gleichmäßig angewendet hat. Dies folgt zunächst nicht aus der Behandlung des Beamten X. im in Rede stehenden Beförderungsverfahren. Im Besetzungsvermerk vom 19. Oktober 2019 wird ausdrücklich ausgeführt: „Herr Präsident C. hat am 14.10.2019 entschieden, dass eine Beförderung in das Endamt einer Laufbahn (hier: A 13g) nur nach einer mindestens zweijährigen Verweildauer (Standzeit) im zweithöchsten Amt einer Laufbahn in Betracht kommt. Damit sind sowohl Herr H. als auch Herr X. noch nicht beförderungsfähig.“ Diese Ausführungen belegen, dass die Antragsgegnerin die Verwaltungspraxis auch bei Herrn X. umgesetzt hat. Sie hat diesen – wie im Übrigen auch den Antragsteller – vom weiteren Beförderungsverfahren ausgeschlossen, ohne ihn in den Leistungsvergleich mit den übrigen Konkurrenten einzustellen. Den Leistungsvergleich einschließlich der erforderlichen Binnendifferenzierung hat die Antragsgegnerin auf die Beigeladene sowie den Beamten T. beschränkt. Ob der Beamte X. bereits aus in seiner dienstlichen Beurteilung liegenden Gründen, die allein im Rahmen eines Leistungsvergleichs zu berücksichtigen wären, nicht hätte befördert werden können, ist unerheblich. Es trifft daher nicht zu, dass allein der Antragsteller „von der Einführung des neuen ‘Regelfallkriteriums’ betroffen“ war. Richtig ist zwar, dass der Besetzungsvermerk vom 19. Oktober 2019 keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass – wie im handschriftlichen Vermerk auf dem Vermerk vom 10. Oktober 2019 ausgeführt – wegen der neuen Verwaltungspraxis „Handwerker im mD noch nicht beförderungsfähig“ sind. Damit belegt der Antragsteller jedoch nicht, dass entgegen der Verwaltungspraxis Handwerker in das Endamt des mittleren Dienstes befördert worden sind. Die seitens des Antragstellers benannten Beamten S. , T1. und C1. sind zuletzt am 31. Mai 2017 befördert worden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung am 19. Oktober 2019 erfüllten sie daher sämtlich die geforderte Bewährungszeit und sind daher zutreffend in den Leistungsvergleich einbezogen worden. Auch die Beförderung des Beamten A. belegt nicht, dass die am 14. Oktober 2019 begründete Verwaltungspraxis nicht gleichmäßig angewendet wird. Nach der Darstellung des Antragstellers ist der Beamte A. bereits im Juli 2019 und damit vor Begründung der neuen Verwaltungspraxis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13g befördert worden. Abweichendes folgt auch nicht aus der Beförderung der Beamtin C2. zur Regierungsdirektorin im November 2019, auch wenn diese Bedienstete zuletzt erst im Mai 2018 befördert worden war. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt das Amt der Regierungsdirektorin nicht das Endamt der Laufbahn des höheren Dienstes dar. Selbst wenn man mit Blick darauf, dass im konkreten Fall eine weitere Beförderung der Beamtin C2. gemäß § 27 Abs. 4 Satz 3 BLV ausgeschlossen ist, dies als gleichheitssatzwidrige Ungleichbehandlung ansehen wollte, könnte der Antragsteller aus der dann rechtswidrigen Beförderung von Frau C2. nichts für sich herleiten, da kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Als Einzelfall ist dieser Beförderungsvorgang auch nicht geeignet, die Existenz der von der Antragsgegnerin unter dem 14. Oktober 2019 begründeten Verwaltungspraxis durchgreifend infrage zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 5. Mai 2020) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 13 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 4 für das maßgebliche Jahr 2020 auf 61.354,28 Euro (Januar und Februar 2020 jeweils 5.068,09 Euro, für die übrigen Monate jeweils 5.121,81 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf einen Wert von 15.338,57 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.