Beschluss
19 A 1476/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1127.19A1476.19.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie Gewährung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. 1. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, weil er die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht erfülle. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG sei Voraussetzung für eine Einbürgerung, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten könne oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten habe. Der Kläger sei nicht in der Lage, aus seinem Einkommen den Unterhalt für sich und seine beiden minderjährigen Kinder zu bestreiten. Der Kläger leiste nicht die gerichtlich festgesetzten Unterhaltszahlungen für seine beiden minderjährigen Kinder. Aufgrund des geringen Einkommens erreichten die möglichen Pfändungen nicht die Höhe des geschuldeten Betrags von mehr als 672,00 Euro monatlich. Dem Kläger selbst ständen aufgrund der Pfändungen lediglich Einkünfte in Höhe von 850,00 Euro zur Verfügung. Seine mangelnde Unterhaltsfähigkeit habe der Kläger auch zu vertreten. Diese Würdigung stellt der Kläger durch sein Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage. Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich zunächst aus seinem Einwand, das Amtsgericht L. habe den bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Beschluss vom 17. April 2019 nunmehr dahingehend abgeändert, dass ihm von dem errechneten Nettoeinkommen für seinen eigenen notwendigen Unterhalt monatlich 880,00 Euro verblieben. Denn hierdurch hat der Kläger seine Unterhaltsfähigkeit nicht verbessert. Der Änderungsbeschluss führt lediglich dazu, dass der Kläger einen größeren Teil seines Einkommens für sich selbst und einen entsprechend geringeren Teil für seine unterhaltsberechtigten Kinder aufwendet. Der weitere Einwand, er sei in der Lage, auch den Kindesunterhalt zu zahlen, weil dabei nicht auf den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbetrag, sondern auf die Regelsätze nach dem SGB II abzustellen sei, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Nichterfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten abgestellt. Der Regelbedarf nach §§ 20, 23 Nr. 1 SGB II deckt nur einen Teil des gesamten Unterhaltsbedarfs ab, hinzu kommen unter anderem die notwendigen Mehrbedarfe und sonstige Leistungen nach §§ 21 bis 28 SGB II, z. B. für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. März 2009 ‑ 13 S 2080/07 ‑, juris, Rn. 21 f.; Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 10 StAG, Rn. 36. Im Rahmen des Kinderexistenzminimums ist zusätzlich zum Sachbedarf auch der Betreuungs- und Erziehungsbedarf zu berücksichtigen. Vgl. Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2022 (13. Existenzminimumbericht) vom 26. Oktober 2020, BT-Drs. 19/22800, S. 8 f. Der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB richtet sich nach dem sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Die in der aufgrund § 1612a Abs. 4 BGB erlassenen Mindestunterhaltsverordnung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2188), hier anzuwenden in der Fassung des Art. 1 der Änderungsverordnung vom 12. September 2019 (BGBl. I S. 1393), ‑ MinUhV ‑ festgelegten Beträge beruhen auf dem jeweils aktuellen Existenzminimumbericht der Bundesregierung, der insbesondere auch den Bedarf für Bildung und Teilhabe sowie für Unterkunft und Heizung einbezieht. Dabei konkretisiert die Festlegung des Mindestunterhalts den Anteil am Existenzminimum, für den der von seinen Kindern getrennt lebende Elternteil nach §§ 1601, 1602, 1612a BGB verantwortlich ist. Für diesen Unterhaltsbedarf muss der Kläger nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG aufkommen können. Er muss die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer bestreiten können. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch im Einzelfall deswegen nicht besteht, weil es nach dem anzuwendenden Familienrecht an der erforderlichen konkreten Unterhaltsfähigkeit fehlt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 ‑ 1 C 23.14 ‑, BVerwGE 152, 156, juris, Rn. 13 f. (zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Der Kläger muss mit anderen Worten prognostisch in der Lage sein, den gesetzlich geschuldeten, am Existenzminimum orientierten Mindestunterhalt zu leisten. Vgl. zur Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2017 ‑ 19 A 416/14 -, juris, Rn. 27 f., m. w. N. Dass dies vorliegend nicht gewährleistet ist, wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig hat der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vertretenmüssen seiner mangelnden Unterhaltsfähigkeit mit Zulassungsrügen angegriffen. 2. Es liegt auch kein sonstiger Zulassungsgrund vor. Das Vorliegen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 5 VwGO wird vom Kläger lediglich behauptet, aber weder ausdrücklich noch sinngemäß dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).