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Beschluss

12 B 1583/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1127.12B1583.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den einstweiligen Anordnungsantrag, gerichtet auf die vorläufige Gewährung einer ambulanten Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) abgelehnt. Zwischen den Beteiligten sei zwar nicht streitig, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Autismus-Spektrum-Störung zum Personenkreis des § 35a SGB VIII gehöre; die Antragsgegnerin habe bereits eine Eingliederungshilfe in Form der Autismustherapie gewährt. Allerdings bestehe kein Anspruch gerade auf Bewilligung einer Schulbegleitung. Da dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahme ein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zustehe, könne eine bestimmte Hilfe nur dann beansprucht werden, wenn einzig diese rechtmäßig sei. Das sei hinsichtlich der begehrten Schulbegleitung (zusätzlich zu oder anstatt der bereits gewährten Autismustherapie und der angebotenen heilpädagogischen Tagesgruppe bzw. sozialen Gruppenarbeit) nicht der Fall. Zwar wirkten sich die Einschränkungen der Antragstellerin auch im Schulalltag aus. Eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich liege aber gleichwohl nicht vor und drohe auch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit. Die geschilderten Beeinträchtigungen erreichten nicht das hinreichend erhebliche, etwa in einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder in einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt bzw. einer Vereinzelung in der Schule mündende Ausmaß. Die Antragstellerin sei in der Lage, sich auf eigene Initiative im Unterricht zu beteiligen. In unstrukturierten Situationen auftretende "stille Verkrampfungen" könnten durch direkte Ansprache des Lehrers gelöst werden. Sie sei ferner als "auf ihre Art und Weise" in der Klasse integriert zu bezeichnen. Konflikte oder Streitigkeiten mit Mitschülerinnen und Mitschülern oder Mobbing habe es nicht gegeben. Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags. Die Antragstellerin geht fehl, wenn sie meint, dass allein schon die (unstreitig vorliegende) Autismus-Spektrum-Störung eine massive Teilhabebeeinträchtigung darstelle und die Gewährung der begehrten Hilfe indiziere. Vielmehr bedarf es einer Überprüfung im Einzelfall, ob und inwieweit die Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit zu einer Teilhabebeeinträchtigung führt. Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist in Bezug auf den schulischen Bereich beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Vgl. zum Ganzen nur OVG, Urteil vom 26. Juni 2019 - 12 A 2648/16 -, juris Rn. 58 ff., m. w. N. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte. Im Hinblick auf diesen auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Maßstab zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die mit einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit in Bezug auf den hier in Rede stehenden schulischen Bereich auf eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII führen, die einen Anspruch gerade auf die begehrte Schulbegleitung begründeten. Die Antragstellerin verweist zum Beleg des Förderungsbedarfs bzw. der Notwendigkeit der Integrationshilfe pauschal auf die fachärztlichen Stellungnahmen, die Aussagen der Lehrer X. und H. sowie die Mitteilung des sozialpädagogischen Zentrums vom 16. September 2020. Diese lassen nicht erkennen, dass entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit der Antragstellerin im Sinne einer Teilhabebeeinträchtigung vorliegt oder eine solche droht. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den Stellungnahmen der Lehrer bzw. des an der Schule tätigen Sonderpädagogen auseinandergesetzt und auf dieser Grundlage begründet, weshalb trotz der - angesichts der Einschränkungen der Klägerin im Bereich der Fähigkeiten, mit anderen Kindern in Kontakt zu treten und ihrer Schwierigkeiten, Entscheidungen zu treffen und sich ggf. hilfesuchend an andere zu wenden - zweifellos anzunehmenden Auswirkungen im schulischen Alltag keine Teilhabebeeinträchtigung vorliege oder beachtlich wahrscheinlich drohe. Soweit die Antragstellerin meint, in dem Erörterungstermin den Eindruck gewonnen zu haben, es habe die vorherrschende Auffassung der Notwendigkeit einer Integrationskraft bestanden, bietet dies keinen Ansatzpunkt für eine abweichende Einschätzung. Der ohnehin nur pauschale Hinweis auf die fachärztlichen bzw. psychologischen Stellungnahmen führt zudem auch deswegen nicht weiter, weil die sozialpädagogische Einschätzung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt oder zu erwarten ist, ebenso wie die Frage nach der Auswahl der konkret beabsichtigten Maßnahme der Fachbehörde obliegt. Schließlich verlangt auch die in Bezug genommene Mitteilung des sozialpädagogischen Zentrums vom 16. September 2020 keine abweichende Bewertung. Die darin enthaltenen allgemeinen Angaben - neben der Unfähigkeit zur Kontaktaufnahme in der Gleichaltrigengruppe komme die Antragstellerin mit Abweichungen im Schulalltag wie etwa Veränderungen des Sitzplatzes nicht zurecht, habe häufig Probleme, Inhalte von Schulaufgaben zu verstehen und sei durch Zwänge in einer altersgemäßen Alltagsbewältigung beeinträchtigt - bieten keinen Anlass, die auf detaillierte eigene Beobachtungen von Lehrern bzw. des an der Schule tätigen Sonderpädagogen gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Aber selbst wenn man von einer Teilhabebeeinträchtigung ausgeht, ist nicht ersichtlich, dass die im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren allein beantragte Integrationshilfe in Form einer Schulbegleitung die einzige rechtmäßige Hilfeform darstellen würde, zumal der Antragstellerin andere Hilfeformen bereits gewährt bzw. angeboten wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.