Beschluss
6 B 1456/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1124.6B1456.20.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Studiendirektorin in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung der Stelle der Schulleiterin eines Berufskollegs.
Zur Bedeutung der Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger gemäß § 61 Abs. 3 SchulG NRW.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Studiendirektorin in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung der Stelle der Schulleiterin eines Berufskollegs. Zur Bedeutung der Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger gemäß § 61 Abs. 3 SchulG NRW. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.