Beschluss
12 E 765/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1119.12E765.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt: Beschluss vom 20. März 2019 - 12 E 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N. Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzuschätzen. Der Senat nimmt zur weiteren Begründung in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, die er sich zu eigen macht (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zusammenfassend ergibt sich nach Aktenlage, dass die Klägerin bei Antragstellung am 14. Oktober 2019 bewusst wahrheitswidrig angegeben hat, sie habe den Kindesvater erstmalig und ausschließlich auf einer Silvesterparty im C. -Club in X. (I. ) getroffen und sei anschließend mit diesem in dessen Auto zu ihrer Wohnung in X. -F. gefahren, wo es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Tatsächlich ist dieser Club , wie die Recherchen der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ergeben haben, seit September 2019 geschlossen. Soweit die Klägerin mit der Klagebegründung berichtigend vorträgt, sie und ihre Freundin seien am fraglichen Abend mit dem Taxi in einen anderen Technoclub gefahren, weil der Taxifahrer auf die Schließung des Clubs hingewiesen habe, kann dies die Falschangabe nicht erklären. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin bei ihrer persönlichen Vorsprache das nicht berichtet, vielmehr sogar behauptet hat, nach Silvester noch "mehrfach im C. " gewesen zu sein und gehofft zu haben, den Kindesvater dort zu treffen. Auch letzteres entspricht mit Blick auf die dauerhafte Schließung des Clubs im September 2019 nicht der Wahrheit. Ihr weiteres Klagevorbringen, sie habe schon vor Aufsuchen des Clubs reichlich Alkohol genossen und könne sich nicht einmal erinnern, ob sie in ihrer eigenen Wohnung oder außerhalb Geschlechtsverkehr gehabt habe, lässt die Klägerin gleichfalls nicht glaubwürdig erscheinen, weil dies in eindeutigem Widerspruch zu ihren Angaben bei ihrer persönlichen Vorsprache im Rahmen der Antragstellung steht. Bei ihrer ersten Anhörung ist die Klägerin auf ihre Wahrheitspflicht und darauf, alle Angaben zur Vaterschaft ihres Kindes zu machen, ausdrücklich hingewiesen worden. Dem ist sie nicht nachgekommen. Dies lässt den Schluss zu, dass sie ihre Mitwirkung an der Feststellung der Vaterschaft von Anfang an verweigert und zutreffende Angaben, die die Behörde möglicherweise in die Lage versetzt hätten, den Kindesvater zu ermitteln, unterdrückt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.