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Beschluss

12 A 410/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1116.12A410.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Der Kläger macht allein den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des Verfahrensfehlers der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs geltend. Er beruft sich darauf, er sei krankheitsbedingt außerstande gewesen, sich auf den Termin der mündlichen Verhandlung - eine ordnungsgemäße Ladung sei erfolgt - vorzubereiten und diesen dann wahrzunehmen. Er habe jedenfalls sinngemäß die Terminsaufhebung beantragt und dazu ärztliche Atteste vorgelegt. Gerichtliche Verfügungen mit der Aufforderung zur weiteren Präzisierung seines Krankheitsbildes und -verlaufs hätten ihn nicht erreicht. Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die Terminsverlegung mangels eines erheblichen Grundes (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO) abgelehnt hat, weil der nicht anwaltlich vertretene Kläger seine Verhandlungsunfähigkeit nicht hinreichend nachgewiesen habe. Denn dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Eine ordnungsgemäß begründete, erfolgreiche Gehörsrüge erfordert neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte. Das gilt jedenfalls dann, wenn die behauptete Versagung rechtlichen Gehörs sich auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - 4 B 4.03 -, juris, Rn. 4, und vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, juris, Rn. 17, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2018 - 13 A 3122/17.A -, juris Rn. 6, vom 09. Januar 2018 - 12 A 291/17 -, n. V., und vom 11. Juli 2017 - 13 A 1502/17.A -, juris, Rn. 14, jeweils m. w. N.; a. A. für Fälle, in denen die Gehörsrüge den gesamten Verfahrensstoff erfasst BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris Rn. 2; vgl. zum Meinungsstand Schübel-Pfister, in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 102 Rn. 23, und Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 223, jeweils m. w. N. Eine vergleichbare Konstellation ist hier gegeben. Jedenfalls im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht allein verneinte Frage der Zulässigkeit der Klage wegen Verfehlung der Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO wäre der Kläger im Zulassungsverfahren in der Lage gewesen, Ausführungen dazu zu machen, was er bei Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung in verhandlungsfähigem Zustand zur Konkretisierung seines Klagebegehrens vorgetragen hätte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er hierfür ausweislich seines Zulassungsvorbringens die Einräumung einer Schriftsatzfrist für ausreichend hält. Dementsprechend wären jedenfalls die von ihm selber schriftsätzlich für möglich gehaltenen Konkretisierungen seines Klagebegehrens im Rahmen der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung darzulegen gewesen. Diesen Anforderungen entsprechende Ausführungen enthält die Begründungsschrift nicht. Es fehlt an jeglichen Angaben dazu, was im Falle der Anwesenheit seitens des Klägers zur Konkretisierung seines Klagebegehrens noch vorgetragen oder sonst geltend gemacht worden wäre. Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich vielmehr in der pauschalen Behauptung des Klägers, er hätte im Falle der Gewährung der beantragten Schriftsatzfrist sachadäquat sein Klagebegehren konkretisieren können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).