Beschluss
5 E 779/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1105.5E779.20.00
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. September 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. September 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht gegeben sind. Es bedarf hierfür keiner Entscheidung, inwieweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, wenn ein Beteiligter – wie hier – die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig werden lässt und allein gegen die zeitgleich erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe Beschwerde einlegt. Vgl. zum Streitstand OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 18 E 586/09 –, juris, Rn. 6, und Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL. 2020, § 166, Rn. 57 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), der wiederum auf das am gleichen Tag ergangene Urteil verweist. Das Verwaltungsgericht ist im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gestützt auf § 81b Alt. StPO rechtmäßig erfolgt sei. Der Beklagte habe sich insoweit zutreffend auf die zahlreichen gegen den Kläger seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung im Jahre 2011 geführten Ermittlungsverfahren und zusätzlich auf das beim Kläger insbesondere bei der Anlasstat gezeigte Aggressionspotential gestützt. Die erneute erkennungsdienstliche Behandlung sei auch erforderlich, da seit der letzten entsprechenden Maßnahme eine lange Zeit vergangen sei, in der sich das äußere Erscheinungsbild des im Jahre 2011 erst 17 Jahre alten Klägers verändert habe und möglicherweise aufgrund von Verletzungen der Finger und Handinnenfläche bei alltäglichen Verrichtungen auch daktyloskopische Untersuchungen beeinträchtigt würden. Insoweit stehe der mit der Maßnahme verbundene Eingriff in die Rechte des Klägers zu dem präventivpolizeilichen Zweck in einem angemessenen Verhältnis. An diesen Ausführungen weckt der Kläger mit der Beschwerde keine Zweifel. Allein der Umstand, dass der Beschluss erst zeitgleich mit dem Urteil erging, bedeutet nicht, dass der Sache zu einem früheren Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten zukamen. Zwar ist es grundsätzlich geboten, über einen Prozesskostenhilfeantrag zeitnah nach Bewilligungsreife zu entscheiden; erfolgt dies jedoch nicht, ist auf eine Beschwerde hin nicht schon allein deshalb Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Im Übrigen hatte der Kläger es vorliegend selbst in der Hand, vor dem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung auf eine Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag hinzuwirken. Soweit der Kläger weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe weitere Aufklärungsmaßnahmen durchgeführt, so wird schon nicht deutlich, worauf sich dies bezieht. Allein die Beiziehung der Verwaltungsvorgänge und von Akten der strafgerichtlichen Verfahren zwingt jedenfalls für sich genommen nicht schon stets zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2016 – 5 E 808/15 –, juris, Rn. 17. Der weitere Vortrag, es habe beim Kläger keine Hautveränderungen oder sonstige Veränderungen gegeben, dringt ebenfalls nicht durch. Die Annahme, dass es sowohl im Aussehen als auch hinsichtlich der Fingerabdrücke bei einer mehr als fünf Jahre zurück liegenden erkennungsdienstlichen Behandlung relevante Veränderungen gegeben haben kann, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. Februar 2008 – 11 LB 417/07 –, juris, Rn. 30. Die letzte erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers lag im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Anordnung schon neun Jahre zurück. Der Kläger war zudem bei der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung noch jugendlich, so dass körperliche Veränderungen innerhalb dieses Zeitraums besonders naheliegen. Weiterhin ist es irrelevant, dass der Kläger in den bisher gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren möglicherweise jeweils bekannt war. Dies stünde einer erkennungsdienstlichen Behandlung allenfalls dann entgegen, wenn die bisher von ihm begangenen Taten nur solche wären, bei denen der Täter – etwa aufgrund der Umstände oder der Art und Weise der Tatbegehung zwangsläufig bekannt ist. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 3 A 565/11 –, juris, Rn. 10. Davon kann angesichts der beachtlichen Bandbreite an Tatvorwürfen in den gegen den Kläger bisher geführten Ermittlungsverfahren keine Rede sein. Soweit der Kläger schließlich mit der vorliegenden Beschwerde erneut auf die erfolgten Verfahrenseinstellungen hinweist, verfängt auch dies nicht. Die Verfahrenseinstellungen waren vielfach schon nicht auf § 170 Abs. 2 StPO, sondern etwa auf § 153a StPO, § 47 JGG bzw. einem Verweis auf den Privatklageweg gestützt und damit gerade mit einem fortbestehenden Tatverdacht verbunden, der lediglich nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat.. Sonstige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.