Beschluss
4 B 1580/20.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1030.4B1580.20NE.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Sie wäre ohne Eintritt der Erledigung durch Absage der Veranstaltungen zum "W. Tod" am 25.10.2020 voraussichtlich unterlegen gewesen. Gemessen an dem für eine normspezifische einstweilige Anordnung allgemein anerkannten besonders strengen Maßstab hätte sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht feststellen lassen, dass die angegriffene Regelung offensichtlich rechtswidrig und nichtig gewesen wäre. Die umstrittenen Verordnungsregelungen dürften von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW gedeckt sein. Sie dürften dem in dieser gesetzlichen Regelung konkretisierten verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, gerecht werden. Vgl. zum verfassungsrechtlichen Schutzauftrag: zuletzt BVerwG, Urteile vom 22.6.2020 ‒ 8 CN 3.19 ‒, juris, Rn. 15 f., und ‒ 8 CN 1.19 ‒, juris, Rn. 24 und 43, m. w. N.; BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 – 1 BvR 2857/07 u. a. –, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 153 f., 157. Die angegriffene Verordnungsbestimmung aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung über einen verkaufsoffenen Sonntag anlässlich der Veranstaltung "W. Tod" an jedem vierten Sonntag im Oktober in der Stadt W1. vom 10.10.2019 ist ausweislich der vom Rat beschlossenen Beratungsunterlage Drucksache 1331/2019 zur Ratssitzung am 8.10.2019 gestützt auf § 6 Abs. 4, Abs. 1 LÖG NRW. Hiernach ist die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Gemäß Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift liegt ein öffentliches Interesse unter anderem insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW wird das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gewährleistet sein, dass die Veranstaltung ‒ und nicht die Ladenöffnung ‒ das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Um das verfassungsrechtlich geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu wahren, muss die im Zusammenhang mit der Ladenöffnung stehende Veranstaltung selbst einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen. Ferner müssen Sonntagsöffnungen wegen einer Veranstaltung in der Regel auf deren räumliches Umfeld beschränkt werden, nämlich auf den Bereich, der von der Ausstrahlungswirkung der jeweiligen Veranstaltung erfasst wird und in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Die prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst ausgehen. Die damit verbundene Ladenöffnung entfaltet nur dann eine lediglich geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann für den Fall angenommen werden, dass die Ladenöffnung innerhalb der zeitlichen Grenzen der Veranstaltung ‒ also während eines gleichen oder innerhalb dieser Grenzen gelegenen kürzeren Zeitraums ‒ stattfindet und sich räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung beschränkt. Von einem Annexcharakter kann nur die Rede sein, wenn die für die Prägekraft entscheidende öffentliche Wirkung der Veranstaltung größer ist als die der Ladenöffnung. Die öffentliche Wirkung hängt wiederum maßgeblich von der jeweiligen Anziehungskraft ab. Die jeweils angezogenen Besucherströme bestimmen den Umfang und die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Veranstaltung einerseits und der durch die Ladenöffnung ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit andererseits. Daher lässt sich der Annexcharakter einer Ladenöffnung kaum anders als durch einen prognostischen Besucherzahlenvergleich beurteilen. Erforderlich ist dabei, dass die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag ‒ ohne die Veranstaltung ‒ kämen. § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW entbindet von einer auf die jeweiligen Besucherzahlen bezogenen Prognose im Einklang mit Verfassungsrecht nur dann, wenn gewährleistet ist, dass atypische Sachverhaltsgestaltungen nicht in die Nachweiserleichterung einbezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 24 f., und vom 22.6.2020 – 8 CN 3.19 –, juris, Rn. 15 ff., 17 ff., 21, 23, 25 f., letzteres bezogen auf die Auslegung des aktuellen Landesrechts durch OVG NRW, Urteil vom 17.7.2019 – 4 D 36/19.NE –, GewArch 2019, 396 = juris, Rn. 61 ff. Von diesen Maßstäben ausgehend dürfte die vom Verordnungsgeber angeführte Rechtfertigung aller Voraussicht nach rechtmäßig sein. Die Freigabe der Ladenöffnung sollte ausweislich der Ratsvorlage im Zusammenhang mit und im räumlichen Umfeld von Veranstaltungen erfolgen, die nach Einschätzung des Rates für die Stadt W1. eine besondere Bedeutung haben. Bei den in der Ratsvorlage genannten Veranstaltungen zum "W. Tod" dürfte es sich um solche handeln, die einen "beträchtlichen Besucherstrom" anziehen, der die Zahl der erwarteten Verkaufsstellenbesucher übersteigt. Die entsprechende Annahme der ortskundigen Ratsmitglieder dürfte durch die zugleich mit der Ladenöffnung beschlossene Passantenfrequenzzählung zum "W. Tod" im Jahr 2019 bestätigt worden sein. Ausweislich der von der Firma "c. Kommunalberatung Einzelhandelsgutachten" erstellten Übersicht zu den vorgenommenen Zählungen haben den "W. Tod" am 27.10.2019 von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr insgesamt 20.180 Passanten besucht, während an einem normalen Werktag (Dienstag, dem 14.5.2019) von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr 4.788 Passanten gezählt wurden. Damit hat der "W. Tod" im Jahr 2019 fast so viele Besucher in die Innenstadt gezogen wie die Stadt Einwohner hat. Die Annahme der Antragsgegnerin, die Veranstaltung werde auch in den kommenden Jahren wegen des jeweils zu erwartenden Besucherstroms in ihrem Umfeld eine Ladenöffnung rechtfertigen, ist angesichts dessen nicht offensichtlich fehlsam. Auch in räumlicher Hinsicht dürfte sich die angegriffene Verordnungsregelung mit Blick auf die für eine recht kleine Gemeinde derart hohen Besucherzahlen nicht als zu weit erweisen. Dass ein Normenkontrollantrag schon deswegen begründet wäre, weil die Antragsgegnerin das Gebiet der zulässigen Ladenöffnung offenkundig zu großräumig erfasst haben könnte, lässt sich nicht feststellen. Ausweislich der in erster Linie maßgeblichen Ratsvorlage und der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lagepläne anlässlich des "W. Tods" im Jahr 2019 waren die Veranstaltungspunkte über das gesamte Gebiet der zulässigen Ladenöffnung verteilt und die ‒ wegen der Sperrung des Dorfkerns ‒ notwendigen Laufwege zu ausgewiesenen Parkmöglichkeiten im Nahbereich der Veranstaltung berücksichtigt. Mit Blick auf die durch die Corona-Pandemie notwendigen Einschränkungen für die Veranstaltungen zum "W. Tod" am 25.10.2020 wäre ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses auch nicht festzustellen gewesen, dass eine Ladenöffnung an diesem Tag ohne Durchführung der Veranstaltung im ursprünglich geplanten Umfang nicht gestattet ist. Mit Blick auf den Veranstaltungszuschnitt war keine Abweichung von dem Regelungsinhalt hinsichtlich der Sonntagsfreigabe anlässlich des "W. Tods" in einem Ausmaß festzustellen, dass es sich um eine von der Regelung nicht mehr gedeckte "aliud-Veranstaltung" handeln könnte. Ausweislich des Aktenvermerks vom 13.10.2020 lehnten sich die zunächst für den 25.10.2020 geplanten Veranstaltungen an diejenigen im Vorjahr an. Es sollte ebenso wie im Vorjahr einen Freizeitpark/Kirmes, einen Streetfood-Markt und einen Flohmarkt geben, wobei die Veranstaltungen jeweils an den durch die Corona-Pandemie notwendig gewordenen Einschränkungen ausgerichtet sein sollten. Darüber hinaus hatten ausweislich einer Übersicht der W. Werbegemeinschaft vom 6.10.2020 der Heimatverein, die J. Treckerfreunde, die Stadtwerke W1. und die Firma X. Aktionen wie im Vorjahr geplant. Die Einschränkung der in diesem Jahr absehbaren Besucherzahlen zu den zunächst weiterhin geplanten Veranstaltungen zum "W. Tod" auf Grund der bei der Normgebung nicht vorhersehbaren Vorsorgemaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie berührt nicht die Wirksamkeit der Verordnung. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass auch eine ursprünglich rechtmäßig erlassene Verordnung zu einer anlassbezogenen Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW durch eine nachträgliche Veränderung der Umstände rechtswidrig werden kann, wenn der Anlass für die sonntägliche Ladenöffnung wegfällt. Dies gilt aber allenfalls dann, wenn die Norm auch eine anlassunabhängige Ladenöffnung ermöglichen würde, ohne dass dies im Einzelfall ihre Unwirksamkeit zur Folge hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2020 – 4 B 1331/20.NE –, juris, Rn. 4, m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Der Wegfall der Veranstaltung hätte nach § 2 Satz 2 der angegriffenen ordnungsbehördlichen Verordnung nämlich auch zur Folge gehabt, dass die Ermächtigung zur Verkaufsstellenöffnung entfällt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.