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Beschluss

2 B 1137/20.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1012.2B1137.20NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die Satzung der Antragsgegnerin über die Anordnung einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 5 „Windenergie N. “ im Ortsteil N. der Stadt T. vom 24. Juni 2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 2 D 134/20.NE außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie plant im Geltungsbereich der Veränderungssperre, zwei Windenergieanlagen im Wege eines Repowerings zu errichten. Die hierfür gestellten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträge sind nach ihren unwidersprochen gebliebenen und nach dem Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge plausiblen Angaben entscheidungsreif. II. Der Antrag ist unbegründet. Die materiellen Voraussetzungen für die begehrte Außervollzugsetzung der angegriffenen Veränderungssperre liegen nicht vor. Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 10. April 2015 - 2 B 177/15.NE -, beide m. w. N. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist - regelmäßig, so auch hier – (nur) dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, m. w. N. zur Rechtsprechung der weiteren Bausenate des OVG NRW. Für die Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre gilt dieser strenge Maßstab gleichermaßen. Dass die Veränderungssperre die Baugenehmigungsbehörde daran hindert, eine beantragte Baugenehmigung bzw. einen Bauvorbescheid zu erteilen, ist die regelmäßige gesetzliche Folge dieses Instruments der Planungssicherung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 – 2 B 581/20.NE -, ZNER 2020, 346 = juris Rn. 12, vom 7. Februar 2017 ‑ 2 B 994/16.NE -, NVwZ-RR 2017, 757 = juris, vom 18. Mai 2016 – 2 B 282/16.NE -, juris, und vom 23. Juni 2014 - 2 B 418/14.NE -, juris; OVG Saarl., Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 2 B 217/12 -, juris Rn. 22. „Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 ‑ 10 B 530/15.NE -, vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 42, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 599/13.NE -, juris Rn. 39, alle m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor. 1. Schwere individuelle Nachteile drohen der Antragstellerin durch den Vollzug der Veränderungssperre nicht. Solche macht sie auch nicht geltend, sondern beruft sich ausdrücklich allein auf die ihrer Ansicht nach offensichtliche Rechtswidrigkeit der Satzung und ihr deshalb drohende Nachteile „unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils“. 2. Unter Würdigung der Antragsbegründung ist die Außervollzugsetzung hier auch nicht aus anderen Gründen dringend geboten. Nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist die angegriffene Veränderungssperre nicht offensichtlich rechtswidrig. Formelle Mängel macht die Antragstellerin nach der erneuten Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre am (18. September 2020 und) 23. September 2020 rückwirkend zum 1. Juli 2020 in substantiierter Form nicht mehr geltend. Ihre Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW in der Fassung des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) vorgelegen haben, greifen jedenfalls nicht offensichtlich durch. Im Gegenteil enthält der Eingangstext der Sitzungsniederschrift vom 5. Juni 2020 (Bl. 305 der Aufstellungsvorgänge) den Hinweis, dass der Rat dem Haupt- und Finanzausschuss seine Befugnisse für diese Sitzung übertragen habe. Dies wird in der Sache gestützt durch ein per E-Mail mitgeteiltes Ergebnis einer schriftlichen Delegationsanfrage (§ 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW), wonach 37 Ratsmitglieder der Übertragung zugestimmt haben, während sich sieben dagegen ausgesprochen und weitere sieben sich nicht gemeldet haben (Bl. 298/299 der Aufstellungsvorgänge). Anhaltspunkte dafür, dass dies der tatsächlichen Sachlage widersprechen könnte, sieht der Senat zumindest derzeit nicht. Die von der Antragstellerin vorgebrachten materiellen Einwände gegen die Veränderungssperre führen ebenfalls nicht auf ihre bereits bei summarischer Prüfung offensichtliche Rechtwidrigkeit. Es lässt sich derzeit nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 14 BauGB zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre am 5. Juni 2020 nicht vorgelegen haben. Nach § 14 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (wirksam) gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Hierzu gehören regelmäßig insbesondere konkretisierte Vorstellungen zur angestrebten Art der zulässigen baulichen Nutzungen. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss dann über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen, die insbesondere eine Entscheidung über Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 BauGB rechtssicher und vorhersehbar ermöglicht. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Wesentlich ist aber, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht grundsätzlich nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rn. 6, und vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, NVwZ 2010, 42 = juris Rn. 9, Urteil vom 19. Februar 2004 ‑ BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72 = juris Rn. 6, und vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 11. April 2016 ‑ 2 D 30/15.NE - juris, und vom 26. Februar 2009 ‑ 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 44 ff., sowie Beschlüsse vom 23. Juni 2020 – 2 B 581/20.NE -, ZNER 2020, 346 = juris Rn. 27, und vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 14. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine eine Veränderungssperre hinreichend tragende Planung regelmäßig erst dann den erforderlichen Konkretisierungsgehalt hat, wenn der Plangeber sie auf einen bestimmten Gebietstyp ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2018 - 2 D 44/17.NE -, BRS 86 Nr. 48 = juris Rn. 44, und Beschluss vom 23. Juni 2020 – 2 B 581/20.NE -, ZNER 2020, 346 = juris Rn. 29; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 14. Auflage 2019, § 14 Rn. 9. Zielt der Bebauungsplan nicht auf die Festsetzung eines bestimmten Gebietstyps nach der Baunutzungsverordnung, sondern soll er sich auf sonstige Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB beschränken, ist ein hinreichender Konkretisierungsgrad mit Blick auf § 14 Abs. 2 BauGB erst dann erreicht, wenn sich den Planungsvorstellungen ein hinreichend konkreter Gebietsbezug dergestalt entnehmen lässt, für welche Teile des Plangebietes welche dieser Festsetzungen in Betracht gezogen wird. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 2 B 581/20.NE -, ZNER 2020, 346 = juris Rn. 31. Hiervon ausgehend lagen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre am 5. Juni 2020 schon hinreichend konkretisierte Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin vor. Im am 27. Mai 2020 gefassten Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 5 heißt es zu den Zielen der Planung wörtlich: „Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Windenergie N. “ …. werden folgende Planungsziele verfolgt: • Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, insbesondere Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes zum Zwecke der Windenergienutzung, Festsetzungen zu Standorten für Windenergieanlagen (Baufenster) sowie Festsetzungen zur Höhenbeschränkung, unter Umständen nach Standorten differenziert • Festsetzungen zu den Verkehrsflächen • Ermittlung und Festsetzung des erforderlichen Grünausgleichs“ In der Begründung der Veränderungssperre selbst ist insoweit ausgeführt, der Bebauungsplan diene dazu, gezielt Standorte für die Windenergieanlagen festzulegen und ihre maximal zulässige Höhe zu regeln. Die derzeitige Höhenbegrenzung von max. 100 m Gesamthöhe solle aufgegeben und statt dessen eine neue zulässige Gesamthöhe festgelegt werden, die einerseits die Anlagenanforderungen der privilegierten Windkraft einbeziehe und andererseits die konkreten örtlichen Standortbedingungen berücksichtige. Damit hat der Plangeber sowohl eine konkrete Vorstellung zur Art der baulichen Nutzung (sonstiges Sondergebiet Windenergienutzung nach § 11 BauNVO) entwickelt als auch weitere feinsteuernde Festsetzungen (Baufenster, Höhenfestsetzungen) konkret ins Auge gefasst. Dies erlaubt zugleich, rechtssicher über Ausnahmen zu entscheiden. Somit erschöpft sich die angedachte Bebauungsplanung auch nicht in einer reinen Verhinderung der Nutzungswünsche der Antragstellerin. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die (positiven) Zielsetzungen nur vorgeschoben sind und die Antragsgegnerin in Wahrheit allein eine Negativplanung verfolgte, ergeben sich aus den Aufstellungsvorgängen nicht. Belastbare Indizien für eine derartige Annahme zeigt auch die Antragstellerin nicht auf. Sie unterstellt der Antragsgegnerin vielmehr eher pauschal, sie verfolge mit der Planung lediglich die negative Zielvorstellung der Verhinderung ihres Bauwunsches. Es ist der Gemeinde indes nicht verwehrt, auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans zu reagieren, um ihm die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Entscheidend ist, ob eine bestimmte Planung - auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist - für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb in diesem Sinne erforderlich, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde städtebaulich gerechtfertigt ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlichen, gleichsam positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung der Planung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichteten Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9; Urteil vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, Buchholz 406.11, § 14 BauGB Nr. 17; Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteile vom 11. April 2016 - 2 D 30/15.NE -, juris, und vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris; Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 14 ff. Insoweit vermag der Senat nicht zu unterstellen, dass das etwa in der Begründung der Veränderungssperre angeführte Ziel eines Interessenausgleichs, der auch und gerade die Interessen der Betreiber von Windkraftanlagen berücksichtigt, von der Antragsgegnerin tatsächlich nicht ernsthaft verfolgt werden wird. Im Gegenteil wird die Antragsgegnerin in ihrem wohlverstandenen Eigeninteresse gehalten sein, diesen Interessen im vorliegenden Planungsverfahren maßgebliche Bedeutung beizumessen und (weiterhin) eine wirtschaftlich sinnvolle, den heutigen Erfordernissen entsprechende Gestaltung der baulichen Ausnutzbarkeit des Sondergebietes zu gewährleisten. Denn eine Bauleitplanung, die dazu führte, die Ausnutzbarkeit ihrer einzigen Vorrangfläche so zu steuern, dass sie zukünftig faktisch nicht ausgenutzt werden könnte, wäre nicht nur mit ihrer Flächennutzungsplanung – deren Wirksamkeit an dieser Stelle unterstellt – unvereinbar, sondern führte für sich genommen bereits dazu, dass der gesamte Außenbereich für die Windenergienutzung geöffnet wäre. Es stünde nämlich dann außer Zweifel, dass der Windkraftnutzung im Gemeindegebiet planerisch überhaupt kein Raum mehr zur Verfügung stehen würde. Eine Ausschlusswirkung könnte der Flächennutzungsplan dann jedenfalls deshalb nicht mehr entfalten, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob die Ausschlusswirkung bereits heute aus den von der Antragstellerin angeführten Gründen unwirksam ist. Auch im Übrigen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung über die von der Antragstellerin ausführlich dargelegten Zweifel an der Wirksamkeit der 130. Änderung des Flächennutzungsplanes, deren Berechtigung allerdings in Ansehung der von ihr angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, soweit es um Fragen des Verfahrens einschließlich der Bekanntmachung geht, auf der Hand liegen und ,soweit es um materielle Einwände geht, jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen erscheinen. Denn nach vorläufiger Einschätzung des Senats führen die Bedenken dessen unbeschadet in jedem Fall nicht zur (offensichtlichen) Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 5 der Antragsgegnerin und stellen damit auch nicht die städtebauliche Legitimität der durch die angegriffene Veränderungssperre gesicherten Planungsziele in Frage. Die Veränderungssperre bleibt auch ohne eine wirksame Konzentrationszonenplanung als Sicherungsmittel geeignet, weil sich das Planungsziel des Bebauungsplans selbst dann noch rechtmäßig erreichen lässt. Eine Veränderungssperre ist nur dann ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. (Nur) eine Veränderungssperre, die eine offensichtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen soll, ist unwirksam. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2019 – 2 D 39/18.NE -, BauR 2020, 80 = juris Rn. 38, vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 57, und vom 11. März 2004 - 7a D 103/03.NE -, juris Rn. 20 und 38. Dafür bestehen jedenfalls derzeit keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Selbst unter der Annahme, dass die 130. Änderung des Flächennutzungsplanes unwirksam ist, kann hier der Bebauungsplan als aus dem dann geltenden Flächennutzungsplan entwickelt betrachtet werden. Denn insoweit käme dann wieder die ursprüngliche Ausweisung als Fläche für die Landwirtschaft zum Tragen, die – wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zu Recht ausgeführt hat – einer bauleitplanerischen Ausweisung eines Sondergebietes Windenergie nicht entgegengehalten werden könnte. Dies gilt hier umso weniger, als Windenergieanlagen unter dieser Prämisse im gesamten Außenbereich der Stadt T. ohnehin zulässig wären, ohne dass dies im positiven Sinne im Flächennutzungsplan eigens dargestellt werden müsste. In diesem Fall spricht auch nichts Offensichtliches dafür, dass der Bebauungsplan seine ihm zugedachte Ordnungsfunktion nicht mehr erfüllen könnte. Diese steht jedenfalls nicht offensichtlich unter dem Vorbehalt, dass tatsächlich im übrigen Außenbereich der Antragsgegnerin Windenergieanlagen ausgeschlossen sind. Dies mag zwar der Vorstellung des Bebauungsplaners entsprechen. Anhaltspunkte dafür, dass damit diese Planung „stehen und fallen“ sollte, sind den Aufstellungsvorgängen indes bereits nicht zu entnehmen. Dagegen liegt auf der Hand, dass dem durch die konkreten Bauwünsche der Antragstellerin angestoßenen Steuerungsinteresse der Antragsgegnerin für das Bebauungsplangebiet auch dann Rechnung getragen werden kann, wenn auch andere Flächen im Stadtgebiet für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung stünden, zumal entsprechende Nutzungswünsche für andere Standorte weder geltend gemacht noch ersichtlich sind. Eine planerische Notwendigkeit, hier ebenfalls steuernd einzugreifen, musste sich dem Plangeber damit nicht aufdrängen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich Windenergieanlagen im Stadtgebiet bisher tatsächlich nur im Bereich bzw. Umfeld des Bebauungsplans Nr. 5 finden. Vor diesem Hintergrund führt die Tatsache, dass der Bebauungsplan Nr. 5 nicht die gesamte Vorrangzone der 130. Änderung umfasst, dafür aber in Teilen über deren Grenzen deutlich hinausgeht, ebenfalls nicht zwangsläufig auf eine Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans insgesamt. Selbst wenn insoweit die Beachtung des Entwicklungsgebots möglicherweise nicht zur Gänze auf der Hand liegt, dürfte dies jedenfalls die hier allein in Rede stehenden tatsächlichen Überschneidungsflächen (in der Diktion der Antragsgegnerin der Kern der Vorrangzone) nicht betreffen. Zur grundsätzlich möglichen Teilbarkeit vgl. OVG M.-V., Urteil vom 17. Juni 2015 – 3 L 50.13 -, NVwZ-RR 2016, 14 = juris Rn. 61. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Grenzen des Bebauungsplangebiets im Laufe des Planungsverfahrens ebenfalls Änderungen erfahren können. Vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 14 Rn. 6, m. w. N. Ob dies hier erforderlich werden wird, kann vor Abschluss des Planungsverfahrens allerdings nicht beantwortet werden. Erst dann wird gegebenenfalls auch zu beurteilen sein, wie sich die – auch in § 1 der angefochtenen Veränderungssperre verwandte – textliche Beschreibung des Bebauungsplangebietes als „grob im Bereich der Vorrangzone“ liegend die tatsächlichen Verhältnisse eher sinnentstellend wiedergibt. Weder umfasst das Bebauungsplangebiet die gesamte Vorgangzone, noch geht es über deren Grenzen nur „geringfügig“ (so Seite 9 der Antragserwiderung) hinaus. Tatsächlich dürften etwa 50 % des Plangebietes außerhalb der Konzentrationszone liegen. Für das vorliegende Verfahren spielt dies indes keine Rolle, weil sich die Grenzen des Bebauungsplangebiets aus der vermaßten Karte der Anl. 1 eindeutig ergeben und die mitausgefertigte Anl. 1 zur Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre diese zeichnerische Gebietsfestlegung ebenfalls übernimmt. Durchgreifende Bestimmtheitsbedenken bestehen damit nicht. Angesichts des Umstandes, dass dem Plangeber zumindest bewusst ist, dass die im derzeitigen Flächennutzungsplan vorgesehene Höhenbegrenzung auf 100 m nicht mehr tragfähig ist und er insoweit ein Verfahren zur 198. Änderung seines Flächennutzungsplanes bereits angestoßen hat, läuft das mit dem Bebauungsplan Nr. 5 verfolgte Ziel, eine Höhenbegrenzung jedenfalls jenseits von 100 m festzusetzen, auch nicht handgreiflich auf ein rechtmäßiger Weise nicht zu erreichendes Planungsziel hinaus. Im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Antragserwiderung merkt der Senat in diesem Zusammenhang indes an, dass die 198. Änderung nach dem derzeitigen Planungsstand offensichtlich im Verhältnis zur 130. Änderung des Flächennutzungsplanes unselbstständig ist, in ihrem Bestand also in jedem Fall von der Rechtmäßigkeit der 130. Änderung abhängt. Es ist jedenfalls weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass im Rahmen der 198. Änderung eine Gesamtbetrachtung des Außenbereiches vorgesehen sein könnte. Aus diesem Grunde dürfte sich die in der Antragserwiderung angesprochene Möglichkeit, den Zuschnitt der Vorrangzone durch die 198. Änderung zu verändern (Verkleinerung in Nord-Süd-Richtung, Vergrößerung der Ost-West-Ausdehnung) als Eingriff in das bzw. Änderung des nach Auffassung der Antragsgegnerin wohl den Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept genügende(n) Regelungsgefüge(s) der 130. Änderung von vornherein verbieten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 8b, 14a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.