Urteil
3d A 998/16.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1007.3D.A998.16O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des zweit- und drittinstanzlichen Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des zweit- und drittinstanzlichen Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 19 geborene Beklagte ist geschieden und hat ein Kind. Im Anschluss an die Höhere Handelsschule absolvierte er eine Ausbildung zum Industriekaufmann. Er beendete sein Studium mit dem Abschluss Diplom-Ökonom. Nach Anerkennung der Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fachrichtungen Wirtschaftswissenschaften und Absatz und Marketing wurde der Beklagte ab 1. September 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II ernannt. Am 11. Juni 2004 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit der Note „gut“. Am 20. März 2004 bestand er die besondere Prüfung in Erziehungswissenschaften mit der Note „befriedigend“. Mit Wirkung vom 6. September 2004 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt und als Lehrkraft beim Berufskolleg des N. L. in J. eingesetzt. Mit Beurteilung vom 15. Mai 2006 wurde festgestellt, dass er sich in der Probezeit besonders bewährt habe. Mit Wirkung vom 6. September 2006 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Laut Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung war das Gehaltskonto des Beklagten zum 25. November 2014 mit Pfändungen in Höhe von 145.718,33 Euro belastet. Im Anschluss an einen Aufenthalt in der Einrichtung T. I. (im Wege des § 63 StGB) ist der Beklagte seit Februar 2020 wieder in Freiheit. Seitdem steht er eigenen Angaben zufolge unter strafrechtlicher Führungsaufsicht. Er ist strafrechtlich vielfach vorbelastet. Er beging zwischen 2009 und 2014 zahlreiche Straftaten. Dafür ist er unter anderem in fünf rechtskräftigen Urteilen und in sechs rechtskräftigen Strafbefehlen zu Geldstrafen, in einem Fall auch zu einer kurzen Freiheitsstrafe, verurteilt worden. In vier Fällen hatte der Beklagte in betrügerischer Absicht die Leistung von Prostituierten in Anspruch genommen. Dabei war er jeweils weder willens noch in der Lage, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Die weiteren Straftaten betrafen Diebstähle, Beleidigungen, das Erschleichen von Leistungen, eine versuchte gefährliche Körperverletzung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und unter Kokaineinfluss. Diese Straftaten bildeten den Kern des 2011 eingeleiteten und im Anschluss an weitere Straftaten mehrfach erweiterten Disziplinarverfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten der Strafverfahren nimmt das Gericht auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Dienstbezüge wurden nicht einbehalten. Der Beklagte nahm verschiedentlich zu den Vorwürfen Stellung. Er wurde mit Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses vom 14. Oktober 2014 gebeten, binnen eines Monats nach Zustellung der Verfügung mitzuteilen, ob eine Beteiligung der Personalvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten gewünscht ist. Ein entsprechender Antrag blieb aus. Der Kläger hat am 14. Januar 2015 Disziplinarklage erhoben und dem Beklagten unter anderem und vorbehaltlich weiterer, später zu schildernder Einbeziehungen die vorerwähnten strafrechtlichen Verfehlungen zum Vorwurf gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Disziplinarklageschrift Bezug genommen. Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW ausgesetzt, um dem Kläger die Möglichkeit zum Erheben einer Nachtragsdisziplinarklage wegen der im Urteil des Amtsgerichts E. vom 8. Januar 2014 angeführten Handlungen zu geben. Hierzu hat es eine Frist bis zum 31. August 2015 gesetzt. Am 23. Juli 2015 hat der Kläger Nachtragsdisziplinarklage erhoben. Durch Beschluss vom 11. August 2015 hat das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren erneut ausgesetzt, um dem Kläger bis zum 30. November 2015 die Möglichkeit zur Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage wegen der im Urteil des Amtsgerichts E. vom 23. Januar 2015 angeführten Handlungen zu geben. Am 22. Oktober 2015 hat der Kläger eine entsprechende Nachtragsdisziplinarklage erhoben. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe mit seinen Handlungen gegen die sich aus den § 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG ergebenden Pflichten verstoßen. Danach hätten Beamte die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten müsse der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordere (Wohlverhaltenspflicht). Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten weise einen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Es lasse insbesondere Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zu. Das wiederholte und bewusste Begehen von Straftaten bei einem Lehrer weise auf einen Persönlichkeitsmangel hin. Dieser gebe Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft gehörten angesichts des umfassenden Bildungsauftrags der Schule der Unterricht und die Erziehung der ihr anvertrauten Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Die Lehrkraft solle die Schüler mit dem geltenden Wertesystem und den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt machen und sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der Erziehungsauftrag erfüllt werden könne, sei von einer Lehrkraft besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit zu verlangen. Eine Lehrkraft habe daher aufgrund dieses Erziehungsauftrages auch in ihrem außerdienstlichen Verhalten ein Vorbild zu sein, so dass sich schon deshalb die Begehung von Straftaten verbiete. Die Autorität einer Lehrkraft, die wiederholt vorsätzlich straffällig werde, nehme hierdurch hinsichtlich ihres Erziehungsauftrages nicht nur aus Sicht des Dienstherrn, sondern auch in den Augen der Schüler- und der Elternschaft ganz erheblichen Schaden. Es sei Schülern und Eltern nicht zumutbar, den staatlichen Erziehungsauftrag durch eine Lehrkraft wahrnehmen zu lassen, die in derartiger Weise über einen längeren Zeitraum wiederholt und vorsätzlich mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Das gesamte Verhalten des Beklagten werde von einer mangelnden Bereitschaft zu pflichtgemäßem und verantwortungsbewusstem Handeln geprägt. Insofern könne zu seinen Gunsten auch nicht von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat ausgegangen werden. Beim Beklagten habe keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage bestanden. Zwar sei er in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Diese führten aber nicht dazu, dass auch existentielle Bedürfnisse nicht befriedigt und zwingende notwendige Ausgaben nicht mehr getätigt werden könnten. Eine psychische Ausnahmesituation etwa wegen der Ehescheidung könne dem Beklagten vorliegend ebenfalls nicht zugutegehalten werden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er hat vorgetragen, wegen einzelner ihm vorgeworfener Taten sei er noch nicht rechtskräftig verurteilt worden. Die Vorwürfe 1 bis 7, 9, 10 und 17 (Strafbefehle vom 9. Oktober 2009, 2. Dezember 2009, 5. Juli 2010, 3. November 2010, 20. Juli 2011, 21. Juli 2011, Urteile vom 1. Juni 2011, 4. April 2013, 30. Juli 2014 und die offenen Pfändungen) räume er ein. Der Kläger habe ihm keine psychologische oder psychiatrische Hilfestellung gewährt. Seit 2009 befinde er sich in einer psychischen bzw. psychiatrischen Ausnahmesituation. Er beantrage, ihm eine entsprechende amtsärztliche Untersuchung vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu gewähren. In dieser amtsärztlichen Untersuchung könne zumindest zu großen Teilen seine Schuldunfähigkeit zu einzelnen Vorwürfen festgestellt werden. Zudem beantrage er, ihm für das Verfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, da er sich schwerlich in der Lage sehe, sich in einer mündlichen Verhandlung selbst zu verteidigen. In der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2016 hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW das Disziplinarverfahren auf die Vorwürfe beschränkt, die Gegenstand folgender rechtskräftiger Entscheidungen sind: 1. Urteile a) des Amtsgerichts E. vom 1. Juni 2011 - 722 Ds 213 Js 368/11-103/11 - (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 12. Januar 2011, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 120,00 Euro zu entrichten), b) des Amtsgerichts E. vom 4. April 2013 - 735 Cs 213 Js 1554/12-615/12 - (Beleidigung am 8. Juli 2012 einer Person als "Scheiß Türke" und Diebstahl eines Handys am 4. Oktober 2012), c) des Amtsgerichts E. vom 8. Januar 2014 - 723 Ds 261 Js 1590/13-220/13 - (Beleidigung am 16. Juli 2013 einer Person als „Spinner“), d) des Amtsgerichts E. vom 30. Juli 2014 - 743 Ds 261 Js 360/14-164/14 - (Diebstahl von Parfum am 8. Januar 2014 und von Süßigkeiten am 15. Januar 2014), e) des Amtsgerichts E. vom 23. Januar 2015 - 744 Ds 261 Js 2610/14-1020/14 - (Versuchte gefährliche Körperverletzung am 15. Oktober 2014 durch Werfen einer metallenen Informationstafel in Richtung des Kopfes einer Person); 2. Strafbefehle a) des Amtsgerichts F. vom 9. Oktober 2009 - 49 Cs 49 Js 1886/09-479/09 - (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort am 4. Juli 2009), b) des Amtsgerichts E. vom 2. Dezember 2009 - 736 Cs 213 Js 1707/09-1039/09 - (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 5. Oktober 2009, ohne bereit und oder finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu begleichen), c) des Amtsgerichts E. vom 5. Juli 2010 - 722 Cs 213 Js 908/10-197/10 - (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 3. April 2010, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 500,00 Euro zu entrichten), d) des Amtsgerichts J. vom 3. November 2010 - 17 Cs 872 Js 692/10-694/10 - (am 2. April 2010 begangenes vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und unter dem Einfluss von Kokain), e) des Amtsgerichts F. vom 20. Juli 2011 - 49 Cs 48 Js 1061/11-375/11 - (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 2. April 2011, obwohl er finanziell nicht in der Lage gewesen war, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu entrichten), f) des Amtsgerichts J. vom 21. Juli 2011 - 17 Cs 872/11-437/11 - (Betrug wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis am 9. Mai 2011 mit einem Verkehrsmittel der N. Verkehrsgesellschaft und bei der Fahrscheinkontrolle Versuchs, die Fahrausweisprüferin durch Vorlage eines ungültigen, zuvor bereits dreimal entwerteten Fahrausweises zu täuschen). Die übrigen Vorwürfe hat es aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden. Durch Urteil vom gleichen Tag hat es den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf das angefochtene Urteil Bezug. Gegen das dem Beklagten am 15. April 2016 zugestellte Urteil hat dieser durch seine Prozessbevollmächtigten am 2. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese zugleich wie folgt begründet: Sein Verhalten stelle kein schwer wiegendes Dienstvergehen dar. Selbst bei Begehen einer Straftat sei nicht jede außerdienstliche Verfehlung zugleich eine disziplinarrechtlich erhebliche Pflichtverletzung. Die Orientierung an § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sei fehlerhaft erfolgt. Nicht einmal in einer (im Übrigen unzulässigen) Gesamtschau erreichten die in Rede stehenden Straftaten den Strafrahmen des § 24 BeamtStG, der für eine Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes vorgesehen sei. Es bestehe kein Bezug zu seinem Amt im statusrechtlichen Sinn. Das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Würdigung fehlerhaft am Amt im abstrakt-funktionellen Sinn orientiert. Er habe keinen Anlass gegeben, an seiner Zuverlässigkeit, Selbstbeherrschung und moralischen Integrität zu zweifeln. Die Maßnahmebemessung verstoße gegen § 13 Abs. 1 und 2 LDG NRW. Eine mildere Maßnahme sei nicht erwogen worden. Die Höchstmaßnahme sei nicht gerechtfertigt. Sein Verhalten sei insgesamt zu betrachten, diesem sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber zu stellen. Als Hilfestellung habe er lediglich Adressen von Schulpsychologen erhalten. Hieran hätten sich lediglich zwei Termine angeschlossen. Weitere Hilfe sei ausgeblieben. Schließlich lägen Milderungsgründe vor. Er habe sich zum Zeitpunkt seiner Taten aufgrund seiner 2009 erfolgten Ehescheidung in einer persönlichen Lebenskrise befunden. Nach 14 Jahren des Zusammenlebens mit seiner früheren Frau habe er mit dem Alleinleben zurechtkommen müssen. Mit seinem Schulalltag hätten sich Stress und Alleinsein aufgestaut. Des Weiteren liege erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB vor. Er habe sich seinerzeit freiwillig in der M. Klinik E. B. und in der M. I1. Q. Klinik in I2. behandeln lassen. Mit seiner Feststellung von Persönlichkeitsmängeln nehme das Verwaltungsgericht letztlich an, dass Milderungsgründe vorlägen. Im Übrigen habe das Landgericht I3. im Rahmen eines weiteren Strafverfahrens aus dem Jahre 2014 am 24. März 2016 beschlossen, seine Schuldfähigkeit sachverständig untersuchen zu lassen. Das von Prof. Dr. G. erstellte Gutachten stelle eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit fest. Es sei auch im Streitfall zu berücksichtigen. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte habe seit 2009 zahlreiche Straftaten begangen. Auch das Disziplinarverfahren habe ihn hiervon nicht abhalten können. Diese außerdienstlichen Pflichtverstöße wögen von der Art und der Intensität so schwer, dass sie zur Vertrauensbeeinträchtigung besonders geeignet seien. Die Fortsetzung von Straftaten auch nach Beginn des Disziplinarverfahrens lasse nicht erwarten, dass der Beklagte zukünftig seinen Pflichten nachkommen werde. Schon mit Blick auf das unter dem 21. September 2010 erarbeitete Unterstützungskonzept könne von einem Verstoß gegen die Fürsorgepflicht keine Rede sein. Die vom Beklagten angegebene psychotherapeutische Behandlung seit Mitte 2015 lasse eine genaue Diagnose vermissen. Im Übrigen belege die Zeitspanne zwischen dem Konzept aus dem Jahr 2010 und dem Beginn der Behandlung, dass der Beklagte einem Teil der getroffenen Vereinbarungen sehr zeitverzögert nachgekommen sei. Das Gericht hat die Akten des Landgerichts I3. zum Verfahren 47 Ns-500 Js 538/14-50/15 [16 Ds 647/14 Amtsgericht J. ] beigezogen. Schon zuvor, nämlich mit Urteil vom 11. Dezember 2014, hatte das Amtsgericht – Jugendgericht – E. den Beklagten ‑ 606 Ds-620 Js 323/14-241/14 – wegensexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Durch Urteil vom 22. Mai 2017 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Auf die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 19. Februar 2018 – 2 B 51.17 – dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es sei zu ermitteln, ob der Beklagte "die Dienstvergehen in einem Zustand verminderter Einsichtsfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung und/oder Drogenabhängigkeit begangen hat". Der Senat hat durch Beschluss vom 17. August 2018 ein dementsprechendes schriftliches psychiatrisches Gutachten eingeholt. Wegen der Einzelheiten des Beweisergebnisses wird auf das Sachverständigengutachten vom 17. Dezember 2018 Bezug genommen. Durch ohne weitere mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 21. November 2019 hat das Gericht die Berufung zurückgewiesen. Auf die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 16. Juli 2020 – 2 B 8.20 – das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat habe ermessensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung, die unter anderem wegen des Sachverständigengutachtens angezeigt gewesen wäre, entschieden. Im fortgeführten Berufungsverfahren beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil abzuändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Durch in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2020 ergangenen Beschluss hat das Gericht folgende durch das Verwaltungsgericht ausgeschiedene Handlungen wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen: Sexueller Missbrauch von Kindern – Amtsgericht E. ; Az.: 606 Ds-620 Js 323/14-241/14 – (Vorwurf Nr. 16. der Disziplinarklage) sowie Amtsanmaßung (vom Landgericht in seinem Urteil wegbeschränkt), Körperverletzung, Sachbeschädigung, Diebstahl (zweier Mobiltelefone am 25. Juli 2014) sowie Fahren ohne gültigen Fahrschein – Landgericht I3. ; Az.: 47 Ns-500 Js 538/14-50/15-= Amtsgericht J. , Urteil vom 4. März 2015 - 16 Ds 647/14 – (Vorwürfe 18. bis 20. der Disziplinarklage). Insofern nimmt das Gericht auf das hierüber gefertigte Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte, die beigezogenen Strafakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Klägers und das vom Senat eingeholte, in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2020 erläuterte Sachverständigengutachten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Dadurch hat er das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. 1. In tatsächlicher Hinsicht legt das Gericht insofern die nachfolgenden Feststellungen zu Grunde. Sie betreffen in das Verfahren wieder einbezogene Vorwürfe der Disziplinarklage (a) ebenso wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Tathandlungen (b). Dabei besteht entweder eine gesetzliche Bindungswirkung oder die tatsächlichen Feststellungen können in Folge ausgebliebenen substantiierten Bestreitens zugrunde gelegt werden (c). Insoweit stehen vorsätzliches, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten außer Frage (d). a)Die tatsächlichen Feststellungen beziehen sich (auch) auf in der Disziplinarklage erhobene Vorwürfe, die das Verwaltungsgericht ausgeschieden hatte. Diese Beschränkung hat der Senat durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2020 teilweise rückgängig gemacht und die Vorwürfe unter Punkten 16. [aa)]und 18.-20. [bb)] der Disziplinarklageschrift – auf der Grundlage einer Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Strafurteile (cc) – wieder in das gerichtliche Disziplinarverfahren einbezogen. Insofern liegen aufgrund der gegenwärtigen Einschätzung des Gerichts, die insofern maßgeblich ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2013 – 2 B 8.13 -, juris Rn. 12, die Voraussetzungen für das Ausscheiden aus dem Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW nicht mehr vor, dass nämlich die Vorwürfe für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Im Laufe des Berufungsverfahrens haben sich Grundannahmen der ursprünglichen, vom Senat zunächst geteilten Prognose des Verwaltungsgerichts aufgrund der Feststellungen des gerichtlich beauftragten Gutachters Dr. C. grundlegend geändert. Vor diesem Hintergrund hat sich die ursprüngliche Prognose zum Gewicht der fraglichen Tathandlungen für die abschließende Maßnahmebemessung verändert. Den Tathandlungen kommt vielmehr ein Gewicht zu, das eine Ausscheidung aus Gründen der Prozessökonomie verbietet. Die Vorwürfe können nicht unberücksichtigt bleiben, weil ihnen für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme entgegen der ursprünglichen Annahme voraussichtlich doch Bedeutung zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2013 – 2 B 8.13 –, juris Rn. 10. aa) Das gilt zum einen für die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung) durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendgericht – E. vom 11. Dezember 2014 ‑ 606 Ds-620 Js 323/14-241/14 –. In den Urteilsgründen hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: "Am 11.04.2014 hielt sich der Angeklagte vollständig entkleidet auf dem Balkon des im ersten Obergeschoss befindlichen Zimmers Nr. 3 des B1. Hotels in der A.-----straße in E. auf. Der zu einem Innenhof gelegene Balkon weist lediglich eine Grundfläche von etwa einem Quadratmeter auf und ist durch eine Bewehrung mit dünnen vertikalen Metallstäben, die keinen nennenswerten Sichtschutz bieten, abgesichert. Der Angeklagte manipulierte in Hockstellung an seinem erigierten Glied. Dabei versuchte er, durch Winken die Aufmerksamkeit der u.a. im Hof unterhalb des Balkons spielenden Kinder T1. B2. geb. am 14.06.2009, und E1. El L1. , geb. am 06.02.2009, auf sich und die von ihm begangenen Handlungen zu lenken, was ihm jedoch nicht gelang." bb) Zum anderen gilt dies für die Straftaten Körperverletzung, Sachbeschädigung, Diebstahl (zweier Mobiltelefone am 25. Juli 2014) sowie Fahren ohne gültigen Fahrschein, vgl. Landgericht I3. – 47 Ns 500 Js 538/14 – 50/15 – 16 Ds 647/14 – = Amtsgericht J. , Urteil vom 4. März 2015 - 16 Ds - 647/14 –. In den Urteilsgründen hat das Amtsgericht, dessen Urteil insofern nach Beschränkung der Berufung des Beklagten auf das Strafmaß in Rechtskraft erwachsen ist, soweit nicht zuvor – hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs – eine Einstellung erfolgt war, unter anderem folgende Feststellungen getroffen: "1.Am 25.07. gegen 13:40 Uhr befand sich der Angeklagte am Bahnhof in J. . Als der Zeuge I3. seinen PKW dort in einem Halteverbot abstellte, um Geld aus einem nahegelegenen Geldautomat zu ziehen, fühlte sich der Angeklagte bemüßigt, dagegen einzuschreiten. Er erhob sich von einem dort in der Nähe aufgestellten Stuhl, wo er neben dem dort ebenfalls am Nachbartisch sitzenden Zeugen G1. zuvor gesessen hatte und begab sich zu dem PKW des Zeugen I3. , öffnete die Beifahrertür des haltenden PKWs und gab sich gegenüber der im Fahrzeug sitzenden Zeugin L2. als Bediensteter der Stadt J. aus. Mit den Worten "Ich bin von der Stadt, das gibt eine Anzeige!" begann er, sich das Kennzeichen zu notieren. Im Anschluss stellte er sich vor das Fahrzeug und fotografierte dieses und die Nutzer mehrfach. Als der Fahrzeughalter I3. zu seinem Wagen zurückkam, gab er sich ebenfalls als Bediensteter der Stadt aus. 2. I3. fuhr zunächst davon … kehrte er zum Bahnhof zurück … und forderte ihn auf, sich mit einem Dienstausweis auszuweisen … Der Angeklagte entgegnete, er habe keinen Ausweis und müsse sich auch nicht ausweisen. Zudem griff er nunmehr den Geschädigten I3. an und schlug auf ihn mit den Händen ein, dabei schlug er auch das in der Hand gehaltene Handy des Geschädigten weg und dieses flog auf den Boden. … Der Angeklagte und der Geschädigte schlugen und schubsten sich wechselseitig. … Als die Zeugin L2. ihn zur Herausgabe des Handys aufforderte, warf er das Handy, das mittlerweile beschädigt war, nach der Zeugin, trat dieser mehrfach gegen die Beine und schubste sie weg. … 3. Am 25.07.2014, also dem gleichen Tag, entwendete der Angeklagte dann gegen 16:50 Uhr aus den Auslagen der Firma T2. in I3. zwei Handys der Marken Huawei und Phicomm im Gesamtwert von 278,- €, mutmaßlich, weil bei der vorherigen Auseinandersetzung auch sein Handy in Mitleidenschaft geraten war. Der Angeklagte war insoweit geständig. 4. Am 03.08.2014 gegen 18:30 Uhr fuhr der Angeklagte mit der Eurobahn RB 50 von E. -E2. nach E. L3. , ohne im Besitz eines Fahrscheins im Wert von 2,30 Euro zu sein. Auch dies hat der Angeklagte eingeräumt. 5. Am 11.11.2014 entwendete der Angeklagte …" [Anm. des Senats: nicht in der Disziplinarklage enthalten.] cc) An die tatsächlichen Feststellungen der unter aa) und bb) aufgeführten Verurteilungen – sie gehen bei den unter bb) genannten Verfahren auf das Urteil des Amtsgerichts J. zurück, weil der Beklagte die Berufung in der Hauptverhandlung vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat (vgl. Beiakte 23, Blatt 395) – ist das Gericht gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW gebunden. Für eine offenkundige Unrichtigkeit von Feststellungen (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) ist im Streitfall nichts erkennbar. Dies gilt auch hinsichtlich des gegenüber dem Sachverständigen Dr. C. und in der aktuellen mündlichen Verhandlung vor dem Senat behaupteten Verlaufs des Geschehens am 11. April 2014. Schon das Vorliegen dreier unterschiedlicher Versionen (masturbierend auf dem Balkon stehen; mit Boxershorts Krampfadern massieren; sich mit einer an ihm Oralverkehr vollziehenden Prostituierten nach Kokainkonsum auf dem Balkon befinden) weckt deutliche Zweifel an der Nachvollziehbarkeit, mehr noch an der Glaubhaftigkeit der Angaben. Letztlich begründet dieses gesteigerte Vorbringen auch unter Berücksichtigung der Strafmaßbeschränkung im Strafverfahren, die eigene Feststellungen des Landgerichts zum Sachverhalt im Berufungsverfahren verhindert hat, die Einstufung der zuletzt erfolgten Behauptungen zum Geschehensablauf als Schutzbehauptung. Der Senat ist – auch mit Blick auf die sonstigen wechselnden Angaben des Beklagten – davon überzeugt, dass es sich um sachangepassten Vortrag handelt; ihm ist nicht zu folgen. b) Im Übrigen legt der Senat in tatsächlicher Hinsicht betreffend die Vorwürfe, auf die das Verwaltungsgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren ursprünglich beschränkt hatte, wie schon zuvor das Verwaltungsgericht, die im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten Feststellungen in den rechtskräftig gewordenen Urteilen und Strafbefehlen zugrunde. Dies betrifft folgende Verurteilungen bzw. Strafbefehle und mithin die davon erfassten Tathandlungen: 1. Urteile a) des Amtsgerichts E. vom 1. Juni 2011 - 722 Ds 213 Js 368/11-103/11 - (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 12. Januar 2011, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 120,00 Euro zu entrichten), b) des Amtsgerichts E. vom 4. April 2013 - 735 Cs 213 Js 1554/12-615/12 - (Beleidigung am 8. Juli 2012 einer Person als "Scheiß Türke" und Diebstahl eines Handys am 4. Oktober 2012), c) des Amtsgerichts E. vom 8. Januar 2014 - 723 Ds 261 Js 1590/13-220/13 - (Beleidigung am 16. Juli 2013 einer Person als „Spinner“), d) des Amtsgerichts E. vom 30. Juli 2014 - 743 Ds 261 Js 360/14-164/14 - (Diebstahl von Parfum am 8. Januar 2014 und von Süßigkeiten am 15. Januar 2014), e) des Amtsgerichts E. vom 23. Januar 2015 - 744 Ds 261 Js 2610/14-1020/14 - (Versuchte gefährliche Körperverletzung am 15. Oktober 2014 durch Werfen einer metallenen Informationstafel in Richtung des Kopfes einer Person); 2. Strafbefehle a) des Amtsgerichts F. vom 9. Oktober 2009 - 49 Cs 49 Js 1886/09-479/09 - (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort am 4. Juli 2009), b) des Amtsgerichts E. vom 2. Dezember 2009 - 736 Cs 213 Js 1707/09-1039/09 - (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 5. Oktober 2009, ohne bereit und noch finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu begleichen), c) des Amtsgerichts E. vom 5. Juli 2010 - 722 Cs 213 Js 908/10-197/10 - (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 3. April 2010, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 500,00 Euro zu entrichten), d) des Amtsgerichts J. vom 3. November 2010 - 17 Cs 872 Js 692/10-694/10 - (am 2. April 2010 begangenes vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und unter dem Einfluss von Kokain), e) des Amtsgerichts F. vom 20. Juli 2011 - 49 Cs 48 Js 1061/11-375/11 - (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 2. April 2011, obwohl er finanziell nicht in der Lage gewesen war, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu entrichten), f) des Amtsgerichts J. vom 21. Juli 2011 - 17 Cs 872/11-437/11 - (Betrug wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis am 9. Mai 2011 mit einem Verkehrsmittel der N. Verkehrsgesellschaft und bei der Fahrscheinkontrolle Versuchs, die Fahrausweisprüferin durch Vorlage eines ungültigen, zuvor bereits dreimal entwerteten Fahrausweises zu täuschen). c) Auf sich beruhen kann, dass der Beklagte sämtliche Vorwürfe der Disziplinarklage in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2020 vor dem Senat (wie bezüglich der rechtskräftigen Verurteilungen schon gegenüber dem Verwaltungsgericht geschehen) eingeräumt hat. Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen sind (wie angeführt) mit Blick auf die §§ 65, 56 Abs. 1 und 56 Abs. 2 LDG NRW für das Gericht entweder bereits bindend (Urteile) oder können der Entscheidung zugrunde gelegt werden (Strafbefehle), weil der Beklagte die zugrunde liegenden Feststellungen nicht substantiiert bestritten – sondern sogar ausdrücklich eingeräumt – hat. Für einen Lösungsbeschluss im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW gibt es, wie ausgeführt, keinen Anlass. Zum Vermeiden von Missverständnissen hält das Gericht die Tathandlungen noch einmal ausdrücklich fest: Sexueller Missbrauch von Kindern am 11. April 2014 (Urteil des Amtsgerichts – Jugendgericht – E. vom 11. Dezember 2014 ‑ 606 Ds-620 Js 323/14-241/14 –), Körperverletzung, Sachbeschädigung, Diebstahl (zweier Mobiltelefone am 25. Juli 2014) sowie Fahren ohne gültigen Fahrschein (Landgericht I3. ; Az.: 47 Ns-500 Js 538/14 – 50/15 – 16 Ds 647/14 – = Amtsgericht J. , Urteil im Verfahren - 16 Ds 647/14 –), Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 12. Januar 2011, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 120,00 Euro zu entrichten (Amtsgericht E. vom 1. Juni 2011 ‑ 722 Ds 213 Js 368/11-103/11 ‑), Beleidigung am 8. Juli 2012 einer Person als "Scheiß Türke" und Diebstahl eines Handys am 4. Oktober 2012 (Amtsgericht E. vom 4. April 2013 ‑ 735 Cs 213 Js 1554/12-615/12 ‑), Beleidigung am 16. Juli 2013 einer Person als „Spinner“ (Amtsgericht E. vom 8. Januar 2014 ‑ 723 Ds 261 Js 1590/13-220/13 ‑), Diebstahl von Parfum am 8. Januar 2014 und von Süßigkeiten am 15. Januar 2014 (Amtsgericht E. vom 30. Juli 2014 ‑ 743 Ds 261 Js 360/14-164/14 ‑) und versuchte gefährliche Körperverletzung am 15. Oktober 2014 durch Werfen einer metallenen Informationstafel in Richtung des Kopfes einer Person (Amtsgericht E. vom 23. Januar 2015 ‑ 744 Ds 261 Js 2610/14-1020/14 ‑). Hinzu kommen folgende Tathandlungen, die rechtskräftig gewordenen Strafbefehlen zugrunde liegen: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort am 4. Juli 2009 (Amtsgericht F. vom 9. Oktober 2009 ‑ 49 Cs 49 Js 1886/09-479/09 ‑), Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 5. Oktober 2009, obwohl weder bereit noch finanziell in der Lage, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu begleichen (Amtsgericht E. vom 2. Dezember 2009 ‑ 736 Cs 213 Js 1707/09-1039/09 ‑), Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 3. April 2010, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 500,00 Euro zu entrichten (Amtsgericht E. vom 5. Juli 2010 ‑ 722 Cs 213 Js 908/10-197/10 ‑), am 2. April 2010 begangenes vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und unter dem Einfluss von Kokain (Amtsgericht J. vom 3. November 2010 ‑ 17 Cs 872 Js 692/10-694/10 ‑), Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 2. April 2011, obwohl der Beklagte finanziell nicht in der Lage gewesen war, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu entrichten (Amtsgericht F. vom 20. Juli 2011 - 49 Cs 48 Js 1061/11-375/11 ‑) und Betrug wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis am 9. Mai 2011 mit einem Verkehrsmittel der N. Verkehrsgesellschaft und bei der Fahrscheinkontrolle Versuchs, die Fahrausweisprüferin durch Vorlage eines ungültigen, zuvor bereits dreimal entwerteten Fahrausweises zu täuschen (Amtsgericht J. vom 21. Juli 2011 ‑ 17 Cs 872 Js 531/11-437/11 ‑). d) Der Beklagte handelte bei diesen Taten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Das steht hinsichtlich der mit rechtskräftigen Strafurteilen abgeurteilten Handlungen mit Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren fest und wird vom Senat – mangels substantiierter Einwendungen, aber auch aufgrund der Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung namentlich der Sachverständigengutachten – auch hinsichtlich der von den Strafbefehlen erfassten Tathandlungen gemäß §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 2 LDG NRW zugrunde gelegt. Für abweichende Feststellungen zur – nicht aufgehobenen – Schuldfähigkeit des Beklagten besteht kein Anlass. Auch nach dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten ist auf der Grundlage der erfolgten Exploration nichts für eine bei den jeweiligen Tathandlungen anzunehmende vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit des Beklagten erkennbar (vgl. S. 52 des Gutachtens). Das hat der Sachverständige in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens am 7. Oktober 2020 vor dem Senat noch einmal eindrücklich und gut nachvollziehbar ausgeführt. Wegen weiterer Einzelheiten seiner Angaben nimmt das Gericht auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug. 2. Auf der Grundlage des zuvor beschriebenen Sachverhalts hat der Beklagte ein sehr schwerwiegendes – einheitliches – Dienstvergehen nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Dieses ist außerdienstlich erfolgt, der sexuelle Missbrauch von Kindern weist allerdings einen engen Dienstbezug auf. Mit jeder einzelnen der zuvor aufgeführten Straftaten hat der Beklagte gegen den Tatbestand der so genannten Wohlverhaltensklausel (§ 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind erfüllt. Zur näheren Begründung nimmt das Gericht zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die Begründung im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck Seite 18., 2. Absatz, bis Seite 21, Ende des 1. Absatzes). Diese macht es sich nach erneuter eigenständiger Prüfung zu Eigen. Erfolglos wendet der Beklagte ein, sein Verhalten stelle kein schwer wiegendes Dienstvergehen dar. Nicht jede außerdienstliche Verfehlung stelle zugleich eine disziplinarrechtlich erhebliche Pflichtverletzung dar. Diesem pauschalen, im Berufungsverfahren erfolgten Vorbringen fehlt die Eignung, die gegenläufige, eingehend begründete Bewertung durch das Verwaltungsgericht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere lässt es außer Acht, dass es im Disziplinarverfahren um die Bewertung seines disziplinarrechtlich erheblichen Gesamtverhaltens und dessen Eignung geht, das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Demgegenüber geht es nicht, wie es dem Beklagten offenbar vorschwebt, um die Beurteilung lediglich einzelner seiner Verhaltensweisen. Das gilt insbesondere hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch einen Lehrer. Schon diese Straftat, für die der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist, legt nach der Rechtsprechung wegen ihrer Schwere bereits für sich genommen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nahe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.09.2020 – 3d A 3226/19.BDG m.w.N., juris. 3. Das vom Beklagten begangene einheitliche Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (a). Durchgreifende Milderungsgründe fehlen (b). Der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme steht auch nicht die im Streitfall geäußerte Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schuldprinzip entgegen (c). a) Betreffend die Maßnahmebemessung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls zunächst auf die Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil Bezug (Urteilsabdruck Seite 21, 2. Absatz, bis Seite 26, Ende des ersten Absatzes, sowie Seite 29 f.). Diese teilt es nach eigenständiger, erneuter Prüfung sowie Bewertung und macht sie sich zu Eigen. Das gilt namentlich für das Vorliegen von Erschwerungsgründen, die Vielzahl der in Rede stehenden Straftaten und das grundsätzliche Fehlen durchgreifender Milderungsgründe wie der geltend gemachten persönlichen Lebenskrise aufgrund Ehescheidung. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und das Wiedereinbeziehen der Vorwürfe 16. sowie 18. bis 20. ist zu ergänzen: Das Dienstvergehen des Beklagten hat ungeachtet dessen, ob die Strafen für die einzelnen Tathandlungen die so genannte Jahresgrenze erreichen, herausgehobenes Gewicht (aa). Das Vorbringen des Beklagten zur ausgebliebenen Fürsorge seines Dienstherrn führt nicht auf eine andere Bewertung (bb). aa) Rechtlich unerheblich ist, ob die einzelnen Straftaten für sich genommen oder bei einer Gesamtbetrachtung den Rahmen einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer Vorsatztat erreichen, bei der schon kraft Gesetzes (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BeamtStG) das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in den Blick genommen und hiervon ausgehend den Bezug zum statusrechtlichen Amt des Beklagten (Studienrat) als gegeben angesehen. Seiner Einschätzung, die wiederholte Straffälligkeit eines Lehrers, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, ist zunächst nichts hinzuzufügen. Allerdings wiegt der ins Verfahren wieder einbezogene, rechtskräftig abgeurteilte Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern – wie angedeutet – schon für sich genommen außerordentlich schwer und weist (regelmäßig, so auch hier,) auf die Höchstmaßnahme. Nichts anderes gilt, wenn man als ebenfalls wieder ins Verfahren einbezogene Tathandlung den Diebstahl zweier Mobiltelefone am späteren Nachmittag des 25. Juli 2014 zusätzlich in den Blick nimmt. Vor diesem Hintergrund greift die Erwägung des Beklagten nicht durch, er habe keinen Anlass gegeben, an seiner Zuverlässigkeit, Selbstbeherrschung und moralischen Integrität zu zweifeln. Schon mit Blick auf die Vielzahl der in Rede stehenden Straftaten ist das Gegenteil der Fall. bb) Eine mildere Maßnahme als die Entfernung kommt wegen der bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend erörterten Gründe für eine eventuelle Maßnahmemilderung grundsätzlich nicht ernsthaft in Betracht. Das Vorbringen des Beklagten zur ausgebliebenen Fürsorge des Dienstherrn greift ebenfalls nicht durch. Im Gegenteil: Unter dem 21. September 2010 hatte das Berufskolleg des N. L. in J. der Bezirksregierung B3. ein Unterstützungskonzept für den Beklagten zugeleitet. Ausgehend von wiederholten Auffälligkeiten und einer längerfristigen Erkrankung zwischen den Oster- und den Sommerferien 2009 sowie mit Blick auf einen rüden Umgangston gegenüber Schülern, Lehrerkollegen und schulfremden Personen hatte die damalige Schulleitung mit dem Beklagten verschiedene Vereinbarungen getroffen. Hierzu gehörte unter anderem, dass er sich selbst um professionelle Hilfe kümmert und dass er professionelle Hilfe durch die Bezirksregierung befürwortet. Wenn der Beklagte in der Folgezeit, wie nach Aktenlage anzunehmen, lediglich im Jahre 2009 drei therapeutische Sitzungen durchführt und ansonsten mehrere Jahre verstreichen lässt, bevor er sich in fachärztliche Betreuung begibt, fehlt es für den Vorwurf mangelnder Fürsorge des Dienstherrn an einer geeigneten Grundlage. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Beklagte gemäß seinen in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2020 erfolgten Angaben auch in der Zeit nach Entlassung aus der Einrichtung im Februar 2020 bis heute (d.h. über mehr als sieben Monate lang) verabsäumt hat, einen Therapieplatz zu finden. Wenn man dann auch noch das vom Sachverständigen unterstrichene Externalisieren durch den Beklagten, das bedeutet das Schieben von Verantwortung auf außerhalb der eigenen Person stehende Dritte, berücksichtigt, tritt der Gesichtspunkt "Fürsorge des Dienstherrn" vollständig in den Hintergrund. b) Auch im Übrigen fehlen durchgreifende Milderungsgründe. Das gilt für eine etwaige persönliche Lebenskrise (aa) ebenso wie für eine verminderte Schuldfähigkeit – deren Vorliegen allerdings für einige der Tathandlungen anzunehmen ist – (bb). aa) Die in Anspruch genommene persönliche Lebenskrise aufgrund seiner 2009 erfolgten Ehescheidung lässt die Straftaten nicht in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen. Sie ist – ungeachtet ihrer Dauer – im Übrigen ungeeignet, Schwere oder Vielzahl der zu beurteilenden Straftaten, insbesondere auch in späteren Jahren noch, zu erklären. bb) Nach dem zwischenzeitlich eingeholten und in der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2020 erläuterten Sachverständigengutachten ist hinsichtlich der des Weiteren beanspruchten erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) Folgendes festzuhalten: (1) Nach Einschätzung des Sachverständigen schildert der Beklagte die in Rede stehenden Sachverhalte nicht konsistent, in Teilen verzerrt und (zumindest in Teilen) derart in einer Form akzentuiert oder verändert, dass der Schluss gerechtfertigt ist, er verspreche sich hiervon einen möglichen Vorteil (vgl. S. 51, 53, 55 des Gutachtens). Schon in seinem schriftlichen Gutachten hat Dr. C. dies festgemacht an unterschiedlichen Angaben des Beklagten zum Ausmaß des seinerzeitigen Kokainkonsums (vgl. S. 53); in diesem Zusammenhang hat der Sachverständige auch von Schilderungen gesprochen, von denen sich der Beklagte ggf Vorteile verspricht (vgl. S. 53). Widersprüchliche Angaben des Beklagten sind im schriftlichen Gutachten auf den Seiten 54 f. festgehalten zum Vorfall am 11. April 2014 (betreffend sexueller Missbrauch von Kindern), 15. September 2012 (betreffend mögliches Ansprechen von Mitfahrern zum gemeinschaftlichen Nutzen des Schöner-Tag-Tickets) sowie zum Kokainkonsum vor Begehen von Straftaten. Diese Ausführungen waren für das erkennende Gericht bereits vor mündlicher Erläuterung des Gutachtens nachvollziehbar und überzeugend. Sie sind von den Beteiligten bis heute nicht in Frage gestellt worden. Hinzu kommt, dass der Sachverständige seine zuvor erwähnten, schriftlich festgehaltenen Zweifel in der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2020 vor dem Senat ausführlich und überzeugend wiederholt sowie akzentuiert hat. Zum Vermeiden unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit auf das hierüber gefertigte Protokoll Bezug. Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO hält der Senat mit Blick auf ein weiteres Revisionsverfahren hierzu im Übrigen fest: Nach der Prozessordnung sind die Beteiligten bei der Aufklärung des Sachverhalts heranzuziehen. Tatsachenfragen, die etwa der Beurteilung dienen, ob ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB im Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum vorgelegen hat, fallen in die Sphäre des eines Dienstvergehens beschuldigten Beamten. Es ist seine Obliegenheit, bei der Aufklärung der zur Beurteilung erforderlichen Tatsachen mitzuwirken. Unterlässt er dies oder macht er unvollständige bzw. widersprüchliche Angaben, kann daraus (trotz aller Bemühungen des Befragenden oder Explorierenden) eine Nichterweislichkeit tatsächlicher Behauptungen folgen. Die sich daraus ergebende Last dem Dienstherrn aufzubürden, erscheint dem Gericht (nicht nur) mit den Zwecken des Disziplinarverfahrens unvereinbar. Sie bestehen einerseits darin, einen Beamten zu maßregeln, der disziplinares Fehlverhalten an den Tag gelegt hat. Andererseits bestehen sie darin, die Funktionsfähigkeit des Beamtentums ebenso wie dessen Ansehen aufrecht zu erhalten. Bezüglich des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist schon an dieser Stelle anzumerken, dass es sich nicht um eine Beweis-, sondern um eine Entscheidungsregel handelt. Sie hat das Gericht erst dann anzuwenden, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsachen zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung wie z.B. entlastende Indiztatsachen, aus denen lediglich ein Schluss auf eine unmittelbar entscheidungsrelevante Tatsache gezogen werden kann, ist der Grundsatz regelmäßig nicht anzuwenden. Ein sich bezüglich einer solchen Indiztatsache ergebendes „non liquet“ hat somit nicht zur Folge, dass diese zugunsten des jeweils Beschuldigten als bewiesen anzusehen wäre. Sie ist vielmehr lediglich als bloße Möglichkeit mit der ihr zukommenden Ungewissheit in die Gesamtwürdigung des für die unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache gewonnenen Beweisergebnisses einzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 -, juris Rn. 22; OVG NRW; Urteil vom 24.02.2016 - 3d A 1608/11.O -, juris Rn. 67 m.H. auf BGH, Urteil vom 17.03.2005 - 4 StR 581/04 -, juris Rn. 13, StraFo 2005, 297, StV 2005, 421 m.w.N. (2) Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Beurteilung zu Grunde, dass der Beklagte im Tatzeitraum an psychischen und Verhaltensstörungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 14.1) und psychischen sowie Verhaltensstörungen durch Kokain, sonstige psychische Verhaltensstörungen (ICS-10: F 14.8) litt (vgl. S. 44 des Gutachtens), litt. Aufgrund dessen ist das Eingangsmerkmal "krankhafte seelische Störung" (§ 20 StGB) – nur (das Fehlen des Eingangsmerkmals gilt für die unter (b) aufgeführten Straftaten) – für diejenigen Straftaten als erfüllt anzusehen, bei denen es nach dem Konsum von Kokain zu einer impulsiven, ungeplanten Straftat gekommen ist (a). Die insoweit (nur) für einzelne Tathandlungen als Elemente des einheitlichen Dienstvergehens im Streitfall anzunehmende erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zieht nicht das Absehen von der Höchstmaßnahme für das Dienstvergehen – in seiner Gesamtheit - nach sich (c). Eigenständig tragend ergibt sich die fehlende Ergebniserheblichkeit der §§ 20, 21 StGB aus einem weiteren Grund (d). (a) Das Eingangsmerkmal "krankhafte seelische Störung" (§ 20 StGB) ist auf der Grundlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens und der mündlichen Erläuterung für folgende Tathandlungen des Beklagten (für deren Ablauf es im Übrigen an im Kern deutlich unterschiedlichen oder gesteigerten Angaben fehlt) als erfüllt anzusehen, bzw. dies ist jedenfalls – "in dubio pro reo" – nicht auszuschließen: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort am 4. Juli 2009, Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 5. Oktober 2009, ohne bereit und noch finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu begleichen, am 2. April 2010 begangenes vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und unter dem Einfluss von Kokain, Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 3. April 2010, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 500,00 Euro zu entrichten, Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 12. Januar 2011, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 120,00 Euro zu entrichten, Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 2. April 2011, ohne finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu entrichten, Beleidigung am 8. Juli 2012 einer Person als "Scheiß Türke" und Diebstahl eines Handys am 4. Oktober 2012, Beleidigung am 16. Juli 2013 einer Person als „Spinner“, Diebstahl von Parfum am 8. Januar 2014 und von Süßigkeiten am 15. Januar 2014, versuchte gefährliche Körperverletzung am 15. Oktober 2014 durch Werfen einer metallenen Informationstafel in Richtung des Kopfes einer Person, (b) Demgegenüber ist ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB für folgende Straftaten nicht als erfüllt anzusehen: Sexueller Missbrauch von Kindern von Kindern am 11. April 2014, Betrug wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis am 9. Mai 2011 und Diebstahl zweier Mobiltelefone am späten Nachmittag des 25. Juli 2014. Bezogen auf den sexuellen Missbrauch von Kindern liegen, wie ausgeführt, insgesamt drei Versionen zum Geschehensverlauf vor. Ausgehend vom Recht des Beklagten, auch die Unwahrheit zu sagen, ist für die gerichtliche Überzeugungsbildung maßgeblich, ob der – zuletzt geltend gemachten und einzigen – auf ein Eingangsmerkmal bezogenen Sachverhaltsangabe Glauben zu schenken ist. Das ist nicht der Fall: So hat der Beklagte den angeblichen Verlauf auf dem Hotelbalkon mit einer Prostituierten, die zudem Oralverkehr an ihm vollzogen habe – das Ganze sei zudem unter Kokainkonsum erfolgt – erst gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen geschildert. Zuvor hatte der Konsum in beiden abweichenden Angaben zum Sachverhalt im Ansatz keine Rolle gespielt. ‑ Im Übrigen hatte der Beklagte im Rahmen eines seiner zahlreichen Strafverfahren gegenüber Prof. G. als seinerzeitigem Gutachter gegenüber angegeben, er konsumiere Kokain gelegentlich (vgl. Beiakte 23, Blatt 347 sowie Beiakte 24, S. 21, 32 des Gutachtens: "zuletzt vor ca. ½ Jahr", "nur im Rotlichtmilieu, daheim nicht ..."), während er gegenüber Dr. C. als Sachverständigem dieses Verfahrens mitgeteilt hat, regelmäßig Kokain zu konsumieren (vgl. Gutachten, etwa Blatt 29, 38f.). - Bereits mit Blick auf diese Unzuträglichkeiten vermag das Gericht den Angaben des Beklagten zum behaupteten Kokainkonsum im Zusammenhang mit der Straftat am 11. April 2014 keinen Glauben zu schenken. Das gilt umso mehr, wenn man die (eine weitere Person als den seinerzeitigen Angeklagten nicht schildernden) Angaben der Zeugen im Strafverfahren und die gute Einsehbarkeit des Hotelbalkons (fehlender Sichtschutz) auf sich wirken lässt. Die aktualisierten Behauptungen wirken konstruiert. Sie sind gesteigert. Auf einer solchen Grundlage vermag das Gericht Anknüpfungstatsachen, die eine tätergünstige Annahme bzw. eine nach der Lebenserfahrung nicht nur theoretische Unsicherheit hinsichtlich ihres Fehlens rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen. Das schließt auch die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auf einen dem sexuellen Missbrauch vorangegangenen Kokainkonsum allein in Anknüpfung an die – nunmehr vom Beklagten in aller Pauschalität gemachte – Angabe aus, bei jeder der ihm vorgeworfenen Straftaten unter Kokaineinfluss gestanden zu haben. Seine Anwendung setzt, wie ausgeführt, voraus, dass es für die in Rede stehende Schilderung zumindest einen Anhaltspunkt gibt. Daran fehlt es für die Tat am 11. April 2014. Auch andere Anknüpfungstatsachen, die den Senat zur Annahme einer nicht nur theoretischen Möglichkeit eines Kokainkonsums des Beklagten veranlassen könnten, fehlen. Namentlich spricht gegen einen Kokainkonsum bei dieser Straftat, dass der Beklagte selbst im Strafverfahren hiervon nicht gesprochen hat. Außerdem hat er selbst seinen Konsum früher als geringer und damit abweichend eingegrenzt. Vor diesem Hintergrund spricht für einen Kokainkonsum insoweit lediglich das zielorientierte Verteidigungsverhalten des Beklagten. Diesen Angaben schenkt das Gericht keinen Glauben. Hinsichtlich eines Kokainkonsums hat für das Fahren ohne gültigen Fahrausweis am 9. Mai 2011 nichts anderes zu gelten. Schon nach den eigenen Angaben des Beklagten liegt eine (im Übrigen eher konsumtypische) Spontantat insoweit nicht vor. Das gilt schließlich auch für den Diebstahl zweier Mobiltelefone am späten Nachmittag des 25. Juli 2014. Auch insoweit ist schon nach den eigenen Schilderungen des Beklagten (abgesehen von seiner im Berufungsverfahren zuletzt erfolgten Pauschalangabe, wonach sich alles Vorgeworfene unter Kokaineinfluss zugetragen haben soll) nichts für einen vorangegangenen Kokaineinfluss erkennbar. Unabhängig davon steht zur Überzeugung des Gerichts das Fehlen eines Eingangsmerkmals insoweit auch deswegen fest, weil Prof. G. als im sachgleichen Strafverfahren bestellter Sachverständiger einen derartigen Einfluss verneint hat (vgl. Beiakte 24, Blatt 46f.) – ihm folgend das Strafgericht in seinem Urteil (Beiakte 23, Blatt 411 f.). Selbst mit Blick auf einen etwaig verlängerten Einfluss eines früheren Konsums (vgl. hierzu die auf eine beim Beklagten nicht auszublendende Möglichkeit betreffenden Angaben des Sachverständigen Dr. C. in der aktuellen mündlichen Verhandlung) gilt nichts Abweichendes. Denn der Straftat am späten Nachmittag liegt ein bereits Stunden zuvor gefasster Plan zugrunde – es handelt sich nicht um eine mit Kokainkonsum erklärbare Spontantat. (c) Für die unter (a) aufgeführten Straftaten ist auf der Grundlage der das Gericht auch insoweit überzeugenden (schriftlichen und mündlichen) Ausführungen des Sachverständigen – für die Straftaten am 25. Juli 2014 gegen 13:40 Uhr übereinstimmend mit den Feststellungen des Sachverständigen Prof. G. im zugehörigen Strafverfahren – anzunehmen oder "in dubio pro reo" nicht auszuschließen und damit der Beurteilung zugrunde zu legen, dass der Beklagte bei diesen Tathandlungen in seiner Steuerungsfähigkeit (im Rechtssinne:) erheblich eingeschränkt gewesen ist. Diese bei einigen Teilakten des einheitlichen Dienstvergehens des Beklagten gegebene verminderte Schuldfähigkeit führt im Streitfall nicht auf das Absehen von der Höchstmaßnahme. Dies ist schon deshalb der Fall, weil mit den unter (b) geschilderten Tathandlungen wie dem sexuellen Missbrauch von Kindern, Betrug wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis am 9. Mai 2011 und Diebstahl zweier Mobiltelefone am späten Nachmittag des 25. Juli 2014 eine Mehrzahl von Vorwürfen im Raum steht, die ohne erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten erfolgt sind. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens rechtfertigt (geschweige denn verlangt) keine abweichende Betrachtung: So wie das fehlende Eingreifen der §§ 20, 21 StGB bei einzelnen Tathandlungen nicht diejenigen Straftaten in einem anderen Licht erscheinen lässt, bei denen die einschlägigen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfüllt sind, so überstrahlen umgekehrt die im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangenen Straftaten nicht diejenigen, bei denen dies nicht der Fall gewesen ist (strafrechtliches Simultaneitätsprinzip). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.12.2017 – 3d A 1826/12.O –, juris Rn. 51ff., insbesondere Rn. 53-58. - Mit Blick auf ein weiteres Revisionsverfahren macht das Gericht vorsorglich darauf aufmerksam, dass sich die fehlende Auswirkung der §§ 20, 21 StGB spätestens dann ergäbe, wenn die unter Eingreifen dieser Normen begangenen Straftaten aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden und die unter (b) aufgeführten der Entscheidung, ggf. zusätzlich mit dem Vorwurf 8. der Disziplinarklage nach dessen Wiedereinbeziehung, zugrunde gelegt würden. - (d) Eigenständig tragend ergibt sich die fehlende Ergebniserheblichkeit der §§ 20, 21 StGB aus einem weiteren Grund. Selbst wenn man davon ausginge, der Beklagte habe sämtliche ihm im Rahmen des Disziplinarverfahrens noch vorgeworfenen Straftaten unter dem Einfluss von Kokainkonsum und im Zustand verminderter Schuldfähigkeit – Einschränkung der Steuerungsfähigkeit – begangen, so führt dies nicht zur Verhängung einer anderen als der durch die Schwere seines Dienstvergehens (insbesondere aufgrund des sexuellen Missbrauchs von Kindern) indizierten Höchstmaßnehme. Auch wenn man diese Einschränkung mit dem Gutachter Dr. C. als "erheblich" im Sinne von beurteilungsrelevant ansähe, ist es geboten, den Beklagten wegen der in seinem Gesamtverhalten zutage getretenen Mängel seiner Persönlichkeit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Beklagten war seit langen Jahren bekannt, dass er immer wieder unter Kokaineinfluss Straftaten beging. Als Lehrer war ihm auch bewusst, dass die wiederholte Begehung von Straftaten mit den Anforderungen seiner dienstlichen Stellung unvereinbar war. Nach den Angaben des Gutachters Dr. C. bestand bei ihm zwar eine Kokainabhängigkeit. Hierbei habe es sich jedoch ausschließlich um eine psychische Abhängigkeit gehandelt, nicht eine physische. In Zeiträumen zwischen Phasen der Kokainintoxikation sei seine Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Insbesondere sei es ihm möglich gewesen, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ungeachtet dieser Möglichkeit hat der Beklagte in dem Bewusstsein seiner Neigung zu Straftaten unter Kokaineinfluss, deren Schwere vorab nicht sicher vorherzusagen war und die letztlich bis zum Versuch einer gefährlichen Körperverletzung, die nur wegen glücklicher Umstände nicht erfolgreich war, und zum vollendeten sexuellen Missbrauch von Kindern reichten, keine Maßnahmen ergriffen sicherzustellen, dass er von seiner Abhängigkeit loskam. Derartige Maßnahmen in Form der Suche nach einer Hilfe wären ihm nach Angaben des Gutachters Dr. C. möglich gewesen. Der Senat ist davon überzeugt, dass dem Beklagten diese Möglichkeit bewusst war. Dass er hierzu gleichwohl nicht gegriffen hat, sondern den Geschehnissen im Bewusstsein seines Hanges zu Straftaten unter Kokaineinfluss und der katastrophalen Auswirkungen auf seine Autorität als Lehrer jahrelang ihren Lauf ließ, stellt seiner Persönlichkeit ein denkbar schlechtes Zeugnis aus. Ein derartiger Lehrer ist ungeachtet – hier unterstellter - zeitweiser Einschränkungen seiner Steuerungsfähigkeit, die dann zu einer Vielzahl von Straftaten bis hin zum sexuellen Missbrauch von Kindern führten, im Beamtenverhältnis untragbar. Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. c) Der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme steht auch nicht die im Streitfall geäußerte Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schuldprinzip entgegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 2 B 8.20 –. Zum einen bezieht sie sich auf einen Sachverhalt, der der jetzigen Gerichtsentscheidung nicht unverändert zugrunde liegt (Stichwort: teilweise Aufhebung der Beschränkung des Verfahrens). Zum anderen steht selbst eine (für Teile des Dienstvergehens, wie dargelegt, anzunehmende) erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Streitfall der Höchstmaßnahme ausnahmsweise nicht entgegen. Zwar hat der Beklagte nach den auch insoweit überzeugenden und vom Senat demgemäß zugrunde gelegten Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens festgehalten, dass der Beklagte sowohl externalisiert (hat) als auch die Inanspruchnahme von Hilfe unterlassen hat. Allerdings hätte er sich auch in der Abhängigkeitsphase mehr Hilfe holen können, etwa in einer Suchtambulanz oder aber mittels Suche nach einem anderen Therapeuten – so der Sachverständige wörtlich. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dem Beklagten wäre bei entsprechender Unterstützung auch möglich gewesen, schon früher von der Kokainabhängigkeit wegzukommen. Demgemäß hätte er sich lediglich (ihm geeignet erscheinenden) Personen anvertrauen müssen. Dass er dazu infolge Kokainabhängigkeit ebenfalls außer Stande gewesen ist, lässt sich auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens und der Ausführungen des vom Gericht eingeschalteten Sachverständigen nicht annehmen. Der Beklagte hätte derartige Hilfe auch suchen müssen, um das Begehen weiterer Straftaten zu verhindern bzw. weiteren Kokaingebrauch zu unterlassen. Das gilt zumindest nach der ersten eingeräumten Straftat, durch die dem Beklagten zur Überzeugung des Gerichts bekannt war, dass er unter Kokaineinfluss zu Straften neigte. Dass der Beklagte hierzu vom Grundsatz her in der Lage gewesen wäre, ergibt sich daraus, dass er sich zeitweilig (wenngleich kurz) freiwillig behandeln lassen hat. Unabhängig davon ergibt sich aus der mehr als umfangreichen Aktenlage, insbesondere aus den Akten zu den zahlreichen strafrechtlichen Verfahren, und dem in der aktuellen mündlichen Verhandlung vom Beklagten gewonnen Eindruck zur Überzeugung des Senats, dass das Persönlichkeitsbild des Beklagten (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW) eine andere als die Höchstmaßnahme als schlechterdings nicht vertretbar erscheinen ließe. Das Gericht hat dabei den Aufenthalt in T. I. eben so wenig übersehen wie seine Angabe, eine Therapie beginnen zu wollen. Dies genügt indes nicht. Jemand, der wie der Beklagte über lange Jahre gleichsam eine Straftat nach der anderen begeht – dies zudem auch in strafgerichtlich angeordneten Bewährungszeiten –, der in Strafurteilen unter anderem als "klassischer und unbelehrbarer Bewährungsversager anzusprechen" ist (vgl. Beiakte 22, Blatt 159 R), für den eine ungünstige Sozialprognose gestellt worden ist (vgl. Beiakte 23, Blatt 419) und hinsichtlich dessen der gerichtlich bestellte Sachverständige auf ausdrückliche Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten angibt, er habe hinsichtlich des künftigen Absehens von Kokainkonsum Skepsis, weil der Beklagte externalisiere und in der Zeit seit Februar 2020 nach wie vor keinen Therapeuten gefunden habe, der bringt nicht solche Persönlichkeitselemente mit, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. Das gilt namentlich unter dem Gesichtspunkt des vollständigen und endgültigen Vertrauensverlusts. Auch dieser könnte im Übrigen durch bloßen Zeitablauf nicht wiederhergestellt werden. Demgemäß erweist sich die Höchstmaßnahme auch ansonsten nicht als unverhältnismäßig. Für eine Veränderung des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 LDG NRW) gibt es keinen Grund. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen.