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Beschluss

18 B 1398/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1006.18B1398.20.00
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Leitsätze

Zu den Voraussetzungen aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen bei Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen bei Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 12, und vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 25 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 S 623/19 -, juris, Rn.13. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei - auch insofern - grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 28, und vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 18. Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 13, und vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 20. Dies gilt auch für den Fall einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, juris, Rn. 44, und vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, juris, Rn. 8. Für das Entstehen aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG ist ferner von Belang, ob sich die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris, Rn. 16, und vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 S 623/19 -, juris, Rn. 14. Insbesondere bei Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern entstehen aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen - dies gilt auch mit Blick auf Art. 8 EMRK - jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds auch angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2019- 18 B 1274/18 - sowie Urteil vom 12. Juli 2017- 18 A 2735/15 -, juris, Rn. 90, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des EGMR. Gerade dann, wenn bei Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern mehrere Personen versuchen, sich durch Aufteilung der Beistandsleistungen ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, kann die erforderliche Abwägung mit den öffentlichen Belangen indes ergeben, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung des familiären Beistandes (teilweise) zurückzutreten hat. Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, juris, Rn. 44. Damit einhergehend hat ein betreuungsbedürftiger Ausländer auch kein uneingeschränktes Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen- und bereiten erwachsenen Familienangehörigen. Stattdessen ist neben dem Auswahlinteresse des betreuungsbedürftigen Ausländers und dem Bleibeinteresse des zur Betreuung bestimmten Familienangehörigen auch und gerade das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Familienmitglieder in die Abwägung einzustellen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 S 623/19 -, juris, Rn. 16. Ferner bedarf es im konkreten Einzelfall der substantiierten Darlegung und - soweit prozessual erforderlich - Glaubhaftmachung, welcher konkrete Hilfebedarf bei dem betreuungsbedürftigen Ausländer jeweils anfällt. Überdies muss substantiiert dargetan und (ggfls.) glaubhaft gemacht werden, welche etwaigen Hilfeleistungen der betreuungsfähige- und bereite Familienangehörige erbringt bzw. erbringen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2016- 18 B 320/16 - und vom 23. Juni 2015- 18 B 170/15 -. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass eine Abschiebung der Antragstellerin - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit Blick auf die Gewährleistungen nach Art. 6 Abs. 1 GG auszusetzen wäre. Die Ausführungen in der Bescheinigung der Katholischen Pfarrgemeinde St. N. N1. und D. B. vom 14. September 2020, wonach die Anwesenheit auch der Antragstellerin erforderlich sei, da beide Elternteile sehr viel Hilfe bräuchten, der gesundheitliche Zustand der Mutter der Antragstellerin absehbar schlechter werde, ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis der Antragstellerin zu ihrem Vater bestehe und der Bruder der Antragstellerin die Pflege der Eltern nicht allein wahrnehmen und bewältigen könne, genügt bereits den obigen Substantiierungsanforderungen nicht. Die - nicht unterschriebene - Erklärung von Herrn L. , bei dem es sich um den „Vermieter und Nachbar der Familie“ handeln soll, besitzt bereits deshalb keine Aussagekraft, weil nicht ersichtlich ist, wie und auf welche Weise dieser vertiefte Einblicke in den Lebensalltag der Antragstellerin, ihres Bruders und der gemeinsamen Eltern erlangt haben könnte. Der Hinweis in der Beschwerde, es werde derzeit „eine rechtliche Betreuung des Vaters durch die Geschwister eingeleitet“, ist ohne Belang. Das Betreuungsverhältnis ist, wie schon die Überschrift vor §§ 1896 ff. BGB ausdrücklich klarstellt, vom Gesetzgeber als eine ausschließlich rechtliche Betreuung konzipiert und nicht als eine auch die tatsächliche Fürsorge- und Betreuung umfassende Form der Lebenshilfe ausgestaltet worden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2015- 18 B 1316/14 -, juris, Rn. 16. Die weiteren Ausführungen zur Frage der Wohnsitznahme der Antragstellerin und ihres Bruders sind für das vorliegende Verfahren unerheblich. Ebenso kann die Antragstellerin aus dem Umstand, dass sie seit dem 3. August 2020 am Projekt „T. Q. - berufliche Integration von Geflüchteten in die Altenpflege“ teilnimmt, nichts Tragfähiges herleiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.