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Beschluss

4 A 1685/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1005.4A1685.20A.00
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Leitsätze

Wenn der in einer Gemeinschaftseinrichtung wohnende Adressat dort nicht angetroffen wird und auch eine Ersatzzustellung an den Leiter der Einrichtung nicht ausführbar ist, ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung zulässig. Nicht mehr vorausgesetzt ist, dass der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende Adressat in seiner Wohnung bzw. seinem Zimmer nicht angetroffen wird (so zur früheren Rechtslage noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.2.1999 – A 9 S 8/99 –).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn der in einer Gemeinschaftseinrichtung wohnende Adressat dort nicht angetroffen wird und auch eine Ersatzzustellung an den Leiter der Einrichtung nicht ausführbar ist, ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung zulässig. Nicht mehr vorausgesetzt ist, dass der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende Adressat in seiner Wohnung bzw. seinem Zimmer nicht angetroffen wird (so zur früheren Rechtslage noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.2.1999 – A 9 S 8/99 –). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.