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Urteil

11 A 1805/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0924.11A1805.18.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens aller Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens aller Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der am 14. November 1974 in N. in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. In seinem am 17. Juli 1991 ausgestellten ersten Inlandspass war er mit russischer Nationalität eingetragen. Im Jahr 2001 ließ der Kläger seinen Nationalitätseintrag im Inlandspass in „Deutsch“ ändern. In der am 27. Oktober 2016 ausgestellten Geburtsurkunde seines im Jahr 2009 geborenen Sohns J. ist der Kläger mit deutscher Nationalität eingetragen. Der Kläger verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch-Test für Zuwanderer vom 8. Oktober 2014, wonach er die Prüfung mit dem Gesamtergebnis B1 bestanden habe. Am 17. Oktober 2012 reiste der Kläger mit seinem Sohn J. in das Bundesgebiet ein, seit dem 10. April 2013 lebte auch seine Ehefrau im Bundesgebiet. Nach seinen Angaben wohnt er seit Oktober 2016 wieder in Kaliningrad. Laut einer Meldebescheinigung vom 4. Oktober 2016 ist er dort gemeldet. Ausweislich seiner am 21. August 1991 ausgestellten Geburtsurkunde ist der Kläger der Sohn des ukrainischen Volkszugehörigen B. I. , geb. U. und der russischen Volkszugehörigen J1. I. . Die Großeltern mütterlicherseits sind die russische Volkszugehörige B1. I. und der deutsche Volkszugehörige K. I. . Der Großvater des Klägers, K. I. , hatte im Jahr 1944 im X. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ihm war 1957 eine Übernahmegenehmigung erteilt worden. Im Jahr 1991 war er nach Deutschland ausgesiedelt und hatte im selben Jahr einen Vertriebenenausweis erhalten. Die Mutter des Klägers, J1. I. , stellte am 12. November 1994 einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids für sich und den 1978 geborenen Bruder des Klägers, B. I. , der durch Bescheid vom 18. Februar 1994 abgelehnt wurde. Durch Beschluss der Pass- und Visaabteilung der Stadt Kaliningrad vom 1. Juni 2001 war die Nationalität der Mutter von „Russisch“ in „Deutsch“ geändert worden. Am 18. März 2011 wurden der Mutter und dem Bruder des Klägers Ausweise über die deutsche Staatsangehörigkeit ausgestellt. Im Juni 2011 reisten sie in das Bundesgebiet ein. Im April 2016 wurde der Mutter des Klägers eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt. Aufnahmeanträge der Mutter und des Bruders des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheids wurden abgelehnt und die hiergegen erhobenen Klagen durch Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Februar 2016 abgewiesen. Das Urteil im Verfahren des Bruders B. ist rechtskräftig. Auf den Antrag auf Zulassung der Berufung (11 A 593/16) gegen das im Verfahren der Mutter ergangene Urteil wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Januar 2019 das Verfahren ausgesetzt. Der Kläger hatte erstmalig am 12. November 1991 einen Aufnahmeantrag gestellt, der durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 18. Februar 1994 ‑ seinem Großvater zugestellt, dem der Kläger eine „rosa Vollmacht“ erteilt hatte - abgelehnt worden war. Im Jahr 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids und auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Am 5. November 2013 beantragte er erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Nachdem der Kläger Untätigkeitsklage erhoben hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag vom 26. Mai 2011 und vom 5. November 2013 durch Bescheid vom 21. Februar 2017 mit der Begründung ab, der Kläger könne sich nicht auf einen Härtefall berufen und sei im Übrigen kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung von 2007. Den Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 zurück. Am 10. April 2018 nahm der Kläger die dagegen erhobene Klage zurück. Bereits am 11. Oktober 2016 beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Wege eines „Folgeantrags“ gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG. Zur Begründung führte er aus, er habe seinen Wohnsitz wieder im Aussiedlungsgebiet genommen. Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 4. Januar 2017 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 mit der Begründung zurück: Abgesehen davon, dass zweifelhaft sei, ob der Kläger überhaupt erneut einen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet habe, erfülle er auch die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nicht. Die Wohnsitzfiktion finde lediglich in den Fällen Anwendung, in denen der Härtefallantrag eines Aufnahmebewerbers, in dessen Person die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler vorgelegen hätten, allein wegen Nichtvorliegens einer besonderen Härte abgelehnt worden sei. Das sei bei dem Kläger nicht der Fall, denn mit Ablehnungsbescheiden vom 18. Februar 1994 und vom 21. Februar 2017 sei festgestellt worden, dass er kein deutscher Volkszugehöriger sei. Am 18. Mai 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Sie gehe nunmehr davon aus, dass der Kläger seinen Wohnsitz wieder in Kaliningrad habe. Jedoch sei die Fiktionsregelung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nicht anwendbar, weil der Härtefallantrag nicht nur wegen des Fehlens einer besonderen Härte abgelehnt worden sei, sondern auch wegen der Nichterfüllung der sonstigen Voraussetzungen für den Spätaussiedlerstatus. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 10. April 2018 stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich auf die Wohnsitzfiktion nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG berufen. Die Anwendung der Wohnsitzfiktion scheitere nicht daran, dass der Antrag des Klägers nicht nur wegen der Verneinung von Härtegründen, sondern auch wegen Fehlens der familiären Sprachvermittlung und eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abgelehnt worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es im Rahmen der Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nicht erforderlich, dass die Ablehnungsentscheidung nach Satz 2 allein auf das Fehlen eines Härtefalls gestützt werde, die sonstigen Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft nach den §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG aber vorlägen. Für eine derartige einschränkende Auslegung böten Wortlaut und Zweck der Regelung keine Grundlage. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spreche nicht gegen eine Auslegung der Vorschrift in diesem Sinne. Am 27. Februar 2018 hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 1. Oktober 2018 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Auf die Begründung dieses Urteils wird Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Senats durch Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 47.18 - aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Es hat u. a. ausgeführt: „Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil er sich nach Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete auf die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG berufen könne, ohne dass es darauf ankomme, ob er bei Verlagerung seines Wohnsitzes nach Deutschland die sonstigen Voraussetzungen erfüllte, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht verkennt, dass es für eine unmittelbare Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG schon an einem Folgeantrag fehlt (1.). Auch in einem - wie hier - nach Rückkehr fortgeführten Erstverfahren gilt die Wohnsitzfiktion bei entsprechender Anwendung nur, wenn alleiniger Grund für die Nichterteilung eines Aufnahmebescheids im Härtefallwege das Fehlen eines Härtefallgrundes war, der Aufnahmebewerber also bei Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet - abgesehen von der fehlenden Einreise im Wege eines Aufnahmeverfahrens - alle weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler nach der seinerzeit geltenden Rechtslage erfüllte und nur über das Vorliegen eines Härtefalls irrte (2.). Da das Berufungsgericht ‑ aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kläger - im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet im Oktober 2012 - die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheids erfüllte, kann der Senat nicht abschließend entscheiden und ist der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (3.). […] Nach Rückkehr des Klägers in die Aussiedlungsgebiete kommt als Anspruchsgrundlage für sein Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids hier nur § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in Betracht. Ob er nach (erneuter) Begründung eines ständigen Aufenthalts in Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllte, beurteilt sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Danach setzt die Spätaussiedlereigenschaft für - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 1992 geborene Abkömmlinge von Personen, die die in der Vorschrift genannten Stichtagsvoraussetzungen erfüllen, (u. a.) einen ununterbrochenen Wohnsitz („seit“) in den Aussiedlungsgebieten voraus. Daran fehlt es, da der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 11 und 18 f.), die sich das Berufungsgericht durch Bezugnahme zu eigen gemacht hat (UA S. 8), im Oktober 2012 seinen Wohnsitz in Kaliningrad aufgab, einen neuen Wohnsitz in Deutschland begründete und diesen erst im März 2017 wieder nach Kaliningrad zurückverlagerte. 1. Für eine unmittelbare Anwendung der Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG bedürfte es nach dem klaren Wortlaut eines Folgeantrags und damit eines abgeschlossenen Erstverfahrens. Daran fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, weil das vom Kläger 1991 eingeleitete Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nie abgeschlossen worden ist. […] 2. Kehrt ein Antragsteller - wie hier - während eines laufenden Aufnahmeverfahrens in das Aussiedlungsgebiet zurück, fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen zwar an einem Folgeantrag. Allerdings ist die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG aufgrund der mit ihr vom Gesetzgeber verfolgten Zielrichtung, den Aufnahmebewerber vor den Rechtsnachteilen einer übereilten Ausreise zu schützen (BT-Drs. 12/3341 S. 7 und BT-Drs. 12/3597 S. 44 f.), auf diese Fallkonstellation entsprechend anzuwenden. […] 3. Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird insbesondere zu prüfen haben, ob beim Kläger bei Einreise im Oktober 2012 die Voraussetzungen des § 6 BVFG in der seinerzeit geltenden Fassung - BVFG 2007 - vorlagen. Denn nur dann greift nach den vorstehenden Ausführungen die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG und macht den Weg frei für eine Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen nach aktueller Sach- und Rechtslage“. Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beklagte, das angefochtene erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger bei der Beantragung seines ersten Inlandspasses im Jahr 1991 die Eintragung der deutschen Nationalität beantragt hat, dies jedoch vom zuständigen Passbeamten abgelehnt worden ist, die Mutter des Klägers als Zeugin zu vernehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 4. Januar 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Die Voraussetzungen der für das Begehren des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheids maßgeblichen Anspruchsgrundlage gemäß den §§ 26 und 27 Abs. 1 BVFG liegen nicht vor. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Abweichend hiervon kann nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG gilt der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der nach seiner Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Denn nach seiner Rückkehr dorthin hätte sein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nur dann Erfolg, wenn die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG (in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung) griffe. Das ist aber ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Revisionsentscheidung vom 29. Oktober 2019, die der Senat seiner Entscheidung zugrundezulegen hat (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO), nicht der Fall. Bei der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet am 17. Oktober 2012 lagen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG in der seinerzeit geltenden Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S.1902) - BVFG 2007 - nicht vor. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2007 ist, wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger zum Zeitpunkt seiner Einreise im Oktober 2012 nicht. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2007 setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt hat. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss daher grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2007 feststellbar sein. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2007 ist ein positives Bekenntnis „nur“ zum deutschen Volkstum erforderlich. Durch die Einfügung des Wortes „nur“ haben die bereits in der früheren Gesetzesfassung enthaltenen Worte „bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete“ eine Bedeutungsänderung dahin erhalten, dass damit nicht mehr der Endzeitpunkt für die Abgabe der Erklärung als rechtlich allein maßgeblich bezeichnet worden ist. Die Prüfung, ob sich eine Person bis zum Verlassen „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt hat, erfordert vielmehr eine Einbeziehung des gesamten Zeitraums vom Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise. Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses - die Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise (2. Alternative) - erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungspflicht nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet. In dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete muss mithin - positiv - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt sein und darf - negativ - kein „Gegenbekenntnis“ vorliegen; der ausschließliche („nur“) Charakter des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum schließt es aber auch aus, in Fällen schicksalhaft unterbliebener deutscher Bewusstseinsbildung und erfolgter rechtlicher Zuordnung zu einem anderen Volkstum die daraus resultierenden Erklärungsakte als rechtsunerheblich anzusehen. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, S. 49, juris, Rn. 12 f. zu § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der Fassung des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBI. I S. 2266), durch das das Wort „nur“ eingefügt worden war. An einem solchen ausschließlichen durchgängigen („nur“) Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehlt es bei dem Kläger. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger in der Zeit ab Erreichen der Bekenntnisfähigkeit, also ab November 1990, bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete im Jahr 2012 fortdauernd „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt hat. Vielmehr hat er im Gegenteil nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit anstelle eines positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum (negativ) ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben, als er im Alter von 16 Jahren mit russischer Nationalität in seinen ersten Inlandspass eingetragen worden ist. Deshalb ist es auch rechtlich unerheblich, dass er den Nationalitätseintrag in seinem Inlandspass im Jahr 2001 ändern ließ und sich in der (ohnehin nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete im Oktober 2012) am 27. Oktober 2016 ausgestellten Geburtsurkunde seines Sohns J. mit deutscher Nationalität hat eintragen lassen. B. Dem Hilfsbeweisantrag des Klägers ist nicht nachzugehen. Bei dem Hilfsbeweisantrag, „zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger bei der Beantragung seines ersten Inlandspasses im Jahr 1991 die Eintragung der deutschen Nationalität beantragt hat, dies jedoch vom zuständigen Passbeamten abgelehnt worden ist, die Mutter des Klägers als Zeugin zu vernehmen“, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag. Ein solcher liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2019 - 6 B 135.18 -, juris, Rn. 43, m. w. N., vom 14. August 2017 - 9 B 4.17 -, juris, Rn. 6, vom 29. September 2005 - 1 B 54.05 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 3 = juris, Rn. 2, und vom 5. März 2002 - 1 B 194.01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320 = juris, Rn. 4. Ausgehend hiervon ist der Beweisantrag unzulässig. Er entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Substantiierungspflicht eines Zeugenbeweisantrags. Es fehlen konkrete Angaben zur Passbeantragung selbst, etwa zum Ort und zum Zeitpunkt sowie insbesondere auch zu den näheren Umständen der (angeblichen) Begleitung durch die Mutter des Klägers. Dazu hat der Kläger im gesamten Verfahren keine Ausführungen gemacht. Darüber hinaus spricht für den Wahrheitsgehalt der vom Kläger durch Zeugenvernehmung unter Beweis gestellten Tatsache, er habe im Rahmen der Ausstellung seines ersten Inlandspasses die Eintragung der deutschen Nationalität beantragt, nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Schon seine unter dem 7. November 1991 auf dem Formular für den Aufnahmeantrag gemachte Angabe, seine Volkszugehörigkeit sei „russisch“, spricht gegen die Richtigkeit seiner Behauptung, er habe wenige Monate zuvor bei der Passbeantragung seines ersten Inlandspasses erfolglos die Eintragung der „deutschen Nationalität“ verlangt. Denn hätte sich die Passbeantragung tatsächlich so zugetragen, wie vom Kläger behauptet, ist die Angabe der russischen Volkszugehörigkeit in dem nur wenig später ausgefüllten Antragsformular nicht plausibel. Zudem ergeben sich aus dem Aufnahmeantrag noch weitere gegen die Richtigkeit seiner Behauptung sprechende Anhaltspunkte. Betreffend seine „Muttersprache“ und „jetzige Umgangssprache in der Familie“ hat der Kläger nämlich ebenfalls jeweils „russisch“ angegeben; auch damit hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich selbst zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen hat. Auch soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus dem - in den im Verfahren seiner Mutter (11 A 593/16) beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen - Schreiben seines Großvaters K. I. vom 30. Mai 2003 schließt, dass der Kläger zusammen mit seiner Mutter die Eintragung der deutschen Nationalität in seinen ersten Inlandspass beantragt hat, ist dieser Schluss „ins Blaue hinein“ gezogen. Denn das Schreiben verhält sich schon nicht zu dem behaupteten Vorgang; vielmehr bezieht es sich ersichtlich auf die damalige Situation der „Mädchen“, also auch auf die der Mutter des Klägers, bei der Beantragung ihrer ersten Inlandspässe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.