Beschluss
7 B 912/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0917.7B912.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.376,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.376,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, es überwiege im Hinblick auf die verfügte Zwangsgeldfestsetzung das öffentliche Interesse an der Vollziehung; die zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 16.1.2014 sei bestandskräftig, so dass es auf deren Rechtmäßigkeit nicht ankomme, der Antragsteller sei der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung auch nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, die Höhe des Zwangsgelds halte sich im Rahmen des § 60 Abs.1 VwVG NRW und die Verfügung sei weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft. Auch vor dem Hintergrund der derzeitigen Pandemie und der hiermit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sei dem Antragsteller ein Umzug wegen des in E. weiterhin funktionierenden Wohnungsmarktes zumutbar. Auch hinsichtlich des in der streitgegenständlichen Verfügung vom 11.2.2020 weiter angedrohten unmittelbaren Zwangs (u.a. Versiegeln der Räumlichkeiten, Austausch der Schlösser/Schließanlage des Gebäudes) erweise sich die Verfügung im Rahmen der summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus der Ordnungsverfügung vom 16.1.2014 bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzustellen, erweise sich schon als unzulässig. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung. Soweit der Antragsteller in der Sache geltend macht, die Antragsgegnerin habe ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Grundverfügung vom 16.1.2014 wegen des im Beschwerdeverfahren als notariell beglaubigte Abschrift vorgelegten Bauscheins Az.: 63/2-2-201 der Stadt E. vom 17.7.1958 für "die Errichtung eines Hintergebäudes (Nähschule mit Wirtschaftsraum) auf dem Grundstück L. Nr. 23a (Gemarkung E., Flur …, Flurstück Nr. …)" nicht mehr aufrecht erhalten werden könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat lässt offen, ob es sich bei dem in der Abschrift genannten "Hintergebäude (Nähschule mit Wirtschaftsraum)" - wie vom Antragsteller geltend gemacht - um das hier streitgegenständliche Gebäude handelt. Durch die jetzige Wohnnutzung ist jedenfalls eine etwa mit Bauschein vom 17.7.1958 genehmigte Nutzung als "Nähschule mit Wirtschaftsraum" erloschen. Der durch eine Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erlischt u. a. dann, wenn eine Nutzungsänderung der baulichen Anlage erfolgt. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2007- 7 B 2521/06 -, BRS 71 Nr. 151 = BauR 2008, 69, m. w. N. Auch soweit der Antragsteller sich auf seinen Bauantrag vom 8.6.2020 beruft und geltend macht, diesen habe das Verwaltungsgericht ignoriert, dabei sei wegen dessen offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit die Nutzungsuntersagung vom 16.1.2014 unverhältnismäßig, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Antragsteller hat mit seinem Schriftsatz vom 31.7.2020 den Vortrag der Antragsgegnerin bestätigt, dass er diesen Bauantrag zurückgezogen hat. Mit dem weiteren Vorbringen, sein alter Bauantrag vom 3.8.2014 beziehe sich sehr wohl auch auf die Wohnung im Gebäude X.-straße 46a, hat der Antragsteller ebenfalls keine von der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigten außergewöhnlichen Umstände dargelegt. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 15.8.2019 - 7 B 969/19 - verwiesen. Die von ihm geltend gemachte Befürchtung, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts drohe ihm wegen des angespannten Wohnungsmarkts die Obdachlosigkeit und "wegen Corona" erhöhe sich damit die Gefahr für Leib und Leben, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme außergewöhnlicher Umstände. Der Antragsteller hat mit seinem pauschalen Vorbringen nicht hinreichend dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, trotz der Corona-Pandemie existiere in E. ein funktionierender Wohnungsmarkt, nicht zutreffen könnte. Es bedarf auch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keiner Prüfung des Vorbringens des Antragstellers zur Frage der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Nutzungsuntersagungsverfügung vom 16.1.2014 beziehungsweise der materiellen Genehmigungsfähigkeit der derzeit ausgeübten Wohnnutzung. Dies gilt auch für den von ihm erhobenen Arglisteinwand bezüglich der Rücknahme der gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung erhobenen Klage. Konkrete Anhaltspunkte für eine "aktive Duldung" hat der Antragsteller weiterhin nicht dargetan. Insoweit wird auf die Gründe der Senatsbeschlüsse vom 28.8.2014 - 7 B 940/14 - und vom 15.8.2019 - 7 B 969/19 - verwiesen. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Vollstreckung aus der Grundverfügung vom 16.1.2014 sei bis zur Entscheidung in der Hauptsache wegen des neuen Bauantrags vom 8.6.2020 bzw. zur Vermeidung weiterer, nicht wieder gut zu machender Nachteile einzustellen, führt dies aus obigen Gründen nicht zum Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.