Beschluss
19 B 1255/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0917.19B1255.20.00
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Leitsätze
Ein erheblicher Grund, der eine Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW zu rechtfertigen vermag, kann nur vorliegen, wenn das Kind die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht besitzt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein erheblicher Grund, der eine Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW zu rechtfertigen vermag, kann nur vorliegen, wenn das Kind die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht besitzt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch zu Recht verneint. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Zurückstellung ihres am 25. Juli 2014 geborenen Sohnes K. N. vom Schulbesuch beanspruchen kann. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Das Vorliegen solcher Gründe hat die Antragstellerin auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht. Erheblich ist ein gesundheitlicher Grund, wenn er so schwerwiegend ist, dass er die Schulfähigkeit des Kindes nach dem Maßstab der Legaldefinition in § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SchulG NRW ausschließt. Kampmann, in: Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, Essen, Stand: August 2020, § 35, Anm. 3.2. Schulfähigkeit liegt nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SchulG NRW vor, wenn das Kind die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist. Da § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW lediglich auf gesundheitliche Gründe abstellt, kommt es auf die ausreichende Entwicklung des Kindes in seinem sozialen Verhalten nicht an. Ein erheblicher Grund, der eine Zurückstellung zu rechtfertigen vermag, kann mithin nur vorliegen, wenn das Kind die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht besitzt. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2017 ‑ 19 B 958/17 ‑, juris, Rn. 3 ff. Gesundheitliche Gründe, die auf einer Behinderung oder einer Lern- oder Entwicklungsstörung beruhen, können im Übrigen nur dann „erheblich“ sein und zu einer Zurückstellung führen, wenn selbst mit der intensiven sonderpädagogischen Förderung an einer Förderschule ein Schulbesuch nicht möglich ist. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2017 ‑ 19 B 958/17 ‑, juris, Rn. 6. Davon ausgehend ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass hier entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts erhebliche gesundheitliche Gründe i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW für den Sohn der Antragstellerin vorliegen. Die von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von Frau Dr. F. vom 28. April 2020, 5. Juni 2020 und 13. August 2020, das Schreiben von Frau Dipl.-Päd. C. vom 20. Juli 2020 und die schulärztlichen Gutachten von Frau Dipl.-Med. W. vom 25. Februar 2020 und Frau Dr. S. vom 20. Juli 2020 bescheinigen übereinstimmend Defizite in der psychosozialen bzw. sozio-emotionalen Entwicklung des Sohnes der Antragstellerin. Dagegen lässt sich keinem der vorgelegten Berichte und Bescheinigungen entnehmen, dass der Sohn der Antragstellerin nicht die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen besitzt. Dies wird auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Erhebliche gesundheitliche Gründe i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, die eine Zurückstellung zu rechtfertigen vermögen, liegen demnach bereits nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht vor. Die Antragstellerin geht vielmehr von einem falschen rechtlichen Maßstab aus, wenn sie darauf abstellt, dass eine mangelnde Schulfähigkeit i. S. v. § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SchulG NRW dargetan und glaubhaft gemacht sei. Die von Frau Dr. F. formulierte Besorgnis, die Schulsituation könne den Sohn der Antragstellerin überfordern und so zu einer Schädigung seiner seelischen Gesundheit führen, begründet keinen erheblichen gesundheitlichen Grund i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Die gesetzliche Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW geht davon aus, dass schulpflichtige Kinder, die in ihrem sozialen Verhalten noch nicht ausreichend entwickelt sind, diese Entwicklung am besten in der Schule nachholen können. Die Schuleingangsphase ist darauf ausgelegt, eine Überforderung der Kinder zu vermeiden. In der Bescheinigung von Frau Dr. F. vom 13. August 2020 wird im Übrigen nur allgemein die Gefahr einer möglichen Überforderung beschrieben, aber nicht dargelegt, aus welchem Grund die Entwicklungsdefizite im Fall des Sohnes der Antragstellerin nicht in der Schule aufgeholt werden könnten. Die Feststellung in dem schulärztlichen Gutachten vom 20. Juli 2020, dass die Aufnahme in die Grundschule aus ärztlicher Sicht empfehlenswert sei, weil die sozial-emotionale Retardierung einer Förderung in der Gleichaltrigengruppe bedürfe, um entsprechende Fähigkeiten zu entwickeln, wird dadurch nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).