Urteil
9 A 2837/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0911.9A2837.17A.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 10. Juni 1995 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitisch-islamischer Religionszugehörigkeit. Bis zu seiner Ausreise aus dem Irak lebte der Kläger in Ranya in der Provinz Sulaimaniya in der Autonomen Region Kurdistan. Eigener Darstellung zufolge reiste er am 20. Januar 2016 aus dem Irak aus und am 31. Januar 2016 über die Balkanroute in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. August 2016 stellte der Kläger einen Asylantrag. Auf den Hinweis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), dass die Rechtsfolgen einer Asylanerkennung und einer Flüchtlingsanerkennung gleich seien, beschränkte der Kläger auf entsprechende Nachfrage hin seinen Antrag auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz und verzichtete auf die Prüfung eines Anspruchs auf Asylanerkennung. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 19. September 2016 führte der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen aus: Seine Mutter sei verstorben. Sein Vater habe eine andere Frau, die sehr schlecht mit ihm umgehe. Sie habe seine Haut verbrannt. Er habe nicht nach Hause zurückgekonnt und oft im Hotel übernachtet. Sein Vater sei immer auf der Seite der Frau gewesen. Für ihn sei es sehr schwierig gewesen unterzukommen, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, eine eigene Wohnung zu mieten. Deshalb sei er ausgereist. Als Hilfsarbeiter habe er manchmal 15.000, manchmal 20.000 Dinar verdient. Das reiche nicht für Übernachtung und Essen. Wenn er in den Irak zurückkehre, müsse er auf der Straße leben. Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 2) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). Weiter forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm bei Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung die Abschiebung mit dem vorrangigen Zielstaat Irak an (Ziffer 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers keine zielgerichtete individuelle Verfolgungshandlung in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund ergebe. Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Stichhaltige Gründe für den Eintritt eines ernsthaften Schadens i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG seien weder geltend gemacht noch lägen dafür Anhaltspunkte vor. Ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bestehe nicht, weil in der Herkunftsregion des Klägers kein innerstaatlicher Konflikt herrsche. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liege ebenfalls nicht vor, insbesondere auch nicht wegen der humanitären Verhältnisse im Irak. Der Kläger hat am 9. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf seine Angaben bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt bezogen. Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. bis 5. des Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. bis 5. des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 28. Februar 2017 beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts in dem beantragten Umfang. Zur Begründung werde auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesamts verwiesen, denen das Gericht folge und deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehe. Beachtliche Änderungen der Sach- und Rechtslage seien auch aufgrund der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen sei, nicht ersichtlich. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das Urteil durch Beschluss vom 18. Januar 2018 wegen eines Verfahrensmangels zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, er sei in seiner Heimat einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt gewesen. Von seiner Stiefmutter habe er Verbrennungen zugefügt bekommen. Da er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, einen eigenständigen Haushalt zu gründen, sei es ihm auch nicht möglich gewesen, sich den Übergriffen seiner Stiefmutter zu entziehen. Die Flucht aus seiner Heimat sei für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, sein Leben zu schützen. Der Kläger stellt keinen Antrag. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den streitbefangenen Bescheid vom 28. Februar 2017. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2020 ist der Kläger informatorisch angehört worden. Dabei hat er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vorgetragen, er werde durch seinen Vater bedroht und befürchte bei einer Rückkehr in den Irak, dass sein Vater ihn umbringe bzw. umbringen lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die von der Stadt Düsseldorf beigezogene Ausländerakte des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung ist zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Danach muss die Begründung der Berufung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Diese Anforderungen erfüllt der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. Februar 2018. Er enthält zwar keinen förmlichen Berufungsantrag. Ein solcher wird von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO aber auch nicht verlangt. Ausreichend ist, wenn sich unter Heranziehung der Berufungsbegründung der Berufungsantrag im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Zulässig ist auch eine Bezugnahme auf die Anträge in der Vorinstanz. Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 124a Rn. 27 ff.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 92 ff. Als eine solche Bezugnahme auf die Anträge im erstinstanzlichen Verfahren ist der Einleitungssatz der Berufungsbegründung vom 9. Februar 2018 zu verstehen, wonach mit der Berufungsbegründung die Klageanträge vom 8. März 2017 weiter begründet würden. Zudem lässt die Berufungsbegründung eindeutig erkennen, dass der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts vollumfänglich angreifen und er seinen erstinstanzlich gestellten Verpflichtungsantrag ‑ uneingeschränkt ‑ weiterverfolgen will. Das so verstandene Ziel des Berufungsbegehrens entspricht im Übrigen auch dem im Asylklageverfahren regelmäßig anzunehmenden Rechtschutzbegehren von Asylsuchenden, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 ‑ 1 C 10.06 ‑, BVerwGE 127, 161 = juris Rn. 12 m. w. N., sowie dem vom ‑ im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ohne seinen Prozessbevollmächtigten erschienenen ‑ Kläger selbst auf Nachfrage der Berichterstatterin geäußerten Begehren. B. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamts vom 28. Februar 2017 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (I.) noch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (II.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 AufenthG (III.). Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamts und die Bestimmung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden (IV). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2a, Abs. 4 AsylG setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die relevanten Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe ergeben sich aus § 3a und § 3b AsylG. In § 3c AsylG sind die möglichen Verfolgungsakteure benannt, in § 3d AsylG diejenigen Akteure, die Schutz bieten können. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn interner Schutz (§ 3e AsylG) besteht. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutsverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, BVerwGE 162, 44 = juris Rn. 13 m. w. N., und vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 = juris Rn. 22. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Im Fall der Vorverfolgung greift aber die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (RL 2011/95/EU). Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 ‑ 1 C 29.17 -, a. a. O., juris Rn. 14 f., und vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 = juris Rn. 20 ff. Den Schutzsuchenden treffen Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten (vgl. Art. 4 Abs. 1 RL 2011/95/EU, § 25 AsylG). Insbesondere ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ‑ als wahr unterstellt ‑ ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, die geltend gemachten Schutzansprüche lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 ‑ 1 B 24.01 ‑, AuAS 2002, 80 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 ‑ 1 A 2/18.A ‑, juris Rn. 65. Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht anzunehmen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargestellten Sinne droht. 1. Die vom Kläger geltend gemachte Gefährdung bzw. Bedrohung durch seine Stiefmutter und seinen Vater knüpfen bereits nicht im Sinne von § 3a Abs. 3 AsylG an einen der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG an. Die vom Kläger geschilderten, vor seiner Ausreise erlittenen und die bei einer Rückkehr von ihm befürchteten Rechtsgutsverletzungen durch seine Stiefmutter und seinen Vater erfolgten bzw. erfolgen nicht zielgerichtet in Bezug auf einen Verfolgungsgrund. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers erfolgte die von der Stiefmutter und vom Vater verübte Gewalt gegen ihn vielmehr wegen ihm unterstellten und behaupteten Fehlverhaltens. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger befürchteten Gefahr durch seinen Vater bei einer Rückkehr. Auch insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sein Vater bedrohe ihn, weil seine Stiefmutter Tatsachen falsch dargestellt habe und ihn, den Kläger, zum Beispiel für etwas beschuldigt habe, das er nicht getan habe. Der Kläger schildert damit allein kriminelles Unrecht, das für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht relevant ist; eine erlittene oder drohende Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG ergibt sich daraus nicht. 2. Darüber hinaus ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt sein wird. Dass sich die vom Kläger geschilderte Anwendung körperlicher Gewalt, die er als Kind durch seine Stiefmutter und seinen Vater erfahren hat, wiederholen wird, ist schon deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, weil der Kläger inzwischen ein erwachsener Mann ist und er zudem nicht in den Haushalt seines Vaters zurückkehren muss. Es besteht weiter auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit im oben genannten Sinne, dass der Kläger, wie er befürchtet, im Irak von seinem Vater umgebracht wird bzw. dieser ihn durch einen Dritten umbringen lässt. Diese Befürchtung hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert. Dabei hat er auf Nachfrage zur Art der Bedrohung durch den Vater zunächst ausweichend geantwortet („Er hat mich immer wieder geschlagen.“) und auf weitere Nachfragen eingeräumt, dass er selbst keinen Kontakt zu seinem Vater habe und sein Vater ihn auch nicht direkt bedroht habe. Er erfahre aber davon, wenn er mit „Leuten“ spreche, zum Beispiel mit seinem ‑ nach wie vor in Ranya im Irak lebenden ‑ Bruder. Dieses Vorbringen lässt nicht den Schluss zu, dass dem Kläger tatsächlich („real risk“) die Gefahr droht, bei einer Rückkehr in den Irak getötet zu werden. Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten, die auf eine ernsthafte und tatsächlich bestehende Absicht des Vaters hindeuten, den Kläger umzubringen bzw. umbringen zu lassen. Darüber hinaus fehlt es auch an einer plausiblen Begründung dafür, dass der Vater des Klägers nunmehr, nachdem sich der Kläger seit über viereinhalb Jahren nicht mehr im Irak aufhält und kein Kontakt zwischen ihm und seinem Vater besteht, erstmals (Dritten gegenüber) damit droht, den Kläger umbringen zu wollen. Der vom Kläger auf Nachfrage benannte Grund für die Todesdrohung ‑ falsche Beschuldigungen durch die Stiefmutter während seiner Kindheit und Jugend ‑ bestand bereits Jahre vor der Ausreise des Klägers aus dem Irak, ohne dass der Vater zu dieser Zeit Todesdrohungen ausgesprochen oder gar Versuche unternommen hätte, den Kläger zu töten. Dass nunmehr eine konkrete Tötungsabsicht bestehen soll, ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel. 3. Gegen etwaige Bedrohungen oder Übergriffe seitens seines Vaters (oder seitens von diesem beauftragter Dritter) hat der Kläger zudem, soweit erforderlich, staatliche Schutzmöglichkeiten im Irak in Anspruch zu nehmen. Übergriffe nichtstaatlicher Akteure, also insbesondere von Privatpersonen, wie sie vom Kläger (allein) behauptet werden, sind dem Staat nur dann als mittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen, wenn er erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG). Insoweit kommt es allein auf die grundsätzliche staatliche Schutzfähigkeit und ‑willigkeit an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 ‑ 9 C 1.94 ‑, NVwZ 1995, 391 = juris Rn. 9. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen zur Lage im Irak, namentlich in der Autonomen Region Kurdistan, bestehen zwar erhebliche rechtsstaatliche Mängel bei Polizei und Justiz. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass die kurdischen Sicherheitskräfte in der Autonomen Region Kurdistan generell (vgl. § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG) nicht willens und in der Lage sind, Schutz vor kriminellen Übergriffen von Privatpersonen zu bieten. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020) vom 2. März 2020 ‑ Lagebericht -, insbesondere S. 10 und S. 13. Der Einwand des Klägers, sein Vater könne irgendjemanden beauftragen, ihn zu töten, schließt die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit der kurdischen Sicherheitskräfte nicht aus. 4. Unabhängig von alledem scheidet ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schließlich auch deshalb aus, weil der Kläger, selbst wenn er an seinem Herkunftsort Ranya in der Provinz Sulaimaniya Gefahren durch nichtstaatliche Dritte ausgesetzt sein sollte, jedenfalls in anderen Landesteilen der Autonomen Region Kurdistan internen Schutz i. S. d. § 3e AsylG finden kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Fall des Klägers vor. Eine Verfolgung des Klägers ist jedenfalls in anderen Landesteilen der Autonomen Region Kurdistan nicht beachtlich wahrscheinlich (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Es bestehen dort zahlreiche (verfolgungs-)sichere Orte für den Kläger, der sich allein auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, insbesondere durch seinen Vater, beruft. Der Kläger muss namentlich nicht an seinen früheren Wohnort Ranya oder überhaupt in die Provinz Sulaimaniya zurückkehren. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater des Klägers in der Lage wäre, diesen überall in der Autonomen Region Kurdistan ausfindig zu machen und zu bedrohen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wäre es dem Kläger möglich, in ein urbanes Zentrum wie Dohuk oder Erbil auszuweichen. Der Kläger kann auch sicher und legal in die Autonome Region Kurdistan reisen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 AsylG), etwa über den Flughafen Erbil. Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen bestehen für ihn als sunnitischen Kurden, der aus der Autonomen Region Kurdistan stammt, nach der Erkenntnislage des Senats nicht. Vgl. AA, Lagebericht, a. a. O., S. 26 f.; Amnesty International, Anfragebeantwortung an das VG Dresden vom 9. Dezember 2019; UNHCR, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen vom 25. April 2018. Von dem Kläger kann weiter im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 ‑ 10 C 11.07 ‑, BVerwGE 131, 186 = juris Rn. 35, und vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 ‑ 13 A 2998/11.A ‑, juris Rn. 189 ff., dass er sich an einem anderen Ort als seinem früheren Wohnort Ranya niederlässt, beispielsweise in Dohuk oder Erbil. Es ist insbesondere zu erwarten, dass der Kläger in der Lage sein wird, dort eine Existenzgrundlage zu finden. Als junger, lediger, gesunder und voll erwerbsfähiger Mann gehört er nicht zu einer im Falle einer Rückkehr in den Irak aufgrund der dortigen allgemeinen Versorgungslage besonders gefährdeten Personengruppe. Er spricht zudem kurdisch und ist in der Autonomen Region Kurdistan aufgewachsen, so dass er mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist. Bereits vor seiner Ausreise hat der Kläger als Hilfsarbeiter gearbeitet, in Deutschland arbeitet er im Restaurantbereich. Diese oder andere Erwerbstätigkeiten wird er auch bei einer Rückkehr in den Irak (wieder) ausüben können. Zudem lebt seine gesamte Großfamilie in der Autonomen Region Kurdistan, insbesondere auch sein Bruder, zu dem er eigenen Angaben zufolge Kontakt hat. Ein Onkel und der Mann seiner Schwester haben ihn bereits bei seiner Ausreise finanziell unterstützt und eine nicht unerhebliche Geldsumme für ihn aufgebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger, soweit etwa in der Zeit unmittelbar nach der Rückkehr erforderlich, voraussichtlich auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für die Darlegung der stichhaltigen Gründe i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG gelten die gleichen Anforderungen wie im Rahmen des § 3 AsylG. Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt ‑ ebenfalls wie im Rahmen des § 3 AsylG ‑ der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“). Danach sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Fall des Klägers nicht erfüllt. 1. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Derartiges macht er auch selbst nicht geltend. 2. Dem Kläger droht im Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG. Soweit sich der Kläger auf eine Gefährdung durch seinen Vater und seine Stiefmutter beruft, wird auf die vorstehenden Ausführungen zu § 3 AsylG verwiesen (oben unter I. 2., 3. und 4.): Insoweit ist die Gefahr eines ernsthaften Schadens nicht beachtlich wahrscheinlich. Zudem ist der Kläger auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verweisen. Außerdem besteht für ihn die Möglichkeit, internen Schutz in anderen Landesteilen der Autonomen Region Kurdistan zu suchen. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht dem Kläger auch nicht wegen der derzeitigen allgemeinen Sicherheits- und/oder der humanitären Lage im Irak bzw. in seiner Herkunftsregion. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen über die aktuelle Lage in der Autonomen Region Kurdistan, dem eigenen Vorbringen des Klägers und seiner individuellen, oben unter I. 4. dargestellten Situation (Alter, Geschlecht, Familienstand, Gesundheitszustand, Herkunft, familiäres Netzwerk im Irak) bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. 3. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) besteht ebenfalls nicht. Offen bleiben kann, ob in der Provinz Sulaimaniya derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift stattfindet. Zum Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 ‑ Rs. C-285/12 (Diakité) ‑, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 ‑, BVerwGE 136, 360 = juris Rn. 23 f. Jedenfalls ist der Kläger auch bei Annahme eines solchen Konflikts keiner ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt, weil das Niveau willkürlicher Gewalt in der Provinz Sulaimaniya aktuell nicht derart hoch ist, das von einer individuellen Gefährdung, zu den (hohen) Anforderungen für eine solche Annahme vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 ‑ Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 ‑, a. a. O., und vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 64 = juris Rn. 17 ff. m. w. N. (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.) des Klägers, bei dem keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, auszugehen wäre. Vgl. EASO, Country Guidance: Iraq. Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 29 f. und 119; EASO, Herkunftsländerinformationen. Irak. Sicherheitslage (Ergänzung). Iraq Body Count - Zivile Todesfälle 2012, 2017-2018, Februar 2019, S. 30 (mit Angaben auch speziell zu zivilen Todesopfern im Distrikt Rania). III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG und nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Irak. 1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist für den Kläger nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das ist hier nicht der Fall. Eine Abschiebung verletzt insbesondere nicht das in Art. 3 EMRK normierte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Irak einer solchen Behandlung ausgesetzt sein wird. Das gilt zunächst mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Gefährdung durch seinen Vater. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen (oben unter II. 2. und I. 2.). Ein Verbot der Abschiebung ergibt sich im Fall des Klägers aber auch nicht wegen der derzeitigen humanitären Verhältnisse im Irak. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2012, 681, 685; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, a. a. O., juris Rn. 23 ff., m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 ‑, ZAR 2019, 121 = juris Rn. 6. Eine Abschiebung kann Art. 3 EMRK verletzen, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Die im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 ‑ 9 A 4590/18.A ‑, juris Rn. 152 ff. und 161 ff. m. w. N. Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, BVerwGE 166, 113 = juris Rn. 12, und Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 1 B 25.18 ‑, NVwZ 2019, 61 = juris Rn. 11. Davon ist hier nicht auszugehen. Unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage in der Autonomen Region Kurdistan, insbesondere der dortigen Lebensbedingungen, vgl. hierzu etwa UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019; EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019; UK Home Office, Country Policy and Information Note. Iraq: Security and humanitarian situation, November 2018, S. 18 ff., als auch der individuellen Situation des Klägers ist vielmehr zu erwarten, dass der Kläger bei einer Rückkehr dorthin trotz der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Situation und der teilweise angespannten Versorgungslage in der Lage sein wird, seine existenziellen Bedürfnisse zu sichern. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausführungen zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verwiesen (oben unter I. 4.). 2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Eine erhebliche konkret-individuelle Gefahr im Sinne dieser Vorschrift droht dem Kläger nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG gelten insoweit entsprechend. Eine etwaige Gefahr durch seinen Vater droht dem Kläger zudem nicht landesweit (vgl. oben unter I. 4.). Für ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger ist bei einer Rückkehr in den Irak auch keiner extremen Gefahrenlage ausgesetzt, die die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 6 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung rechtfertigen würde. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 ‑ 10 C 13.12 ‑, BVerwGE 147, 8 = juris Rn. 12 f., vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, a. a. O., juris Rn. 38, und vom 29. September 2011 ‑ 10 C 23.10 ‑, NVwZ 2012, 244 = juris Rn. 21 f. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG verwiesen. Abgesehen davon besteht vorliegend aber ohnehin keine für die Gewährung von Abschiebungsschutz auf dieser rechtlichen Grundlage erforderliche verfassungswidrige Schutzlücke. Denn der Kläger ist aufgrund der im Land Nordrhein-Westfalen geltenden ausländerrechtlichen Erlasslage, wonach grundsätzlich ‑ ein Ausnahmefall liegt bei dem Kläger derzeit nicht vor ‑ keine zwangsweisen Rückführungen in den Irak stattfinden, vergleichbar wirksam vor einer Abschiebung geschützt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 ‑ 10 C 13.12 ‑, a. a. O., juris Rn. 15. IV. Die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, dessen Voraussetzungen im Fall des Klägers, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, nach den oben unter Ziff. I., II. und III. gemachten Ausführungen vorliegen, und § 38 Abs. 1 AsylG. Auch das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 5 des Bescheides vom 28. Februar 2017) ist nicht zu beanstanden. In der hier erfolgten behördlichen Befristungsentscheidung, die vor einer Abschiebung des Klägers ergangen ist, liegt auch die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 ‑ 1 C 21.17 ‑, BVerwGE 162, 382 = juris Rn. 20 ff., und vom 27. Juli 2017 ‑ 1 C 28.16 ‑, BVerwGE 159, 270 = juris Rn. 42, wie sie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung, die vorliegend gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG anzuwenden ist, nunmehr ‑ in Umsetzung der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ‑ gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 31 zu Nummer 4. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Das Bundesamt hat sich bei der Befristungsentscheidung an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert. Besondere persönliche, insbesondere familiäre Belange, die eine kürzere Frist rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.