Beschluss
20 B 199/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0911.20B199.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis zu 6.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis zu 6.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Arnsberg 8 K 34/20) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2019 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine zulasten des Antragstellers vorgenommene Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antrag sei bereits unzulässig, soweit er die Aussetzung der Vollziehung der Anforderung der Gebühr betreffe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder wiederhergestellt werden könne, lägen nicht vor. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte sei offensichtlich rechtmäßig. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche ganz Überwiegendes dafür, dass der angefochtene Widerruf im Hauptsacheverfahren Bestand haben werde, d.h. der Antragsgegner insbesondere zu Recht von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgehe. Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Widerruf wirklich, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, offensichtlich rechtmäßig ist und die Interessenabwägung daher maßgeblich am voraussichtlichen Ausgang des Klageverfahrens zulasten des Antragstellers zu orientieren ist oder ob bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage noch gewisse Bedenken gegen die Annahme verbleiben, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG nicht mehr besitzt. Jedenfalls deutet Vieles darauf hin, dass derartige Bedenken nicht durchschlagen. Tragfähige Gründe, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs trotz allenfalls offener Erfolgsaussichten der Klage hinter dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten zu lassen, sind nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dementsprechend kommt die gesetzliche Wertung von § 45 Abs. 5 WaffG zum Tragen, wonach die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen auf mangelnde Zuverlässigkeit gestützten Widerruf entfällt. Letzteres gilt umso mehr deshalb, weil der Antragsteller die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit dadurch augenfällig untermauert hat, dass er nach derzeitigen Erkenntnissen am 6. Juni 2020 unter Missachtung des zu diesem Zeitpunkt sofort vollziehbaren und damit für ihn rechtsverbindlichen Widerrufs der Erlaubnis eine Schusswaffe in einem Pkw mit sich geführt hat, die Waffe also erlaubnispflichtig in Besitz hatte. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Antragsteller am 26. Juli 2019 gegen 0.10 Uhr in alkoholisiertem Zustand in einem von ihm gefahrenen Pkw auf dessen Rückbank eine Schusswaffe mit sich geführt hat. Die an diesem Tag gegen 1.20 Uhr entnommene Blutprobe hat einen Blutalkoholgehalt von 1,08 Promille ergeben. In rechtlicher Hinsicht besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 ‑, NJW 2015, 3594, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris, m. w. N. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 ‑ 6 C 1.14 ‑, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, a. a. O., m. w. N. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, a. a. O., m. w. N. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 ‑, a. a. O. Ausgehend davon bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG nicht besitzt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG fordert insoweit eine typisierende Betrachtung. Es kommt nicht auf den individuellen Risikograd an, wie er sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in seiner Person tatsächlich verwirklicht hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der in Rede stehende Umgang mit Waffen oder Munition typischerweise bei Menschen als riskant einzustufen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, NJW 2015, 1127; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, NWVBl. 2013, 995. Das kann bei Umgang mit Waffen unter Alkoholeinfluss der Fall sein. Der Konsum von Alkohol führt typischerweise zur Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit sowie zu Enthemmungen, d.h. zu Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, a. a. O. Vor diesem Hintergrund geht mit einer Schusswaffe nicht vorsichtig und nicht sachgemäß um, wer diese in einem Zustand gebraucht, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang alkoholbedingte Ausfallerscheinungen tatsächlich eingetreten sind, ist unerheblich. Der Gebrauch von Schusswaffen ist bereits dann unvorsichtig und unsachgemäß, wenn der Betroffene hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, a. a. O. Es sprechen durchaus gewichtige Gründe dafür, dass Entsprechendes für das Mitführen einer Schusswaffe bei einer Autofahrt, das waffenrechtlich als Führen der Schusswaffe im Sinne von § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Abschnitt 2 Nr. 4 Anlage 1 des Waffengesetzes zu qualifizieren ist, anzunehmen ist. Auch das Mitführen einer Schusswaffe bei einer Autofahrt unter Alkoholeinfluss ist mit Rücksicht auf das besondere Gefahrenpotential und die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen für andere riskant. Vgl. Nds. OVG., Beschluss vom 22. März 2016 ‑ 11 ME 35/16 -, NdsVBl. 2016, 253. Zum einen besteht die Gefahr, dass der Waffenbesitzer in einer Konfliktsituation, die im Straßenverkehr angesichts der Begegnung mit anderen Verkehrsteilnehmern ohne weiteres auftreten kann, aufgrund alkoholbedingter Ausfallerscheinungen inadäquat reagieren und zur Konfliktlösung auf die von ihm mitgeführte Schusswaffe zurückgreifen könnte. Zum anderen besteht beim Transport einer Schusswaffe im Straßenverkehr bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Waffenbesitzers die reale Möglichkeit des Abhandenkommens der Schusswaffe. Dabei kann offenbleiben, ob ein solches bereits bei verkehrsbedingtem Halten des Fahrzeugs zu besorgen sein kann. Jedenfalls bringt die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss erfahrungsgemäß wegen der alkoholbedingten Ausfallerscheinungen die Gefahr der Verursachung eines Straßenverkehrsunfalls mit sich und zumindest dies birgt das Risiko, dass der Betroffene infolge etwaiger Unfallauswirkungen und/oder aufgrund seiner alkoholbedingten Ausfallerscheinungen nicht in der Lage sein könnte, den Zugriff unbefugter Dritter wie z. B. anderer Unfallbeteiligter oder Passanten auf die von ihm in seinem Fahrzeug mitgeführte Waffe auszuschließen. Von solchermaßen relevanten Ausfallerscheinungen infolge Alkoholkonsums dürfte bei dem hier in Rede stehenden Blutalkoholkonzentrationswert von 1,08 Promille auszugehen sein. Bereits bei einem Blutalkoholkonzentrationswert von über 0,5 Promille ist ‑ wissenschaftlich abgesichert - typischerweise mit einer Verhaltensbeeinflussung im Sinne von Enthemmung, erhöhter Risikobereitschaft und nachlassender Reaktionsfähigkeit zu rechnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, a. a. O., m. w. N. Erst recht wird dies im Fall einer Blutalkoholkonzentration anzunehmen sein, die den Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern im Sinne des Straßenverkehrsrechts von 1,1 Promille erreicht oder übersteigt - vgl. Nds. OVG., Beschluss vom 22. März 2016 ‑ 11 ME 35/16 -, a. a. O. - oder an diesen Wert - wie hier - auf wenige Dezimalstellen bei der zweiten Stelle hinter dem Komma heranreicht. Dafür spricht, dass der aufgezeigte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrzeugführern für den Beweis der Strafbarkeit eines Verhaltens nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 StGB oder § 316 StGB von Bedeutung ist und vor diesem Hintergrund mit Rücksicht auf Messungenauigkeiten zugunsten des Betroffenen einen Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille enthält, jedoch unter Würdigung biologisch-medizinischer und statistischer Erkenntnisse als Grundwert absoluter Fahruntüchtigkeit ein Blutalkoholkonzentrationswert von 1,0 Promille anzunehmen ist, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass höher alkoholisierte Kraftfahrer zu einer den Anforderungen des Straßenverkehrs genügenden Beherrschung ihres Fahrzeuges noch in der Lage sind. Vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 291/90 -, BGHSt 37, 89; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 316 StGB Rn. 14; Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 316 Rn. 8. Außerdem kommt es im Rahmen der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG anzustellenden Prognose - wie ausgeführt - entscheidend darauf an, ob der Betroffene das Risiko alkoholbedingter Ausfallerscheinungen beim Umgang mit Waffen eingeht. Von einer entsprechend mangelhaften Einstellung in Bezug auf die Beachtung der Anforderungen an einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition dürfte bereits dann auszugehen sein, wenn der Betroffene Alkohol in einem Maße konsumiert, das nahezu zu einem Blutalkoholkonzentrationswert nahe des (Beweis-)Grenzwertes absoluter Fahruntüchtigkeit im genannten Sinne führt, und nicht trennt zwischen Alkoholkonsum sowie dem Umgang mit Waffen und Munition. Auch in einem solchen Fall hat der Betroffene in Kauf genommen, dass sein Alkoholkonsum zu erheblichen Ausfallerscheinungen führen kann und dadurch seine in Bezug auf die Beachtung der Anforderungen eines vorsichtigen und sachgerechten Umgangs mit Waffen und Munition mangelhafte Einstellung unter Beweis gestellt. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - über das Vorstehende hinausgehend zudem sonstige Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG begründen. Immerhin ist der Antragsteller nach seiner Einlassung gegenüber der Polizei bei der Fahrt mit dem Pkw am 26. Juli 2019 von der Jagd zurückgekehrt und hat er danach unter Berücksichtigung seiner Angaben zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums die Jagd unter Alkoholeinfluss ausgeübt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, 2 und 3 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.