Beschluss
19 A 4115/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0911.19A4115.18.00
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Leitsätze
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen des Abwägungsgebotes bei einer Schulorganisationsmaßnahme nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW ist nur, ob der Schulträger alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigt und vertretbar gewichtet hat, nicht hingegen, ob er dabei auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten die „richtige“ Entscheidung getroffen hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen des Abwägungsgebotes bei einer Schulorganisationsmaßnahme nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW ist nur, ob der Schulträger alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigt und vertretbar gewichtet hat, nicht hingegen, ob er dabei auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten die „richtige“ Entscheidung getroffen hat. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Die Kläger stützen ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (II.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der gerügten Abweichung von der Rechtsprechung des beschließenden Senats (III.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des gerügten Verfahrensfehlers unterlassener Sachverhaltsaufklärung (IV.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung der Kläger ergeben sich insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, es liege kein Verfahrensfehler der Beklagten darin, dass sie die betroffenen Eltern bereits vor dem Anmeldetermin auf die beabsichtigte Schließung des Grundschulteilstandortes V. hingewiesen habe, und dass es im Gegenteil fehlerhaft gewesen wäre, mit dieser Information bis nach dem Anmeldetermin oder eventuell sogar bis zum Beginn des Schuljahres zu warten (juris, Rn. 23 f.). Hiergegen machen die Kläger ohne Erfolg geltend, sie selbst seien vor dem Anmeldetermin nicht auf die avisierte Schließung des Teilstandortes hingewiesen worden, weshalb „von einer formellen Rechtmäßigkeit der Beschlüsse nicht ausgegangen werden“ könne und „im Rahmen der Angemessenheits- und auch Verhältnismäßigkeitsprüfung ein Fehler vorliegt, der der formellen Rechtmäßigkeit des Beschlusses entgegensteht.“ Der Hinweis auf die mögliche Schließung beruhte auf dem Antrag „Agenda 2025“ für die Ratssitzung vom 30. September 2015, der vor der Schulanmeldung der Klägerin zu 1. im Herbst 2014 noch nicht vorlag. Soweit die Kläger daneben geltend machen, sie seien vor der Schließung des Schulstandortes nicht informiert worden, setzen sie sich ‑ sofern es sich bei dieser Formulierung nicht um ein Versehen handelt ‑ in einen offenkundigen Widerspruch zu ihrer eigenen früheren gegenteiligen Sachdarstellung. Nach den Angaben in ihrer Klageschrift vom 22. Februar 2016 hat die Beklagte bereits Ende September 2015 auf die mögliche Schließung der Nebenstandorte V. und L. auf ihrer Internetseite hingewiesen und sind die betroffenen Eltern darüber hinaus mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 sowie auf einem diesbezüglichen Informationsabend am 27. Oktober 2015 informiert worden. Folgerichtig entbehrt auch der weitere Vorwurf der Kläger einer sachlichen Grundlage, diesen Aspekt habe das Verwaltungsgericht ebenso bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit übersehen. 2. Dasselbe gilt auch für ihren Einwand, im Rahmen dieser Prüfung sei als milderes Mittel die Möglichkeit unberücksichtigt geblieben, den Teilstandort V. „über einen Zeitraum von 3 Jahren auslaufen zu lassen“, damit „sämtlichen bereits an der Schule befindlichen Kindern ein entsprechender Schulwechsel erspart geblieben“ wäre. Auch diese Rüge entbehrt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der Grundlage: Für kein Kind war mit der Schließung ein Schulwechsel verbunden, mit dem üblicherweise der Wechsel in einen anderen Klassenverband mit anderen Lehrern einhergeht. Hier hingegen ging es lediglich um den Wechsel des Schulgebäudes, weil nur ein Teilstandort der Grundschule geschlossen wurde, die als Schule mit ihren Klassen und ihren Lehrern bis heute fortbesteht (heute unter der Bezeichnung Gemeinschaftsgrundschule I. „T. “). Abgesehen davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Möglichkeit einer auslaufenden Schließung des Teilstandortes V. entgegen der schon früher sinngemäß erhobenen pauschalen Behauptung der Kläger unberücksichtigt gelassen hat. Sie musste sich mit dieser Möglichkeit nicht ausdrücklich auseinandersetzen. Zu der auch früher schon geltend gemachten unzureichenden Eingewöhnungs- und Kennenlernphase im I. er Schulgebäude hat der Senat bereits ausgeführt, dass dieser Umstand lediglich vorübergehender Natur war und die Rechtmäßigkeit der auf Dauer angelegten Standortschließung nicht beeinflusst. Ebenso durfte die Beklagte auch die Möglichkeit einer auslaufenden Standortschließung zulässigerweise im Rahmen der Abwägung hinter das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlicheren Gebäudenutzung und an „besseren, moderneren und umfassenderen Möglichkeiten“ der Beschulung zurückstellen. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 984/16 ‑, juris, Rn. 27, 35. 3. Keine ernstlichen Zweifel bestehen darüber hinaus an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Rat der Beklagten habe die beiden Grundschulstandorte H. und Z. entgegen der Behauptung der Kläger als Alternativen für eine in Betracht zu ziehende Schließung zunächst ebenso in den Blick genommen wie alle anderen Standorte. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht aus der Beschlussvorlage des Rates und den darin im Einzelnen aufgeführten Argumenten und Gegenargumenten hergeleitet (Rn. 63). Demgegenüber wiederholen die Kläger in ihrer Antragsbegründung lediglich ihre schon früher aufgestellte Behauptung, „dass vorliegend eine tatsächliche Alternativenprüfung zwischen den Schulstandorten V. , H. und Z. nicht stattgefunden hat, weil eben die Prüfung der Grundschulstandorte Z. und H. auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden ist.“ Diese Behauptung ist unzutreffend. Denn die Beklagte hat nicht „die Prüfung“ dieser beiden Grundschulstandorte auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, sondern sie hat diese Prüfung durchgeführt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, zu einem späteren Zeitpunkt zumindest den Standort H. zu schließen, wenn dessen Schulgebäude wegen seines baulichen Zustandes in absehbarer Zukunft aufgegeben werden muss. Hierin liegt bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt Dezember 2015 kein Abwägungsdefizit, sondern eine rechtsfehlerfreie Abwägungsentscheidung. Dementsprechend hat auch der Senat hierzu bereits ausgeführt, dass die Beklagte diese Alternativen erwogen und im Einzelnen erörtert hat und einer Schließung des Standortes V. ohne Abwägungsfehler den Vorzug vor einer Schließung eines jener Standorte (oder beider) geben durfte. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 23. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bezirksregierung den Grundschulverbund H. -Z. im Vorfeld der Organisationsentscheidung des Rates aus Anlass ihrer Mitteilung der aktuellen Schülerzahlprognosen als bestandsgefährdet bezeichnet hatte, während die Schülerzahlen des Grundschulverbundes I. -V. stabil seien (E-Mail vom 13. Oktober 2015). Denn auch die Beklagte selbst hat ihrer Abwägungsentscheidung diese Bestandsgefährdung zugrunde gelegt und ist in ihrer Beschlussvorlage ausdrücklich davon ausgegangen, dass auch die Teilstandorte Z. und H. aus den von den Klägern angesprochenen Gründen mittelfristig aufgelöst werden müssen, wie dies auch im Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt vorgeschlagen ist. Das haben das Verwaltungsgericht (Rn. 56) und der Senat gegenüber anderslautenden Behauptungen der Kläger ebenfalls bereits klargestellt. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 23. Auf keinen Abwägungsfehler führen weiter die Ausführungen der Kläger zum Vergleich der einzusparenden Nettogrundflächen und der jährlichen Unterhaltungskosten bei den beiden Schulgebäuden V. einerseits und H. andererseits. Auch die Kläger selbst sehen diese Aspekte zutreffend lediglich als Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte an, wenn sie aus diesen beiden Vergleichen den Schluss ziehen, dass diese „objektivierbaren Faktoren … mithin bei vergleichender Betrachtung … eindeutig immer für die Schließung des Schulstandortes H. …sprechen“. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen des Abwägungsgebotes ist nur, ob der Schulträger alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigt und vertretbar gewichtet hat, nicht hingegen, ob er dabei auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten die „richtige“ Entscheidung getroffen hat. Dementsprechend liegt kein Abwägungsfehler darin, dass die Beklagte den vorgenannten Faktoren geringeres Gewicht beigemessen hat als die Kläger. Ein Abwägungsmangel ergibt sich auch nicht aus dem hohen Sanierungsbedarf für das Grundschulgebäude H. , der zwischenzeitlich durch das Gutachten der Architekten S. und N. bestätigt wurde. Der Rat der Beklagten hatte bereits in seine Abwägung einbezogen, dass das Schulgebäude H. erhebliche bauliche Mängel aufweist und ein Erhalt des Gebäudes unwirtschaftlich wäre. 4. Erfolglos bleiben die Kläger weiter mit ihrer Argumentation betreffend die Kosten einer Weiternutzung des Schulgebäudes im Ortsteil V. (Nr. 1. c) und e) der Antragsbegründung vom 26. November 2018). Hierzu behaupten sie, ein Weiterbetrieb dieses Schulgebäudes sei mit einem „Unterhaltungsstau ohne Brandschutzmaßnahmen in Höhe von 30.000,00 Euro“ „ohne großen finanziellen Aufwand möglich gewesen“, und berufen sich dafür auf das Schreiben der Beklagten vom 21. Oktober 2015. Auch dieser Einwand führt auf keinen Abwägungsfehler der Beklagten. Denn dem in diesem Schreiben unter „5. Unterhaltungsstau“ angegebenen Betrag von „ca. 30.000,00 Euro“ hat das Amt für Gebäudewirtschaft der Beklagten wenig später die wesentlich detailliertere Kostenschätzung vom 12. November 2015 entgegen gehalten. Sie endet mit Sanierungskosten von insgesamt ca. 1.095.780,00 Euro, von denen Instandsetzungskosten in Höhe von insgesamt ca. 636.800,00 Euro für eine sichere und ordnungsgemäße Weiternutzung des Gebäudes sofort erforderlich seien (neue Elektroanlagen für ca. 150.000,00 Euro, neue Heizkörper einschließlich Versorgungsleitungen und Pumpen für ca. 100.000,00 Euro, ein zweiter baulicher Rettungsweg mit einer zusätzlichen Außentreppe und mehreren Brandschutztüren für ca. 90.000,00 Euro, neue Dachrinnen für ca. 14.800,00 Euro usw.). Dieser von gebäude- und brandschutztechnischen Fachleuten auf der Grundlage u. a. von Gebäudebesichtigungen erstellten Kostenschätzung setzen die Kläger im Kern lediglich pauschal entgegen, die Erneuerung der Dachrinne sei „nicht wirklich nachvollziehbar“ und im Übrigen habe ihr Prozessbevollmächtigter selbst „mehrere entsprechende Angebote online nachgeschlagen“ und etwa die Kosten für eine 17-stufige Edelstahltreppe mit Geländer und Podest als zweiten baulichen Rettungsweg mit 6.276,00 Euro ermittelt, „weshalb hier von Seiten der Beklagten völlig überhöhte … Sanierungskosten des Teilstandortes V. in Ansatz gebracht worden“ seien. Diese Einwände berühren schon im Ansatz nicht die Größenordnung der von der Beklagten in die Abwägung eingestellten Sanierungskosten für den Standort V. , weil sie nur einzelne und ausschließlich solche Kostenpositionen betreffen, die im Vergleich zum errechneten Gesamtaufwand nachrangig sind. Abgesehen davon beruhen sie auf keiner fachkundigen und seriösen Grundlage. Unter diesen Umständen begründen sie weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Abwägungsentscheidung noch geben sie Anlass für die von den Klägern geforderte weitere Aufklärung durch das Verwaltungsgericht. 5. Keine ernstlichen Zweifel bestehen weiter an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, kein Fehler der Alternativenprüfung ergebe sich aus dem Vorbringen der Kläger, Instandsetzungskosten habe die Beklagte lediglich für die beiden Grundschulstandorte V. und L. ermittelt. In der Anlage zur Beschlussvorlage seien für die einzelnen Grundschulstandorte Bewirtschaftungskosten und (gegebenenfalls) Sanierungskosten sowie Kosten der baulichen Unterhaltung aufgeführt. Soweit dort etwa für den Standort E. keine Sanierungskosten angegeben seien, sei davon auszugehen, dass keine Sanierung anstehe (Rn. 59 ff., Nr. 1. d) der Antragsbegründung vom 26. November 2018). Dieser Feststellung treten die Kläger mit der Behauptung entgegen, auch die Grundschulen in I. -A. , in I. -B. , in I. -J. und I. -K. bedürften dringend einer Sanierung. Das ergebe sich aus der beigefügten Niederschrift der Ratssitzung vom 14. Dezember 2017, in welcher der Rat eine Inanspruchnahme des Kreditkontingents aus dem Programm „NRW.BANK Gute Schule 2020“ beschlossen habe. Damit ist aber nicht substantiiert dargelegt, dass der im Dezember 2017 angenommene Sanierungsbedarf bereits im Dezember 2015 feststellbar war und entsprechende Sanierungen anstanden. Angesichts dessen, dass die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren keine Zweifel an den in der Anlage 2 zur Einladung zur Ratssitzung am 9. Dezember 2015 aufgeführten Feststellungen des Amtes für Gebäudewirtschaft zu den Grundschulen I. -A. , I. -B. , I. -J. und I. -K. geäußert haben, ist der schlichte Hinweis auf das Konzept zur Inanspruchnahme des Kreditkontingents aus dem Programm „NRW.BANK Gute Schule 2020“ nicht ausreichend, um Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu begründen, dass im Rahmen der Alternativenprüfung davon ausgegangen werden konnte, dass insoweit keine Sanierung anstehe. 6. Der weitere Einwand, ein Abwägungsmangel ergebe sich daraus, dass ‑ wie das Verwaltungsgericht angenommen habe ‑ der Rat der Beklagten nicht berücksichtigt habe, dass die streitgegenständliche Schulschließung dazu führe, dass die Schule nicht mehr für andere Aktivitäten genutzt werden könne und dass die Kinder zum Teil außerhalb des Stadtgebietes zur Schule gehen würden und damit dort den Mittelpunkt ihres Alltags aufbauten, ist sachlich unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass diese Fragen nicht berücksichtigt worden wären. In der Anlage 6 zur Einladung zur Ratssitzung am 9. Dezember 2015 sind diese Aspekte im Gegenteil zum Teil ausdrücklich angesprochen und wird zum Beispiel darauf hingewiesen, dass der OGS-Bereich des Schulgebäudes zur Nutzung etwa durch Vereine weiterhin zur Verfügung stehe. Aus der Niederschrift der Ratssitzung vom 9. Dezember 2015, in der diese Fragen nicht erörtert werden, ergibt sich lediglich, dass der Rat ihnen kein besonderes Gewicht beigemessen hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass es im Gestaltungsermessen des Schulträgers liegt, wie er solche Faktoren gewichtet (Rn. 67). II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. III. Ebenso wenig ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der gerügten Abweichung von der Rechtsprechung des beschließenden Senats zuzulassen. Die Kläger zeigen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht einen entscheidungstragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz formuliert hat, der einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht. Das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung ausdrücklich den von den Klägern genannten rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, nach dem der Schulträger das Abwägungsgebot unter anderem dann verletzt, wenn er eine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung unberücksichtigt lässt (Rn. 36). Wie bereits ausgeführt hat es ausgehend davon festgestellt, dass der Rat der Beklagten die beiden Grundschulstandorte H. und Z. als Alternativen für eine in Betracht zu ziehende Schließung ebenso in den Blick genommen hat wie alle anderen Standorte. Soweit die Kläger dennoch einen Verstoß gegen die Senatsrechtsprechung sehen, zielt ihr Vorbringen lediglich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die den Begriff der Abweichung nicht ausfüllt. IV. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des gerügten Verfahrensfehlers zuzulassen. Wie bereits ausgeführt berühren die wenig substantiierten Behauptungen der Kläger zu den erforderlichen Instandsetzungsarbeiten am Standort V. schon im Ansatz nicht die Größenordnung der von der Beklagten in die Abwägung eingestellten Sanierungskosten und gaben daher auch keinen Anlass für die von den Klägern geforderte weitere Aufklärung durch das Verwaltungsgericht. Zudem legen die Kläger mit ihrer Zulassungsbegründung nicht dar, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, durch die förmliche Stellung von Beweisanträgen auf die Vornahme einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hingewirkt haben oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Schließung des Grundschulstandortes für die Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene Kind. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2018 ‑ 19 E 459/18 ‑, juris, Rn. 17, und vom 10. April 2013 ‑ 19 E 446/12 ‑, juris, Rn. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).