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Beschluss

19 A 2134/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0910.19A2134.19A.00
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Tenor

Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin von I.        in T.           beigeordnet.

Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Entscheidungsgründe
Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin von I. in T. beigeordnet. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung und die Prozesskostenhilfebewilligung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren ist begründet. Sie konnte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Zeitpunkt der Bewilligungsreife nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung kommt es nicht an, weil die Beklagte den Berufungszulassungsantrag gestellt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 1 ZPO. Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von der Beklagten bezeichnete fallübergreifende Frage, ob Frauen im eritreischen Nationaldienst eine bestimmte soziale Gruppe im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) RL 2011/95/EU sind und ihnen Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an diesen Verfolgungsgrund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Diese Frage ist in der Senatsrechtsprechung ungeklärt und wird von den Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen unterschiedlich beantwortet. Bejahend wie im vorliegenden Verfahren VG Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2019 ‑ 6 K 3123/19.A ‑, S. 9 ff. des Urteils (Vorinstanz zu OVG NRW 19 A 333/20.A), und vom 16. Mai 2019 ‑ 6 K 8505/18.A ‑, S. 10 ff. des Urteils (Vorinstanz zu OVG NRW 19 A 2390/19.A); VG Münster, Urteile vom 21. Januar 2020 ‑ 11 K 737/17.A ‑, S. 6 des Urteils (Vorinstanz zu OVG NRW 19 A 999/20.A), vom 23. Juli 2019 ‑ 11 K 5586/16.A ‑, juris, Rn. 97 ff., und - 11 K 3969/16.A ‑, juris, Rn. 107 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juni 2018 ‑ 12 K 3982/16.A ‑, juris, Rn. 58 ff.; verneinend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. März 2018 ‑ 1a K 4738/17.A ‑, juris, Rn. 71 ff.