OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 1660/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0908.18B1660.18.00
2mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur Berücksichtigungsfähigkeit offensichtlicher Umstände jenseits der Darlegungsschranke des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antrag wird auch insoweit abgelehnt, als er sich gegen Ziffer 2 (Abschiebungsandrohung) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2018 richtet.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigungsfähigkeit offensichtlicher Umstände jenseits der Darlegungsschranke des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antrag wird auch insoweit abgelehnt, als er sich gegen Ziffer 2 (Abschiebungsandrohung) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2018 richtet. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht gesehenen rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Irak sind mittlerweile weggefallen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den mit seinem Bescheid vom 16. Oktober 2015 zuerkannten subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit Bescheid vom 5. Februar 2019 zurückgenommen. Dieser Bescheid ist seit dem 9. März 2019 bestandskräftig. Die Auswirkungen der Rücknahmeentscheidung auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind offensichtlich und können deshalb auch jenseits der Darlegungsschranke des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat berücksichtigt werden. Vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003- 1 BvQ 30/03 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 27. März 2006 - 10 B 13.06 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2020 - 1 B 202/20 -, juris, Rn. 42 m. w. N., und vom 30. September 2016 - 4 B 601/16 -, juris, Rn. 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.