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Beschluss

7 B 1143/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0903.7B1143.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.387,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.387,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Stilllegungsverfügung vom 22.4.2020 sei rechtmäßig, das Bauvorhaben sei nach § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018 genehmigungspflichtig und mangels entsprechender Baugenehmigung formell illegal. Die Beschwerdebegründung führt nicht zur Änderung dieser angefochtenen Entscheidung. Der Antragsteller stellt ohne Erfolg die Genehmigungspflicht des Vorhabens (Abstellraum und Stellplatzüberdachung) in Frage. Entgegen seiner Meinung hat das Verwaltungsgericht nicht etwa § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) und b) BauO NRW 2018 verkannt. Die Annahme des Antragstellers, es handele sich mit Blick auf die Errichtung von Trennwänden und eine dadurch ermöglichte selbständige Benutzbarkeit um zwei selbständige Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018, vermag der Senat nicht zu teilen. In Fällen, in denen Gebäude - wie hier - gemeinsame Bauteile aufweisen, ist eine wertende Betrachtung zur Frage erforderlich, ob es sich um zwei Gebäude oder ein Gebäude handelt. In die Wertung ist einzustellen, ob bei natürlicher Betrachtungsweise, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind, zwei voneinander unabhängige Gebäude angenommen werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.10.2008- 7 A 3096/07 -, BauR 2009, 231 = BRS 73 Nr. 118. Die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts für die Annahme eines Gebäudes steht in Übereinstimmung mit obiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Es hat unter Bezugnahme auf die Art und Weise der Konstruktion und das äußere Erscheinungsbild näher ausgeführt, weshalb es sich um ein entstehendes einheitliches Gebäude im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 handelt. Sofern der Antragsteller die in den Akten dokumentierte und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte bauliche Konstruktion in erheblicher Weise ändern würde, wie er dies in der Beschwerdebegründung auf Seite 5 ("Die endgültige Erstellung der getrennten Pfosten und Fundamente steht noch aus…") sinngemäß anspricht, wäre es seine Sache, bei der Antragsgegnerin eine Änderung der angegriffenen Stilllegungsverfügung vom 22.4.2020 zu beantragen. Soweit der Antragsteller bemängelt, eine Versiegelung sei am 21.4.2020 ohne vorherige Ordnungsverfügung erfolgt, fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, das aufgezeigt hat, der erstinstanzliche Antrag richte sich nicht gegen eine Vollstreckung in Gestalt einer Versiegelung. Den vom Antragsteller behaupteten Anhörungsmangel vermag der Senat nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Antragsteller habe in einem Telefonat vom 22.4.2020 hinreichend Gelegenheit gehabt, vor einer Stilllegung Stellung zu nehmen. Dass damit dem gesetzlichen Anhörungserfordernis nicht genügt wäre, ist mit der Beschwerde nicht hinreichend aufgezeigt. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht etwa ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht das mildeste Mittel gewählt hätte. Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 BauO NRW 2018 besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an der Untersagung aller Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem konkreten Bauvorhaben stehen. Die Einstellungsanordnung ist dabei in der Regel das mildeste Mittel. Vgl. van Schewick/Rasche-Sutmeier in Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Rasche-Sutmeier/Wiesmann, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, Handkommentar, 2019, § 81 Rn. 8. Es war deshalb nicht etwa - wie der Antragsteller meint - jedenfalls geboten, nur in Bezug auf das erste der beiden Bauwerke eine Stilllegung anzuordnen. Ebenso wenig war die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Ermessens gehalten, vor einer Stilllegung mit dem Antragsteller darüber zu beraten, wie er zwei isolierte Baukörper genehmigungsfrei errichten könne. Danach greifen auch die Rügen gegen die Zwangsgeldandrohung und den Gebührenbescheid nicht durch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.