Beschluss
12 E 260/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0831.12E260.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Klägers zu 2. ist nicht begründet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besitzt auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht die - für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche - hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem setzt der Kläger zu 2. nichts Entscheidendes entgegen. Er rügt mit der Beschwerde, er sei seitens des Beklagten falsch beurteilt worden, und stützt sich maßgeblich auf den Entlassungsbericht der Fachklinik I. vom 9. April 2018, in der er im Zeitraum 19. Februar bis 30. März 2018 stationär behandelt worden ist. Dieser Reha-Aufent-halt geht zwar der angefochtenen Entscheidung und dem Widerspruchsbescheid vom 23. August 2018 voraus. Der ärztliche Entlassungsbericht hat der entscheidenden Behörde (wie auch dem Verwaltungsgericht) aber nicht vorgelegen, sondern wird erstmals mit der Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde setzt sich dabei nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, maßgeblich für die Einschätzung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII vorliege, sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Davon ist im Grundsatz - jedenfalls im Rahmen der summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache - auszugehen. Daraus folgt, dass grundsätzlich auch lediglich auf die der Fachbehörde zum letzten Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse abgestellt werden kann. Denn die Fachkräfte des Jugendamts haben selbst zu prüfen und festzustellen, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt. Sie haben also aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und ihres sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands zu beurteilen, wie sich die Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft auswirkt. Ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss vom 10. August 2017, - 12 B 745/17 -, juris Rn. 21 m. w. N.; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2020 - 10 ME 69/20 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 12 CE 09.2371 -, juris Rn. 25. Das setzt voraus, dass die Personensorgeberechtigten des betroffenen Kindes oder Jugendlichen ihrer Mitwirkungspflicht (§ 60 Abs. 1 SGB I) nachkommen und damit die Behörde in die Lage versetzen, eine fachlich richtige Entscheidung zu treffen. Die Klägerin zu 1. als Mutter des Klägers zu 2. ist dem nicht nachgekommen, so dass die Einbeziehung des Berichts über die Reha-Maßnahme nicht möglich war. Unabhängig davon zeigt der Kläger zu 2. auch nicht auf, dass sich aus dem Entlassungsbericht der Fachklinik I. - anders als vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht angenommen - eine Teilhabebeeinträchtigung, nämlich eine besonders intensive seelische Störung ergibt, die nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, juris Rn. 31 und vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, juris Rn. 19. Insbesondere wird dies durch den im Entlassungsbericht dargestellten Reha-Verlauf nicht belegt. Der Kläger zu 2. hat sich dort etwa ausweislich des Berichts in der heilpädagogischen Kindertagesstätte "sehr wohl gefühlt", was auch seine Mutter bestätigt hat (s. Ziff. 4.3. des Berichts), und ist beschult worden. Dass er dort in erheblichem Umfang insoliert bzw. ausgegrenzt war, ist dem nicht zu entnehmen. Soweit er ergänzend auf eine aktuelle Stellungnahme der X. Sekundarschule W. vom 26. März 2019 verweist, die seine Insolation innerhalb der Klassengemeinschaft belegen soll, weist diese keine Unterschrift aus, die erkennen ließe, wer die dort wiedergegebene Einschätzung zum Sozialverhalten des Klägers tatsächlich abgegeben haben soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.