4 B 1260/20.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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1. Die Absicht, dem lokalen Einzelhandel sozusagen als Ausgleich für anlassbezogene verkaufsoffene Sonntage, die wegen der Corona-Pandemie ausgefallen sind, zusätzliche Einnahmen zu ermöglichen, um massive Einnahmeeinbußen während des Lockdowns sowie in der Zeit danach auszugleichen, rechtfertigt keine anlasslosen weitreichenden und sortimentsübergreifenden Ladenöffnungsfreigaben an anderen oder identischen Sonntagen.
2. Die Parallelentscheidung im Verfahren 4 B 1261/20.NE ist vollständig dokumentiert.
Der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin vom 19.8.2020 wird im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.