Beschluss
1 B 284/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0827.1B284.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27.437,44 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27.437,44 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, seinem mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Planstelle „Vizepräsidentin/Vizepräsident, zugleich Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter Querschnitt" (Besoldungsgruppe B 4 BBes0) im X. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitbefangene Auswahlentscheidung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt. Die Antragsgegnerin sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Konkurrentin bei Berücksichtigung ihrer aktuellen Anlassbeurteilung im Wesentlichen als gleich leistungsstark anzusehen sei. Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene hätten in ihren aktuellen (gleichen) Statusämtern die Spitzennote auf der Grundlage der jeweils für sie gültigen Beurteilungsrichtlinien erhalten. Die Vergabe der Spitzennote habe beim Antragsteller darauf beruht, dass er in 15 zu beurteilenden Einzelkriterien durchgängig die Spitzennote „A“ erhalten habe. Die Beigeladene sei in 23 Einzelmerkmalen beurteilt worden, wobei sie in 19 Einzelmerkmalen den (besten) Ausprägungsgrad 5 und in vier Einzelmerkmalen den (zweitbesten) Ausprägungsgrad 4 erhalten habe. Trotz dieser geringfügigen Abweichungen in den Einzelmerkmalen seien die Beurteilungen in Anbetracht des dem Dienstherrn eröffneten Wertungsspielraums als im Wesentlichen gleich anzusehen. Diesen Wertungsspielraum, der bei der Vergabe einer herausgehobenen Beförderungsstelle – wie hier der einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten – von besonderer Bedeutung sei, habe die Antragsgegnerin nicht überschritten. Aus den nur geringen Leistungsabweichungen lasse sich kein eine abschließende Auswahl stützender Leistungsvorsprung des Antragstellers ableiten. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine bessere Qualifikation nur bei wesentlichen Unterschieden bejaht werden könne. An einem solchen fehle es vorliegend. Dabei sei zu berücksichtigen, dass den Beurteilungen der Konkurrenten nicht nur unterschiedliche Beurteilungssysteme zugrunde lägen, sondern durch die Tätigkeit in unterschiedlichen Behörden auch andere Vergleichsgruppen. Eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen scheide schon aus diesem Grunde aus. In der Beurteilung des Antragstellers seien – in Übereinstimmung mit den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien – zudem teilweise einzelne Beurteilungsmerkmale, die bei der Beigeladenen gesondert bewertet worden seien, unter einem Begriff zusammengefasst worden. Beispielsweise sei die „Arbeitsmenge“ und die „Termingerechtigkeit“ in der Beurteilung des Antragstellers nicht wie bei der Beigeladenen getrennt bewertet, sondern unter dem Einzelkriterium „Arbeitsqualität“ subsumiert worden. Ferner seien bei der Beigeladenen die Einzelmerkmale „Flexibilität“ und „Kreativität“ gesondert bewertet worden, während in der Beurteilung des Antragstellers eine zusammenfassende Bewertung unter „Flexibilität“ erfolgt sei. Vor dem Hintergrund, dass sich die Bewertung einer Leistung aus vielen Einzeleindrücken und Wertungen zusammensetze, die vom Beurteiler hiernach zu gewichten seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es im Falle einer getrennten Bewertung der vorgenannten Merkmale auch beim Antragsteller gegebenenfalls zu einer abweichenden Bewertung gekommen wäre. Selbst wenn geringfügige Leistungsunterschiede festzustellen wären, sei das Urteil der Antragsgegnerin, von einem im Wesentlichen gleichen Leistungsstand auszugehen, angesichts des ihr zustehenden Wertungsspielraums nicht zu beanstanden. Ebenfalls sei rechtlich unbedenklich, dass die Antragsgegnerin in einem nächsten Schritt eine Ausschärfung der Beurteilungen in Bezug auf die in der Stellenausschreibung genannten auswahlrelevanten Kriterien durchgeführt habe und dabei zu dem Ergebnis gekommen sei, bei beiden Bewerbern sei ein starker Ausprägungsgrad festzustellen, so dass die Konkurrenten auch insoweit als gleichwertig einzustufen seien. Die Einzelmerkmale, in denen die Beigeladene nur die zweithöchste Bewertung erhalten habe, seien nicht Inhalt des Anforderungsprofils gewesen. Der Antragsteller könne auch aus seiner langjährigen Verwendung in der X1. keinen Leistungsvorsprung im Hinblick auf die in dem Anforderungsprofil genannte Fähigkeit „Organisation, Personal und Haushalt“ herleiten. Auch die Beigeladene verfüge aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Abteilungsleiterin im X. über entsprechende Erfahrungen. Zudem werde in ihrer Beurteilung ausgeführt, sie habe bei der Umsetzung eines bestimmten Projekts „ihre guten Kenntnisse in den Bereichen Organisation, Personal und Haushalt eindrucksvoll unter Beweis“ gestellt. Da auf frühere Beurteilungen wegen der lang zurückliegenden Beurteilungszeiträume und der damals unterschiedlichen Statusämter der Beurteilten nicht habe abgestellt werden können, sei die Antragsgegnerin befugt gewesen, das Ergebnis eines strukturierten Auswahlgesprächs im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens als weiteres, auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung ihrer Auswahlentscheidung heranzuziehen. Auf der Grundlage der Auswahlgespräche habe die Antragsgegnerin einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere habe sie ihre Auswahlerwägungen hinreichend dokumentiert. Anhand des im Verwaltungsvorgang befindlichen Interviewleitfadens lasse sich nachvollziehen, welche Fragen den Bewerbern im Einzelnen gestellt werden sollten und tatsächlich auch gestellt worden seien. Sowohl der Unterabteilungsleiter der Abteilung ZA als auch die Präsidentin des X. hätten für jeden Bewerber ein eigenes Protokoll der Auswahlgespräche erstellt und dort die Antworten auf die vorab festgelegten Fragen mit Punktwerten auf einer Skala von 1 bis 5 bewertet. Dabei seien auch die Antworten auf die Fragen stichwortartig protokolliert worden. In der Gesamtbewertung habe sich gezeigt, dass die Beigeladene in jeder der fünf bewerteten Dimensionen/Phasen besser abgeschnitten habe als der Antragsteller. Die Forderung des Antragstellers, jeweils nachvollziehbar zu begründen, wie die Benotung der Antworten auf einzelnen Fragen zustande gekommen sei, würde die Anforderungen an die Dokumentationspflicht überfrachten. Der Punktwert setze sich aus einer Reihe von Einzeleindrücken und -beobachtungen zusammen, deren Bewertung zunächst dem Beurteilungsspielraum des Fragenden unterfalle. Die Bewertung der Antworten könne nicht in die Kategorien „richtig“ oder „falsch“ eingeordnet werden. Gesteigerten Dokumentationsanforderungen stehe entgegen, dass sowohl bei mündlichen Prüfungsleistungen als auch bei dienstlichen Beurteilungen als Entscheidungsgrundlage für eine Konkurrentenauswahl (zunächst) die Angabe bloßer Bewertungen ausreichend sei. Dann könne auch bei Auswahlgesprächen und ähnlichen Instrumenten nicht von vornherein eine vollständige Dokumentation der tatsächlichen Grundlagen verlangt werden. Auch die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen die im Auswahlgespräch gestellten Fragen 2.4 und 3.1 griffen nicht durch. Ihre Beantwortung habe keine internen Kenntnisse aus dem X. vorausgesetzt. Ferner treffe nicht zu, dass die im Interviewleitfaden enthaltenen Vorgaben hinsichtlich der Gesprächsführung nicht eingehalten worden seien. Der Interviewleitfaden sehe Nachfragen nur vor, wenn die Antwort im Sinne des Verhaltensdreiecks (STAR) unvollständig sei, d. h. eine Schilderung der Ausgangssituation, einer Handlung oder eines Resultats nicht enthalte. Bei in diesem Sinne vollständigen Antworten sei nach dem Leitfaden zur Wahrung der Chancengleichheit auf Nachfragen zu verzichten gewesen. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. 1. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts angreift, auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen habe die Antragsgegnerin die Beigeladene und ihn im Wesentlichen als gleich leistungsstark ansehen dürfen. Hierzu führt er aus, er sei in allen 15 zu beurteilenden Einzelkriterien durchgängig mit der Bestnote „A“ beurteilt worden, während die Beigeladene in vier von insgesamt 23 Einzelkriterien lediglich die zweitbeste Note erhalten habe. Dabei seien in seiner Beurteilung teilweise einzelne Beurteilungsmerkmale unter einem Begriff zusammengefasst worden, die bei der Beigeladenen gesondert bewertet worden seien. Das Verwaltungsgericht habe – ebenso wie die Antragsgegnerin – einen danach tatsächlich bestehenden Leistungsvorsprung nicht anhand der vorhandenen Beurteilung widerlegt, sondern rein hypothetisch angenommen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die bei ihm – dem Antragsteller – zusammengefassten Beurteilungsmerkmale im Falle einer getrennten Bewertung abweichend bewertet worden wären. Dieses Vorbringen vermag die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften. Dieses ist unter Auswertung der aktuellen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin mit der Annahme, die Konkurrenten seien im Wesentlichen gleich beurteilt, den ihr zustehenden Wertungsspielraum nicht überschritten hat. Bei der inhaltlichen Würdigung und dem Vergleich dienstlicher Beurteilungen sowie weiterer rechtsfehlerfrei mit berücksichtigter Erkenntnisgrundlagen steht dem Dienstherrn – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – ein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Entscheidungsspielraum zu, in den zahlreiche Gesichtspunkte einfließen. So können die miteinander zu vergleichenden Beurteilungen – wie hier – auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien beruhen und von unterschiedlichen Beurteilern verfasst worden sein oder sie können ihren Bezugspunkt in unterschiedlichen Statusämtern haben. Eine absolut eindeutige Erfassung und Bewertung im Sinne nur eines richtigen Ergebnisses des der Auswahlentscheidung vorgeschalteten Qualifikationsvergleichs ist daher im Allgemeinen nicht möglich. Insoweit dürfen etwa Unterschiede innerhalb desselben Wertungsbereichs eines Beurteilungssystems, solange sie sich in einem begrenzten Rahmen halten und die Aussagekraft der Beurteilungen dadurch nicht eingeebnet wird, nach ständiger Rechtsprechung vernachlässigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020– 6 B 1461/19 –, juris, Rn. 15 m. w. N. Dies vorausgesetzt zeigt auch das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass die Antragsgegnerin den ihr eröffneten Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Diese durfte – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – bei der Auswahlentscheidung davon ausgehen, dass sich aus den nur als gering einzustufenden Leistungsabweichungen der aktuellen Beurteilungen kein wesentlicher Leistungsvorsprung des Antragstellers ableiten lässt, der eine abschließende Auswahl stützen würde. Insoweit ist zunächst richtig berücksichtigt worden, dass bei dem für die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese zumindest in erster Linie maßgeblichen Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und insbesondere der Gesamturteile vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR1.13 –, juris, Rn. 21 f., OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 1 B 935/15 –, juris, Rn. 9, sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene die im jeweils maßgeblichen Beurteilungssystem bestmögliche Bewertung erhalten haben, der Antragsteller die Gesamtnote „ausgezeichnet“, die Beigeladene die Gesamtnote „A (herausragend)“. Insbesondere aber die weitere vom Verwaltungsgericht ebenfalls gebilligte Erwägung der Antragsgegnerin, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Fall einer getrennten Bewertung aller Einzelmerkmale bei dem Antragsteller gegebenenfalls ebenfalls eine abweichende Bewertung erfolgt wäre, ist vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen von unterschiedlichen Beurteilern auf der Grundlage unterschiedlicher Beurteilungssysteme erstellt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat hier keine „rein hypothetische Beurteilung“ angestellt, wie der Antragsteller meint, sondern es hat die gewichtende Bewertung der Einzelmerkmale geprüft, die lediglich bei der Beigeladenen, nicht aber beim Antragsteller separat bewertet worden sind. Es weist insoweit zutreffend darauf hin, es sei nicht bekannt, wie diese Merkmale beim Antragsteller bewertet wurden. Der Umstand, dass die Bewertung dieser Merkmale jeweils inzident in die Spitzennote der übergreifenden Merkmale eingeflossen ist, lässt für sich nicht den Schluss zu, dass es sich um die Spitzennote gehandelt hat. Wie die inzidente Bewertung der unselbständigen Einzelmerkmale in die abschließende Bewertung des übergreifenden Merkmals einfließt, unterliegt nämlich wiederum einer gewichtenden Entscheidung des Beurteilers. 2. Unter Berücksichtigung des Bewertungsspielraums der Antragsgegnerin folgt ein eindeutiger Leistungsvorsprung des Antragstellers auch nicht aus einer Ausschärfung seiner Beurteilung in Bezug auf die in der Stellenausschreibung genannten auswahlrelevanten Kriterien. Der Antragsteller führt insoweit aus, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beigeladene gerade in solchen Einzelkriterien lediglich mit der zweitbesten Note bewertet worden sei, denen für herausgehobene Führungspositionen wie die hier in Rede stehende besondere Bedeutung zukomme. Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass diese Einzelbewertungen nicht Inhalt des Anforderungsprofils seien, treffe nicht zu. So ließen sich die Leistungskriterien „Arbeitsmenge“ und „Termingerechtigkeit“ ebenso wie das Leistungskriterium „Gewissenhaftigkeit“ der im Anforderungsprofil geforderten „hohen Belastbarkeit“ zuordnen. Auch wenn letzteres zutreffen dürfte, stellt dies jedoch die Bewertung der Antragsgegnerin nicht durchgreifend infrage, eine Auswertung der Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilung lasse in Bezug auf die in der Stellenausschreibung enthaltenen auswahlrelevanten Kriterien keinen eindeutig ableitbaren Leistungsvorsprung eines Bewerbers erkennen. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist grundsätzlich nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Eine Ausrichtung (allein) an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens ließe außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben eines jeden seinem Statusamt zuzuordnenden Dienstposten einzuarbeiten. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich auch nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 28 ff., vom 19. Dezember 2014– 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 25 f. Da für das Vorliegen einer solchen Ausnahme vorliegend nichts ersichtlich ist, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Einzelmerkmale der Beurteilungen der Konkurrenten ausgewertet hat, ohne diese ausdrücklich dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zuzuordnen. Die Antragsgegnerin durfte auch in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung dessen, dass die Beigeladene in vier von 23 Einzelmerkmalen nicht die Spitzennote erreicht hat, zu dem Ergebnis gelangen, dass ein eindeutiger Leistungsvorsprung eines Bewerbers nicht vorliegt. Angesichts der unterschiedlichen Beurteiler und Beurteilungssysteme sowie der fehlenden eigenständigen Beurteilung der vier Einzelkriterien in der Beurteilung des Antragstellers bleibt die Antragsgegnerin mit dieser Bewertung im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums. Der Umstand, dass der Beurteiler die Beigeladene, obwohl er in den Einzelmerkmalen „Arbeitsmenge“, „Termingerechtigkeit“, „Kreativität“ und „Gewissenhaftigkeit“ nur die zweitbeste Note vergeben hat, gleichwohl insgesamt mit der Spitzennote beurteilt hat, belegt zum einen, dass er diesen Einzelmerkmalen innerhalb des insoweit maßgeblichen Beurteilungssystems für die Beurteilung der fachlichen Leistung, der Eignung und der Befähigung der Beigeladenen kein der Spitzenbeurteilung insgesamt entgegenstehendes Gewicht zugesprochen hat. Die Antragsgegnerin hat zum anderen nachvollziehbar ausgeführt, dass bei beiden Bewerbern in nahezu allen einzelnen Bewertungsmerkmalen ein sehr starker Ausprägungsgrad feststellbar sei. Es handle sich um als gleichwertig einzustufende Spitzenbewertungen. 3. Der Antragsteller dringt auch mit der Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe an Stelle der Antragsgegnerin, die sich nicht damit auseinandergesetzt habe, ob die Bewerber das Anforderungsprofil im Weiteren erfüllen, selbst einen im Wesentlichen gleichen Leistungsstand auch im Hinblick auf die im Anforderungsprofil geforderte Qualifikation „fundierte Kenntnisse in den Bereichen Organisation, Personal und Haushalt“ angenommen. Hierauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass die Antragsgegnerin rechtlich beanstandungsfrei zu der Bewertung gelangen durfte, dass ein Leistungsgleichstand zwischen den Bewerbern besteht, ohne sich in ihrem Auswahlvermerk vom 31. Juli 2019 ausdrücklich mit der Erfüllung dieses Qualifikationsmerkmals auseinanderzusetzen. Hierbei handelt es sich nämlich – worauf auch die Antragsgegnerin hinweist – (wiederum) um eine nicht statusamts-, sondern eine rein dienstpostenbezogene Argumentation. Ihrer Bewertung, es bestehe kein Leistungsvorsprung eines Bewerbers vor, liegt auch implizit die Wertung zugrunde, ein solcher Vorsprung ergebe sich auch nicht aus der Verwendung des Antragstellers. Dass aus der Verwendung des Antragstellers als Leiter der Abteilung A. „Personal und Service“ kein Leistungsvorsprung folgt, hält sich im Übrigen auch deshalb im Rahmen des der Antragsgegnerin eröffneten Bewertungsspielraums, weil – worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – die Beigeladene als Abteilungsleiterin ebenfalls über Erfahrungen in diesen Gebieten verfügt. Ihre „guten Kenntnisse in den Bereichen Organisation, Personal und Haushalt“ sind auch ausdrücklich in der zusammenfassenden Wertung ihrer Beurteilung gewürdigt worden. 4. Das Beschwerdevorbringen stellt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend infrage, das strukturierte Auswahlgespräch sei rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. Der Antragsteller führt insoweit aus, im Interviewleitfaden fehle ein vorher von der Antragsgegnerin festzusetzender Beurteilungsmaßstab. Vorgegeben sei zwar eine Punktwertung auf einer Skala von 1 bis 5. Die Anforderungen an eine Antwort müssten hinsichtlich ihrer Qualität jedoch zumindest kategorisiert werden. Dies würde jedoch die Anforderungen an ein strukturiertes Auswahlgespräch überspannen und birgt zugleich die Gefahr, in den Beurteilungsspielraum der das Gespräch Führenden einzugreifen. Angesichts der (zum Teil sehr) offenen Fragen erschließt sich auch nicht, wie es möglich sein sollte, einen die Qualität der – ebenso offenen – Antworten weiter konkretisierenden Maßstab vorab festzulegen. Dazu führt auch der Antragsteller nichts aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2,162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten, die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstanden sein mögen, für erstattungsfähig zu erklären, weil diese insoweit keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 26. Februar 2020) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe B 4 für das maßgebliche Jahr 2020 auf 109.749,76 Euro (Januar und Februar jeweils noch 9.065,73 Euro, für die übrigen Monate jeweils 9.161,83 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf den im Tenor festgesetzten Streitwert von 27.437,44 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.