Beschluss
12 A 1534/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0820.12A1534.17.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII für die Betreuung des Kindes F. S. für die Zeit ab dem 1. August 2015 über den bisher bewilligten Betrag hinaus hat. Für die Erstattung der Sachkosten nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII könne nicht von der Angemessenheit des pauschalen Stundensatzes von 1,35 Euro (pro Kind) ausgegangen werden. Den entsprechenden Festlegungen der Satzung der Beklagten liege keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Kalkulation zugrunde. Da der pauschal angesetzte Betrag von 1,35 Euro pro Stunde um 22 % und damit erheblich unter der als sachgerechte Orientierungshilfe dienenden steuerrechtlichen Betriebskostenpauschale von 300,00 Euro je Monat (1,73 Euro pro Stunde) liege, bedürfe es einer nachvollziehbaren Begründung für die dieser Unterschreitung zugrundeliegende Kalkulation. Daran fehle es hier. Soweit die Beklagte auf die nach der Satzung vorgesehene zusätzliche Bezuschussung der Betreuung in eigens dafür angemieteten Räumen verweise, verkenne sie, dass auch bei einer Betreuung in "eigenen Räumen" Betriebskosten entstünden. Auch unter Berücksichtigung der in Zeiten der Krankheit und des Erholungsurlaubs fortlaufenden Geldleistungen würde der dann hochgerechnete Stundensatz von 1,58 Euro eine Kalkulation nicht entbehrlich machen. Auch der Betrag für die Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2a SGB VIII von 2,75 Euro pro Stunde (und pro Kind) sei ohne entsprechende Begründung der Kalkulation nicht leistungsgerecht. Es fehle an einem Entgeltvergleich etwa mit Erziehern oder Kinderpflegern in Tageseinrichtungen, um eine auskömmliche Vergütung zu gewährleisten. Die lediglich angestellten Erhebungen zur Höhe der laufenden Geldleistung in anderen Kommunen und die Orientierung am Urteil des OVG NRW vom 22. August 2014 (12 A 591/14) sowie an der Haushaltslage seien nicht ausreichend. Diese weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht schlüssig in Zweifel gezogen. 1. Hinsichtlich der Festlegung des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2a SGB VIII geht die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass ihr in Bezug auf die "leistungsgerechte" Ausgestaltung ein Beurteilungsspielraum zukommt. Das hat zur Folge, dass das Gericht seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann, sondern nur prüfen darf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat, anderenfalls bei einer Verpflichtungsklage - wie vorliegend - der Verwaltungsakt aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten ist. Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1445/12 -, juris Rn. 12 ff. Nichts Abweichendes folgt daraus, dass die Beklagte die Tagespflegeentgelte allgemein und pauschalierend durch Satzung festgelegt hat. Vgl. etwa OVG Nds., Urteil vom 22. Mai 2019 - 10 LC 17/18 -, juris Rn. 46. Die Beklagte macht geltend, sie habe bei der Festlegung der Beträge § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII hinreichend Rechnung getragen, indem sie in § 10 Abs. 4 der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege bestätige, dass sich der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung aus der Qualifikation der Tagespflegeperson, dem Umfang der Betreuungsstunden, der Anzahl der zu betreuenden Kinder sowie dem Förderbedarf der betreuten Kinder ergebe. Dies hat im Grundsatz allerdings auch das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt und lässt sich tatsächlich auch aus den Regelungen der Satzung ablesen. Diese sieht – entsprechend der in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII geforderten Berücksichtigung von zeitlichem Umfang der Leistung sowie von Anzahl und Förderbedarf der betreuten Kinder – einen differenzierten Förderbetrag je Kind und Stunde vor, der zudem nach der (fachlichen) Qualifikation der Tagespflegeperson unterscheidet und darüber hinaus Erhöhungen vorsieht bei bescheinigtem erhöhtem pädagogischen Förderbedarf der betreuten Kinder oder vom Träger der Eingliederungshilfe festgestellter wesentlicher Behinderung oder drohender Behinderung (vgl. im einzelnen Anlage 1 der Satzung). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr (lediglich) die Begründung und Kalkulation des – dieser differenzierten Ausgestaltung des Förderbetrags zugrunde liegenden – konkreten Stundensatzes beanstandet. Die Beklagte wendet dagegen ohne Erfolg ein, sie habe eine sachgerechte und angemessene Kalkulation vorgenommen, indem sie sich bei der Aufstellung der Satzung an der Handreichung des Instituts für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz (ibus) "Leistungsorientierte Vergütung in der Kindertagespflege" (von T. T. und O. L.) orientiert, das Urteil des Senats vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - herangezogen und darüber hinaus die Tagespflegesätze anderer Kommunen beachtet habe. Damit dringt sie im Ergebnis nicht durch. Da das Gesetz und die Gesetzesmaterialien keine Vorgaben zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "leistungsgerechter Anerkennungsbetrag" enthalten, ist es Sache des jeweiligen öffentlichen Jugendhilfeträgers, entsprechende Vorgaben selbst zu entwickeln. Dazu ist es unumgänglich, dass er in irgendeiner Weise eine Bewertung der (Förderungs-)Leistung der Tagespflegeperson vornimmt, weil das angestrebte Ergebnis eines (leistungs-)gerechten Anerkennungsbetrags für die Tagespflegeperson ohne eine solche Wertung oder Bewertung nicht erreichbar ist. Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2016 - 12 A 599/14 -, juris Rn. 63, sowie ausführlich zur Leistungsgerechtigkeit des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung: Rn. 25 ff. Zutreffend ist zwar, dass sich die von der Beklagten genannten Unterlagen im eingereichten Aufstellungsvorgang zur Satzung befinden. Es lässt sich indessen in keiner Weise erkennen und wird auch im Zulassungsverfahren nicht ansatzweise dargelegt, wie die Beklagte auf der Grundlage dieser Informationen in sachgerechter Weise auf den schließlich für die Anerkennung der Förderleistung festgelegten Betrag von 2,75 Euro je Kind und Stunde (für Tagespflegepersonen mit Qualifikation nach § 4 Abs. 3 der Satzung) gekommen ist. Dies gilt insbesondere auch, weil die in den genannten Quellen dargestellten Beträge deutlich variieren und ganz überwiegend höher liegen als der von der Beklagten festgelegte Betrag (OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - 2,80 Euro, S1. -T. 3,10 Euro, M. 3,27 Euro, P. 3,27 Euro, C. H. 2,77 Euro, P1. 2,70 Euro). Auch der Beschlussvorlage vom 6. Mai 2015 lassen sich dazu keine näheren Erwägungen entnehmen. Der Jugendhilfeausschusses hat vielmehr ausweislich der in seiner Sitzung vom 20. Mai 2015 gefassten Beschlussempfehlung an den Rat offenbar ein Tagespflegeentgelt von 4,30 Euro je Kind und Stunde als angemessen angesehen (vgl. E-Mail vom 22. Mai 2015) und sich dabei offenbar an das Urteil des Senats (a. a. O.) angelehnt (vgl. E-Mail vom 17. April 2015), was bei dem letztlich festgelegten Sachkostenaufwand von 1,35 Euro einem höheren Betrag, nämlich von 2,95 Euro, für die Anerkennung der Förderleistung entspräche. Näheres, auf welcher Grundlage der Jugendhilfeausschuss zu dieser Einschätzung gelangt ist, lässt sich den überreichten Verwaltungsvorgängen allerdings ebenfalls nicht entnehmen. Soweit der Beschlussvorlage für die Ratssitzung am 24. Mai 2015 Aufstellungen zu den Kosten der Tagespflege beigefügt waren, erschöpfen sich diese im Wesentlichen in der Darstellung der Haushaltsfehlbedarfe in Abhängigkeit von der Höhe verschiedener Stundensätze (Anlage 4 vom 8. Mai 2015 bzw. Anlage 5 vom 9. Juni 2015), ohne dass dem ansatzweise eine Bewertung der Leistungsgerechtigkeit des letztlich mit der Satzung beschlossenen Anerkennungsbetrags zu entnehmen wäre. In dem Protokoll der Ratssitzung vom 24. Juni 2015 ist einleitend festgehalten, dass sich die Fraktionen der CDU, SPD und FDP aufgrund der haushaltsrechtlichen Situation interfraktionell auf einen Tagespflegesatz von 4,10 Euro (davon anteilig 2,75 Euro Förderleistung) geeinigt hätten; ausschlaggebend, wenn auch nicht wünschenswert, sei, was mit Blick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten machbar sei. Eine sachgerechte Bewertung liegt darin nicht. Auch wenn es nicht von vornherein sachwidrig sein dürfte, haushaltsrechtliche Erwägungen in die Abwägung mit einfließen zu lassen, stellt ein alleiniges oder jedenfalls deutlich im Vordergrund stehendes Abstellen auf die Haushaltslage keine sachgerechte Erwägung für die Bemessung leistungsgerechter Stundensätze für den Anerkennungsbetrag für die Förderleistung dar. Dementsprechend führen auch die Verweise auf das Senatsurteil vom 30. August 2016 - 12 A 599.15 - (Rn. 68) und die behauptete Orientierung der Beklagten an der Handreichung des Instituts für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz nicht weiter, zumal sich die dortige Beklagte offensichtlich in internen Stellungnahmen (ausführlich) mit dem Inhalt der Handreichung auseinandergesetzt hatte. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass der von der Beklagten vorgesehene Anerkennungsbetrag für die Förderleistung den im zitierten (aber auch erst später ergangenen) Senatsurteil vom 30. August 2016 streitgegenständlichen Betrag um 0,05 Euro überschreitet, reicht hier für eine sachgerechte Ausübung des Beurteilungsermessens nicht aus. Dass sich die Beklagte die dortigen Erwägungen zu Eigen gemacht haben könnte, scheidet schon mit Blick auf den zeitlichen Ablauf aus. Soweit die Beklagte schließlich vorträgt, die Tagespflegeentgelte ließen bei einer Vollzeittätigkeit eine auskömmliche Vergütung zu, wird dies nicht näher substantiiert. Eine dahingehende Wertung oder Bewertung lässt sich im Übrigen - wie dargestellt - den Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen. 2. Hinsichtlich der nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII vorgesehenen Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, wendet die Beklagte lediglich ein, der Festlegung liege entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts eine ausreichende Kalkulation zugrunde. Denn sie sei an die Handreichung des Instituts für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz (ibus) "Leistungsorientierte Vergütung in der Kindertagespflege" angelehnt. Dies ist bereits deswegen nicht nachvollziehbar, weil in der zitierten Handreichung durchgängig ein kindbezogener Sachaufwand von 1,80 Euro pro Stunde zugrunde gelegt wird, der erheblich von dem seitens der Beklagten festgelegten Betrag von 1,35 Euro abweicht. Nähere Darlegungen dazu enthält das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, es sei unerheblich, wenn die steuerrechtliche Betriebskostenpauschale von 300,00 Euro je Monat und Kind unterschritten werde, weil es diesbezüglich keine gesetzlichen Vorgabe gebe, geht dies an der Argumentation in dem angegriffenen Urteil vorbei. Denn auch das Verwaltungsgericht sieht eine Unterschreitung der Pauschale nicht als grundsätzlich unzulässig an, sondern verlangt in solchen Fällen lediglich eine nachvollziehbare Begründung der (abweichenden) Kalkulation, an der es hier fehle. Dem tritt die Beklagte nicht entgegen. Der Einwand, das Kriterium der "Leistungsgerechtigkeit" beziehe sich lediglich auf die Anerkennung der Förderleistung, ist nicht verständlich, da das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Erstattung von Kosten für den Sachaufwand auch lediglich die Angemessenheit des Stundensatzes prüft und verneint. II. Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Die Beklagte beruft sich zwar auf eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den Senatsentscheidungen vom 30. August 2018 - 12 A 599/15 - und vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, benennt aber keine voneinander abweichenden Rechtssätze. Sie trägt lediglich vor, mit der Feststellung, dass ein Anerkennungsbetrag von 2,75 Euro und ein Sachaufwand von 1,35 Euro pro Stunde und Kind nicht angemessen seien, und mit der Begründung dieser Annahme widerspreche das Verwaltungsgericht sowohl in seiner tatsächlichen als auch in der rechtlichen Einschätzung der Senatsrechtsprechung. Damit beanstandet sie allenfalls eine unzutreffende Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Dies ist indessen nicht Gegenstand der Divergenzrüge. Unabhängig davon stellt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang tragend auf die fehlende Begründung der Kalkulation ab, die zur Unangemessenheit der von der Beklagten veranschlagten Beträge führe, und steht damit nicht in Widerspruch zu den angeführten Senatsentscheidungen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).