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Urteil

2 D 25/18.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0817.2D25.18NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. V 19 „I.         neu“ und die 1. (ergänzte) Änderung des Bebauungsplans Nr. V 19 „I.         neu“ der Stadt W.       sind unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. V 19 „I. neu“ und die 1. (ergänzte) Änderung des Bebauungsplans Nr. V 19 „I. neu“ der Stadt W. sind unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. V 19 „I. neu“ der Antragsgegnerin (im Folgenden Bebauungsplan) in der Fassung seiner 1. (ergänzten) Änderung (im Folgenden: 1. Änderung). Sie ist Eigentümerin der Hofstelle I1. Straße 244/246 (Gemarkung W. , Flur 18, Flurstücke 186 und 32; im Folgenden: Hofstelle), die jenseits der I2. Straße unmittelbar östlich des Plangebiets liegt und in der sich mehrere Wohnungen befinden. Der landwirtschaftliche Betrieb der Antragstellerin, die staatlich geprüfte Landwirtin ist, umfasst nach ihrem Vorbringen etwa 33 ha. Dazu gehört auch ein ca. 2,5 ha große Grundstück (Gemarkung W. , Flur 41, Flurstück 27), das westlich an das Plangebiet angrenzt und im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ebenso wie das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt ist. Dieses Grundstück war von dem Vorgängerbebauungsplan Nr. V 18 „I. “ noch erfasst, den das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 – vor allem wegen der fehlenden Regelung zur Erschließung dieses Grundstücks für unwirksam erklärt hat. Dieses Grundstück ist weiterhin an einen Landwirt verpachtet, der es bewirtschaftet. Der Bebauungsplan setzt auf einem etwa 6,5 ha großen Areal südlich der I1. Straße (L 778) und westlich der I2. Straße im Wesentlichen ein durch Lärmemissionskontingente (LEK) gegliedertes Gewerbegebiet mit den Teilflächen GE 1a, GE 1b und GE 2 fest. In den kleineren, an der I2. Straße gelegenen GE 1a und GE 1b betragen die zulässigen LEK 61 dB/m² bzw. 63 dB/m² tags und 46 dB/m² bzw. 48 dB/m² nachts. Für das östlich anschließende, den wesentlichen Teil der Gewerbegebietsfläche einnehmende GE 2 gilt danach einheitlich ein LEK von 60 dB/m² tags und 45 dB/m² nachts. Hinzu kommen in den Richtungssektoren A, B und C Zusatzkontingente zwischen 3 und 5 dB/m² tags und 3 und 7 dB/m² nachts. In den Gewerbegebieten ausgeschlossen sind nach den textlichen Festsetzungen Tankstellen, Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten, Bordelle, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Wohnheime für die gewerbliche Nutzung. Lagerplätze und betriebsgebundenes Wohnen sind nur im GE 2 zulässig. Dort können nach der textlichen Festsetzung C 1.4.2 auch Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von jeweils nicht mehr als 400 m², wenn das Warenangebot überwiegend auf dem betreffenden Betriebsgrundstück erzeugt und/oder veredelt wird oder der Warenverkauf im Zusammenhang mit auf dem Betriebsgrundstück ansässigen Handwerksbetrieben erfolgt, und Showrooms für eine Warenpräsentation zugelassen werden, die ganz oder vorwiegend auf gewerbliche Anbieter ausgerichtet ist. Zum GE 2 gehört zudem noch ein schmaler Streifen im links und rechts davon sonst als Grünfläche „G. “ festgesetzten Übergang zu dem Betriebsgelände der Herbert Kannegießer GmbH im Süden des Plangebiets. Ferner enthält der Plan im Nordosten zur I1. Straße hin einen als „mögliche Straßenverkehrsfläche“ festgesetzten Bereich, an den sich nach Westen an der nördlichen Baugebietsgrenze entlang der I1. Straße ein schmaler Streifen als Verkehrsflächen mit der Bezeichnung „möglicher Radweg“ anschließt. Weitere Verkehrsflächen, insbesondere solche zur inneren Erschließung, setzt der Plan nicht fest. Daneben werden nach Süden, Norden und Osten randlich Grün- bzw. Ausgleichsflächen und Wald festgesetzt, die nur im Osten etwa mittig zur I2. Straße eine größere Unterbrechung erfahren. Für das gesamte Gewerbegebiet setzt der Bebauungsplan textlich eine maximale GRZ von 0,8 und eine maximale Gebäudehöhe von (wohl) 130,00 m über NHN in den GE 1a und 1b und 133 m über NHN im GE 2 fest. In Abweichung von der offenen Bauweise sind bauliche Anlagen mit größeren Abmessungen (Länge und Breite) als 50,00 m zulässig; für die Abstandflächen wird auf § 6 BauO NRW verwiesen. Die überbaubaren Grundstücksflächen des Gewerbegebietes werden durch großzügige Baugrenzen definiert. Diese nehmen lediglich den schmalen südlichen Streifen des GE 2 und weite Teile des zur I2. Straße geöffneten GE 1a aus. Die 1. Änderung, die mit ihrem Inkrafttreten in ihrem Geltungsbereich den bisher gültigen Bebauungsplan „überlagern“ soll, setzt abweichend von der bisherigen Planung im äußersten Nordosten des Plangebiets an der Grenze zum Flurstück 27 der Antragstellerin und bis zur nördlichen Baugrenze ein nach den erstmals in der mündlichen Verhandlung präzisierten Angaben der Antragsgegnerin ca. 1.200 m² großes Gebiet als GE 2b fest, für das bei im Wesentlichen (allein die Zulässigkeit betriebsbezogenen Wohnens wird auf die Teilfläche GE 2a beschränkt) gleichbleibenden Anforderungen ein LEK von 65 dB/m² tags und 60 dB/m² nachts festgesetzt wird. Die Begründung des Bebauungsplanes führt aus, das Plangebiet schließe mit seiner südöstlichen Grenze an ein vorhandenes Gewerbegebiet an, in dem sich auf mehrere Grundstücke verteilt der Stammsitz der Fa. I3. L. GmbH (im Folgenden Fa. L. ) befinde. Dieser sei mit dem Plangebiet durch den in dieses einbezogenen Geländestreifen im Bereich des G1. verbunden. In dem vorhandenen Gewerbegebiet befänden sich lediglich noch kleinere nicht genutzte Parzellen, die ausschließlich für Kleinbetriebe geeignet seien. Mit der Realisierung der Planung solle einer konkret für den Standort bestehenden Nachfrage nach Flächen zur Erweiterung der Betriebsstätte der Fa. L. entsprochen werden. Hierbei handele es sich um einen führenden Anbieter unter anderem auf dem Gebiet der Konstruktion sowie des Baus von Bügelpressen und integrierten Wäschereisystemen. Die Firma beabsichtige die Erweiterung der Produktions- und Vertriebskapazitäten vor Ort. Am bisherigen Standort sowie andernorts in W. seien keine ausreichenden Gewerbeflächen hierfür verfügbar. Darüber hinaus würden mit dem Bebauungsplan die städtebaulichen Voraussetzungen für einen bedarfsgerechten Ausbau der Anbindung des Erweiterungsstandorts an die I1. Straße sowie die Herstellung eines Verbindungsbauwerks zwischen dem Altwerk und den diesen auf der Nordseite des G2. gegenüberliegenden Erweiterungsflächen geschaffen. Das Erfordernis der Aufstellung des vorliegenden Plans habe sich insbesondere dadurch ergeben, dass der vorangehende Bebauungsplan durch ein „inzwischen rechtskräftiges“ Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden sei und damit trotz der Notwendigkeit der Beplanung ein planloser Zustand bestehe. Der Bebauungsplan werde dabei als Angebotsplanung aufgestellt, der als ein möglicher Planfall eine im Auftrag der Fa. L1. vorgelegte Nutzungskonzeption für das Gebiet zugrundegelegt werde. Mit dem Bebauungsplan werde auf diese Weise der Rahmen für eine bedarfsgerechte, schrittweise erfolgende Weiterentwicklung des vorhandenen Standorts dieses langjährig ortsansässigen Unternehmens geschaffen. Der Plan decke aber auch andere in dem Plangebiet allgemein mögliche Nutzungsszenarien ab. Die städtebauliche Struktur des zukünftigen Gewerbestandorts werde wesentlich durch seinen Flächenzuschnitt und seine Erschließungssituation geprägt. Die Zufahrt zu dem für gewerbliche Nutzungen vorgesehenen Bereich innerhalb des Plangebietes solle zukünftig über einen Teilabschnitt der I2. Straße erfolgen, der westlich des Grundstücks der Antragstellerin von der L 778 abzweige und von dort nach Süden an den Hauptstrang der I2. Straße anknüpfe. Der an die I1. Straße anschließende Straßenabschnitt solle entsprechend der zukünftigen Nutzung des Plangebiets leistungsfähig ausgebaut werden. Entsprechende Ausbauten würden mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt und bedarfsgerecht durchgeführt. Die im Rahmen der Durchführung der Ausbauten entstehenden Aufwendungen trage der Eigentümer der zu erschließenden Flächen. Vorsorglich seien Teile der privaten Grundstücksflächen innerhalb des Plangebiets als Verkehrsflächen gesichert. Innerhalb des östlichen Teils des Plangebiets sollten insbesondere dem geplanten Produktionsstandort zugeordnete Nebenanlagen angeordnet werden, von deren Betrieb vergleichsweise geringe Geräuschemissionen sowie sonstige potentiell störende Umwelteinwirkungen ausgingen. Dies betreffe etwa ein Parkhaus für Mitarbeiter. In den zentralen und westlichen Teilen des Gewerbegebietes seien demgegenüber vor allem Produktionsanlagen vorgesehen. Zur Begrenzung der planungsbedingten Umweltauswirkungen auf die dem Gewerbegebiet nächstgelegene Wohnung auf dem Grundstück I1. Straße 244 werde in den Bebauungsplan eine aus der vorgesehenen Gliederung des Produktionsstandorts abgeleitete Festsetzung von Emissionskontingenten aufgenommen, die auf einem im Planungsverfahren eingeholten Schallgutachten vom 8. Juni 2016 beruhe. Da das geplante Gewerbegebiet für eine Erweiterung des bestehenden Produktionsstandorts der Fa. L. geeignet und vorgesehen sei, solle zur Abwicklung werksinterner Transporte eine Verbindungsbrücke über das G. errichtet werden. Diese solle nicht für den öffentlichen Verkehr genutzt, sondern in den örtlichen Produktionsstandort als Teil der Betriebsflächen einbezogen werden. Hinsichtlich der einzelnen Festsetzungen wird weiter ausgeführt, dass das Teilgebiet GE 1 zu einem wesentlichen Anteil Erschließungsfunktionen für den Gewerbestandort übernehmen solle. Neben Aufstell- und Rangierflächen, die ausreichend für Schwertransporte zu dimensionieren seien, solle in diesem Teilgebiet auch ein Parkhaus angeordnet werden. Die Unterteilung des Teilgebiets GE 1 in die Teilflächen GE 1a und GE 1b entspreche der zu erwartenden Nutzungsanordnung. Wegen der Nähe schutzbedürftiger Wohnnutzungen – aber auch wegen ihrer potentiell problematischen Auswirkungen auf das Ortsbild - seien hier Lagerplätze ausgeschlossen. Diese sollten in den insoweit weniger exponierten übrigen Teilen des zukünftigen Gewerbestandorts konzentriert werden. Im Sinne der Vorhaltung des Gebiets für die geplante Standorterweiterung eines ortsansässigen Industrieunternehmens erfolgten zudem weitere Nutzungsausschlüsse bzw. -einschränkungen. Der Ausschluss „normaler“ Einzelhandelsbetriebe diene insbesondere dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt und in den Nachbarkommunen vor städtebaulich potentiell nachteiligem Kaufkraftabfluss. Die LEK seien zum Schutz der östlich des Plangebiets vorhandenen Wohnnutzung im Außenbereich aufgenommen worden. Sie seien so bemessen, dass ausgehend von dem Gewerbegebiet, das Gegenstand der vorliegenden Planung sei, dort nur solche Emissionsbeiträge aufträten, die um mindestens 6 dB(A) unterhalb der maßgeblichen Richtwerte lägen. Sie stellten gleichzeitig eine wirksame Begrenzung für Geräuschemissionen dar, die bei der Nutzung der Ein- und Ausfahrt eines zukünftigen Gewerbebetriebs durch Lieferfahrzeuge und Pkw entstünden. Das gelte auch für jegliche Geräuschemissionen von vor dem Werkstor wartenden Fahrzeugen. Zu den Verkehrsflächen wird festgehalten, die Stadt beabsichtige eine Aufweitung der I2. Straße im Bereich des Anschlusses an die L 778. Darüber hinaus sei seitens des Straßenbaulastträgers Straßen NRW die Herstellung eines die L 778 auf der Südseite begleitenden Geh- und Radwegs geplant. Schließlich sollten nach den dazu zwischen der Stadt und Straßen NRW geführten Abstimmungen im Bereich des Anschlusses Flächen für einen Ausbau des Knotens vorgehalten werden. Die dafür benötigten Flächenanteile innerhalb des Plangebietes seien in dem vorliegenden Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Über den Ausbau des Knotens würden „bezüglich der Kostentragung, der Kostenhöhe und der Abwicklungsmöglichkeiten im Vorfeld der Umsetzung der Baumaßnahme in der üblichen Art und Weise die angezeigten Vereinbarungen herbeigeführt“. Die Festsetzung von Verkehrsflächen auf im Privateigentum stehenden Grundflächen innerhalb des Plangebietes stehe bis zum Zeitpunkt ihrer Herstellung als Verkehrsanlagen deren vorübergehender Einbeziehung in die Freiraumgestaltung (einschließlich Sichtschutz- und Schallschutzanlagen) für innerhalb des angrenzenden Gewerbegebietes ansässige Anlagen nicht entgegen. Die Begründung der 1. Änderung übernimmt weitgehend die vorstehenden Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplanes und führt – teilweise unter Berücksichtigung von und in Reaktion auf von der Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung aufgeworfene(n) Fragen – ergänzend insbesondere zur Erschließung, Bestimmtheit und Sachgerechtigkeit einzelner Festsetzungen sowie zu den erfolgten Änderungen in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen aus: Der an der L 778 anschließende Straßenabschnitt der I2. Straße solle entsprechend der zukünftigen Nutzung leistungsfähig ausgebaut werden. Bisher sei dieser für den allgemeinen Verkehr nicht geeignet, es bestehe ein Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge über 3,5 t. Diese Sperrung solle für den Bereich bis zu der Einfahrt in das Plangebiet aufgehoben werden. Die für die Aufhebung des Durchfahrtsverbotes erforderlichen Ausbauten würden mit Straßen NRW abgestimmt und bedarfsgerecht durchgeführt. Innerhalb des Plangebietes sei im Hinblick auf den Angebotscharakter der Planung auf die Vorgabe fester Erschließungsstraßen verzichtet worden, um dem zukünftigen Nutzer eine optimale Ausnutzung und Erschließung des Gewerbegebietes zu ermöglichen. Die innere Erschließung sei dennoch hinreichend gesichert. Hinsichtlich der bereits bestehenden I2. Straße werde eine Ausweitung des Plangebietes auf diese nicht für erforderlich erachtet. Erforderlich werdende Baumaßnahmen, die durch das Gewerbegebiet bedingt seien, würden im Rahmen von zu stellenden Bauanträgen bzw. unter Beachtung der grundsätzlich für jedes Bauvorhaben zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit den Belangen der Anwohner des Gehöfts in Übereinstimmung gebracht werden können. Auch östlich des Plangebietes sei ein entsprechender Ausbau der L 778 innerhalb der zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsflächen ohne Grunderwerb möglich, wenn der Radweg dort auf etwa 60 m als Radweg mit Hochbord mit Sicherheitsstreifen geführt werde. Mit Straßen NRW werde ebenfalls zu gegebener Zeit hinsichtlich der Erschließung des östlich des Plangebietes gelegenen ehemaligen Gehöfts erforderlichenfalls eine gesonderte Abstimmung herbeigeführt. Durch diese Vorgehensweise werde dem Gebot der Konfliktbewältigung und der planerischen Zurückhaltung entsprochen. Das durch den Plan aufgeworfene Erfordernis der Erschließung des Plangebiets könne durch einen Ausbau der I2. Straße außerhalb des Planverfahrens sichergestellt werden. Soweit der Landesbetrieb im Aufstellungsverfahren vorgebracht habe, dass die erforderliche Ausbauplanung grundsätzlich vor der Rechtskraft des Bebauungsplans bzw. vor der Festsetzung der Verkehrsflächen festliegen müsse, damit die Belange zur Umsetzung des verkehrlichen Ausbaus ausreichend berücksichtigt würden, sei festzustellen, dass die Bauleitplanung der Rahmensetzung für die städtebauliche Entwicklung diene, die auch die verkehrliche Erschließung umfasse. Grundsätzlich sei demnach die Lösung von etwaigen Konflikten der verkehrlichen Erschließung zu ermöglichen. Dies erfolge im vorliegenden Fall anhand der festgesetzten Verkehrsflächen im Geltungsbereich. Die Straßenausbauplanung bleibe dabei einem späteren Planungsverfahren vorbehalten. Hinsichtlich des Radwegs erforderliche Planungsentscheidungen seien durch den Landesbetrieb Straßen NRW als Straßenbaulastträger zu treffen. Der Neuzuschnitt des Gewerbegebietes im Hinblick auf die festgesetzten Lärmemissionskontingente reagiere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -. Ihr liege weiterhin das am 11. Januar 2019 fortgeschriebene Schallgutachten aus dem Jahr 2016 zugrunde. Die Unterteilung in die Teilflächen GE 2a und GE2b entspreche dem Ziel, die am stärksten lärmemittierenden Bereiche mit dem GE 2b möglichst weit entfernt von schutzbedürftigen Emissionsorten anzuordnen und dort zugleich eine Fläche zu schaffen, auf der jeder nach § 8 BauNVO zulässige Betrieb ermöglicht werde. Damit werde der entsprechenden Forderung des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich Rechnung getragen. In den zugrunde liegenden schalltechnischen Beurteilungen ist ausgeführt, dass mit einer computergestützten Berechnung die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführten, zulässigen Emissionskontingente in den drei Teilgebieten (Gutachten 2016) für das geplante Gewerbegebiet ermittelt worden seien. Danach seien in den ursprünglich festgesetzten Grenzen gewerbliche Nutzungen auch zur Nachtzeit „mit gewissen Einschränkungen“ möglich. Berücksichtigt ist zudem ‑ offenbar schon im Ausgangsgutachten -, dass von der DIN 45691 ausdrücklich eine Optimierung hinsichtlich der Ausschöpfung der Planwerte gewünscht sei. In dem Ergänzungsgutachten vom 11. Januar 2019 wird weitergehend ausgeführt, dass neben diesem Optimierungsgebot bei der Festlegung der einzelnen LEK berücksichtigt sei, dass im Bereich der östlichen Teilflächen des GE (GE 1a und 1b) die zukünftige verkehrliche Anbindung des Gewerbeareals vorgesehen sei, dort erfahrungsgemäß mit den Zu-/Abfahrten relevante Schallquellen zu berücksichtigen seien und für eine erneut anstehende schalltechnische Prüfung im Rahmen eines konkreten Bauantrages vorsorglich auskömmliche/ausreichende Werte zur Verfügung gestellt werden müssten. Für die schalltechnische Beurteilung sei das geplante Gewerbegebiet auf den vier Teilgebieten mit vier Flächenschallquellen belegt worden. Um das Plangebiet optimal nutzen zu können, seien zudem innerhalb des Plangebietes ein Bezugspunkt und von diesem ausgehend ein oder mehrere Richtungssektoren festgelegt worden. Die Lage des Bezugspunktes sowie die Einteilung und Bezeichnung der Richtungssektoren wird in der Anl. 4.1 dargestellt, im Übrigen aber nicht begründet. Die Begründung zum ergänzenden Verfahren zur 1. Änderung entspricht weitgehend derjenigen der 1. Änderung. Ergänzend ist lediglich unter dem Punkt 4.3 (Seite 15) festgehalten, dass im Rahmen eines anhängigen Normenkontrollverfahrens Zweifel hinsichtlich der zureichenden Bestimmtheit der Planzeichnung aufgekommen seien, insbesondere bezüglich der Abgrenzung der Teilgebiete des Gewerbegebietes und der Flächen, in denen Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Entwicklung und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft sowie Flächen und Gebäudeteile für Anpflanzungen festgesetzt gewesen seien (Maßnahme- und Anpflanzbindungen). Zugunsten der Einbettung in die Landschaft und zugunsten einer „noch weitergehenden“ Berücksichtigung der Belange der Anwohnerinnen und Anwohner seien die Flächen mit entsprechenden Maßnahme- und Anpflanzbindungen nunmehr als Grünflächen festgesetzt, ihre zuvor beabsichtigte Einbindung als Teil des Gewerbegebietes werde nicht mehr verfolgt. Zugleich werde die Planzeichnung redaktionell überarbeitet, um Umfang und Inhalt der Festsetzungen deutlicher darzustellen. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In seiner Sitzung vom 11. November 2015 beschloss der zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Planung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. V 19 „I. neu“. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte im Rahmen einer am 31. Mai 2016 durchgeführten Bürgerversammlung. Bereits im unmittelbaren Anschluss wandte sich die Antragstellerin erstmals gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung. Im Zeitraum vom 25. Juli 2016 bis 26. August 2016 lagen die Bebauungsplanunterlagen öffentlich aus. Gleichzeitig wurden Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Antragstellerin erhob in diesem Rahmen im Wesentlichen die gleichen Einwände gegen die Planung wie anlässlich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die hohe Bodenfruchtbarkeit werde nicht angemessen gewürdigt. Auch missachte die Planung konkret die landwirtschaftlichen Nutzungs- und Wirtschaftsmöglichkeiten ihres Betriebes, insbesondere des westlich des Plangebietes liegenden Gebietes. Dieses sei im Übrigen im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt und könne als solche nur über die I2. Straße erschlossen werden. Regelungen zur künftigen Erschließung enthielten die Pläne indes nicht. Zudem sei die I2. Straße in ihrem bisherigen Zustand für die Erschließung des Gewerbegebietes nicht geeignet, Ausbaufragen blieben indes offen. Eine angemessene Erschließung ihrer Hofstelle sei so auch nicht gewährleistet. Dies gelte insbesondere, wenn zur Erschließung des Gewerbegebietes der Bau einer Verkehrsinsel notwendig werde. Auch habe sie mit einer unzumutbaren Lärmbelastung zu rechnen, vor allem mit Blick auf die nächtliche Nutzung der I2. Straße und der Einfahrt zum neuen Gewerbegebiet. Es sei damit zu rechnen, dass sich dort Lkw stauten. Neben der Antragstellerin machte insbesondere der Landesbetrieb Straßen NRW Einwände gegen die Planung geltend. Die bereits im Vorgängerverfahren abgegebene Stellungnahme zu notwendigen baulichen Veränderungen des Kreuzungsbereichs sei weiterhin verbindlich. Es werde auf das Erfordernis einer frühzeitigen Abstimmung und Genehmigung sowie der Vorlage der Entwurfs- und Ausführungsplanung von verkehrlichen Anbindungen an das übergeordnete Netz hingewiesen. Aufgrund inhaltlicher Ergänzungen durch umweltbezogene Informationen erfolgte eine erneute öffentliche Auslegung der Bebauungsplanunterlagen in der Zeit vom 5. Dezember 2016 bis zum 12. Januar 2017. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zur ursprünglichen Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen ihre Gültigkeit behielten. Neue Stellungnahmen gingen nach Aktenlage nicht ein. In seiner Sitzung vom 2. Februar 2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage IX/191 über die in allen Phasen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen und den Bebauungsplan als Satzung. Den Einwänden der Antragstellerin wurde nicht gefolgt. Belange der Landwirtschaft und des Bodenschutzes seien umfänglich berücksichtigt worden. Die Flächen der Antragstellerin hätten nicht einbezogen werden müssen. Dadurch, dass auf die Erschließung des Grundstücks bis auf Weiteres verzichtet werde, entstehe kein städtebaulicher Missstand. Eine etwaige Erschließung sei zu einem späteren Zeitpunkt zweckmäßig zu regeln, sobald und soweit sich die innerhalb dieses Bereichs gelegenen Grundstückseigentümer mit der Antragsgegnerin, aber auch untereinander auf ein gemeinsam zu verfolgendes städtebauliches Konzept verständigt hätten. Selbst wenn das Grundstück zukünftig eigenständig genutzt werden solle, könnten verschiedene Erschließungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden. So sei eine neue Gebietszufahrt im Norden oder im Westen möglich. Auch die zukünftige Einrichtung einer öffentlichen Straße über die im Planungsgebiet gelegenen Flächen sei weiterhin denkbar. Voraussetzung sei jeweils eine Einigung unter den Grundstückseigentümern. Die Erschließung der Hofstelle werde durch den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt. Die immissionsschutzrechtlichen Belange der Antragstellerin seien durch die Festsetzung der LEK hinreichend gewahrt, unzumutbarer Straßenverkehrslärm sei nicht zu erwarten. Die Wohnnutzung bleibe uneingeschränkt möglich. Die Hinweise des Landesbetriebs Straßen NRW wurden zur Kenntnis genommen, Abwägungen seien nicht erforderlich. Der Bebauungsplan wurde am 21. März 2017 ausgefertigt und der Satzungsbeschluss am 25. März 2017 bekannt gemacht. In Reaktion auf das vorliegende Normenkontrollverfahren und mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere zu Lärmemissionskontingenten fasste der zuständige Ausschuss am 30. Januar 2019 - in der Beschlussvorlage ist allerdings von einer „erneuten“ Öffentlichkeitsbeteiligung die Rede - den Beschluss zur Einleitung der 1. Änderung. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fand im Zeitraum vom 11. bis 18. März 2019 statt. Die förmliche Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung erfolgte eine Woche später im Zeitraum vom 25. März 2019 bis 26. April 2019. Die Antragstellerin wandte sich auch gegen die Änderungsplanung und machte im Wesentlichen ergänzend geltend, der Bebauungsplan schütze ihr Grundstück nicht vor unzumutbarem Gewerbelärm. Die Vorbelastung sei nicht korrekt ermittelt. Hierfür habe eine einmalige Messung nicht ausgereicht. Einige Gewerbebetriebe im Umfeld seien nicht berücksichtigt worden. Zum anderen widerspreche es dem Rücksichtnahmegebot, den Flächen, die am nächsten zu ihrem Grundstück lägen, die höchsten Lärmkontingente zuzubilligen. Schließlich sei die Sektorenbildung mit Zusatzkontingenten willkürlich und rücksichtslos. Sie verkenne insbesondere, dass auch ihr Außenwohnbereich schutzwürdig und schutzbedürftig sei und sich im Sektor A Gartenbereiche befänden. Zudem werde sie nicht ausreichend gegen den zu erwartenden höheren Verkehrslärm geschützt. Auch die neu eingeholte schalltechnische Untersuchung vom 11. Januar 2019 unterschätzte den Mehrverkehr erheblich. Der Bebauungsplan führe auch dazu, dass ihr Grundstück nicht mehr angemessen von der I2. Straße aus angefahren werden könne. Zur Erschließung des Gewerbegebietes sei ein Ausbau erforderlich, dieser müsse schon im Bebauungsplan geregelt werden. Neben der Antragstellerin machte erneut auch der Landesbetrieb Straßen NRW Bedenken geltend. Die Belange des Verkehrs innerhalb der Bauleitplanung hätten eine herausgehobene Bedeutung, d. h. die verkehrliche Erschließung des Plangebietes (Umgestaltung des Knotenpunktes L 778/I2. Straße/T.---------straße ) sei ein wichtiger Bestandteil des Bebauungsplanes und gehöre somit in dessen Geltungsbereich, um für den erforderlichen Knotenpunktausbau entsprechend Plan- und Baurecht zu schaffen. Der genannte Knotenpunkt sei vor jeglicher Bebauung des Plangebietes, d. h. vor der Aufnahme einer gewerblichen Nutzung, entsprechend richtlinienkonform bzw. in Anlehnung an die RAL 2012 umzugestalten bzw. auszubauen. Hierfür seien unter anderem im Zuge der L 778 ein ausreichend dimensionierter Linksabbiegerstreifen zu planen, im untergeordneten Ast (I2. Straße) ein Fahrbahnteiler erforderlich und der gegenüberliegende Straßenast anzupassen. Mit den jetzigen Flächenfestsetzungen im Bebauungsplan sei kein richtlinienkonformer Ausbau des Knotens möglich, da hierfür in allen 4 Quadranten des Knotenpunkts Grunderwerb erforderlich werde. Erst nach erfolgter Ertüchtigung könne auch das bestehende Durchfahrtsverbot für Lkw über 3,5 t im oberen Teil der I2. Straße aufgehoben werden und so eine bisher für den allgemeinen Verkehr nicht geeignete und bestimmte Straße zu einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Straße ausgebaut werden. Die notwendige Ausbauplanung müsse grundsätzlich vor der Rechtskraft des Bebauungsplanes bzw. vor der Festsetzung der Verkehrsflächen vorliegen, damit die Belange zur Umsetzung des verkehrlichen Ausbaus ausreichend berücksichtigt werden könnten. In seiner Sitzung vom 11. Juli 2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage IX/439 über die im Zuge der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und die 1. Änderung als Satzung. Hinsichtlich der Einwände der Antragstellerin wird im Wesentlichen die Abwägung zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan wiederholt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die LEK im GE 1 berücksichtigten, dass zwar in Produktions- und Lagerhallen durch geeignete Dimensionierung der Außenbauteile ein guter Schallschutz erreicht werden könne, dies jedoch in Bereichen mit Fahrverkehr im Freien nicht möglich sei. Insofern sei auch eine gewisse Flexibilität notwendig. Außenwohnbereiche seien von den Richtungssektoren nicht betroffen. Durch die 1. Änderung werde die Erschließung der Hofstelle weiterhin nicht beeinträchtigt. Ein Umbau des Verkehrsknotens sei ebenso wenig Bestandteil des Bebauungsplanes wie die Errichtung einer Verkehrsinsel. Bei jeglichen Umbauten sei sicherzustellen, dass die vorhandene Zufahrt nicht beeinträchtigt werde. Einer Einbeziehung der vorhandenen Verkehrsflächen der I2. Straße in das Plangebiet bedürfe es hierzu nicht. Erforderlich werdende Ausbaumaßnahmen seien durch die Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen in der vorliegenden Bauleitplanung derart gesichert worden, dass Konflikte hinsichtlich der Verfügbarkeit der für den Ausbau erforderlich werdenden Flächen planinduziert nicht auftreten könnten. Im Hinblick auf die Stellungnahme des Landesbetriebs Straßen NRW enthält der Beschlussvorschlag die Feststellung, dass eventuelle negative Auswirkungen des Vorhabens auf die L 778 und die Knotenpunkte abwägend hingenommen würden. Der vorhandene Knoten sei in seinem heutigen Zustand grundsätzlich zur Erschließung ausreichend, lediglich der Abschnitt der I2. Straße bis zur L 778 sei zu ändern. Das Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge über 3,5 t sei aufzuheben. Für den Ausbau der I2. Straße werde planerische Zurückhaltung geübt. Die konkrete Straßenausbauplanung könne einem späteren Planungsverfahren vorbehalten bleiben. Eine eingeholte fachgutachterliche Betrachtung vom 27. Juni 2019 habe ergeben, dass der Ausbau des Knotenpunktes gemäß RAL 2012 entgegen der Annahme des Landesbetriebs ohne zusätzliche Flächen möglich sei. Die entgegenstehende Auffassung von Straßen NRW sei fachlich nicht korrekt. Eine Abwägung sei nicht erforderlich. Die möglicherweise notwendige Engpassregelung hinsichtlich des Radweges werde abwägend hingenommen. Der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung wurde ab dem 15. August 2019 durch Aushang bekannt gemacht. Am 8. Oktober 2019 beschlossen der Bürgermeister der Antragsgegnerin und der Vorsitzende des Stadtentwicklungsausschusses im Wege eines Dringlichkeitsbeschlusses, zu dieser 1. Änderung ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung durchzuführen. Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zwischen dem 21. Oktober 2019 und 22. November 2019, die wegen eines Formfehlers zwischen dem 25. November 2019 und 8. Januar 2020 wiederholt werden musste, wurde das ergänzende Verfahren durch Ratsbeschluss vom 16. Januar 2020 abgeschlossen. Die Planurkunde wurde am 22. Januar 2020 ausgefertigt. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte gemäß § 14 Abs. 3 (neu) der Hauptsatzung der Stadt W. am 23. Januar 2020 (Internet) und am 25. Januar 2020 (Tageszeitung). Bereits am 23. März 2018 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag – ursprünglich nur gegen den Bebauungsplan – gestellt und diesen nachfolgend auf die 1. Änderung erweitert. Zur Begründung trägt sie unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres Vorbringens in den Aufstellungsverfahren im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan enthalte unzulässige und unbestimmte textliche Festsetzungen. Die Regelungen zum Einzelhandelsausschluss seien nicht auf die herangezogenen Rechtsgrundlagen zu stützen. Die von der Antragsgegnerin gezogene Verkaufsflächengrenze von 400 m² liege soweit unterhalb der Grenze der Großflächigkeit, dass ihr Ansatz aus besonderen städtebaulichen Gründen einer eingehenden Untersuchung und Begründung bedurft hätte, die hier fehle. Die Grenze sei letztlich willkürlich gesetzt, die Antragsgegnerin habe lediglich auf befürchtete Fernwirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt und den Nachbarkommunen verwiesen, diese jedoch weder untersucht noch ermittelt. Zudem sei unklar, was der Bebauungsplan unter der Bezeichnung „Warenverkauf im Zusammenhang mit auf dem Betriebsgrundstück ansässigen Handwerksbetrieben“ meine. Welcher Art der Zusammenhang sein müsse, werde nicht erläutert. In Betracht komme ein bloß räumlicher Zusammenhang oder auch ein sachlicher. Für den (teilweisen) Ausschluss von Showrooms werde kein städtebaulicher Grund benannt. Der Schutz der zentralen Versorgungsbereiche könne insoweit nicht ernsthaft herangezogen werden, da es nur um die Warenpräsentation gehe. Auch für weitere Ausschlüsse, etwa für Vergnügungsstätten u. ä., fehlten hinreichende städtebauliche Gründe. Der Ausschluss betriebsgebundenen Wohnens im GE 1 mit der Begründung, dieses sei der inneren Erschließung des gesamten Gewerbestandortes vorbehalten, lasse außer Acht, dass hier ein Angebotsbebauungsplan existiere. Im Übrigen lasse sich diese Festlegung nicht damit vereinbaren, dass das GE 1b an keine öffentliche Straße grenze und vollständig überbaubar sei. Auch das GE 1a sei in Teilen überbaubar. Von einer Freihaltung für Erschließungszwecke könne deshalb nicht die Rede sein. Zudem bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit und Wirksamkeit der vorgenommenen Emissionskontingentierung. Städtebauliche Gründe bzw. besondere städtebauliche Gründe habe der Plangeber insoweit nicht angeführt. Es falle auf, dass trotz des angeführten Anliegens, die vorhandene Wohnnutzung zu schützen, den dieser am nächsten gelegenen Teilflächen deutlich höhere Immissionskontingente zugewiesen worden seien als den entfernter gelegenen. Eine städtebauliche Begründung hierfür fehle. Das zugrunde liegende Gutachten begründe die gefundenen Werte mit einer computergestützten Berechnung. Eine solche Berechnung ersetze jedoch keine städtebaulichen Überlegungen für die Zuordnung unterschiedlicher Emissionskontingente und liefere daher auch keine städtebaulichen Gründe. An der Unwirksamkeit ändere auch die Änderungsplanung mit der Festsetzung eines neuen Emissionskontingentes für das GE 2b nichts. Dieses befinde sich in der äußersten nordwestlichen Ecke des Plangebietes und habe nach Schätzung der Antragsgegnerin eine Größe von nur 1.000 m², wobei für eine Bebauung noch die Abstandflächen abzuziehen seien. Die kleine nordwestliche Ecke im Plangebiet erfülle die Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht an die Gliederung durch LEK stelle, ersichtlich nicht. Sie könne nicht gewährleisten, dass im Plangebiet in ihrem Emissionsverhalten nicht eingeschränkte Gewerbebetriebe ausreichend Raum finden könnten. Auch die festgesetzten Zusatzkontingente seien nicht hinreichend legitimiert. Nach dem Gutachten dienten sie allein dazu, das Plangebiet optimal nutzen zu können. Demgegenüber werde nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe für die Festlegung der jeweiligen Sektoren maßgeblich gewesen seien. Unabhängig davon weise die Planung durchgreifende Abwägungsmängel auf. Sie beruhe teils auf einer fehlerhaften und unvollständigen Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, teils auf sonstigen Abwägungsmängeln. Der Bebauungsplan stelle nicht sicher, dass ihr Grundstück mit seinen Wohnungen und Außenwohnbereichen ausreichend gegen Gewerbelärm und den zu erwartenden Straßenverkehrslärm einschließlich des noch dem Gewerbegebiet zuzurechnenden Verkehrs geschützt werde. Die Vorbelastung sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, eine einmalige, zufallsabhängige Lärmmessung reiche insoweit nicht aus. Die Lärmkontingentierung sei so ausgelegt, dass die Immissionsrichtwerte an den Wohnhäusern ihres Grundstücks ausgeschöpft würden. Über den Schutz der Außenwohnbereiche habe sich der Rat dagegen keine Gedanken gemacht. Die Emissionskontingentierung, die an den Grenzen des Plangebiets halt mache, sei ferner ungeeignet, den nach Nr. 7.4 TA Lärm dem Gewerbegebiet zuzurechnenden Verkehr auf öffentlichen Straßen zu erfassen. Hier sei indes mit erheblichen Lärmbelastungen durch Lkw, die vor dem Betriebstor warten müssten, unmittelbar gegenüber ihres Anwesens zu rechnen. Diese seien in keiner Weise betrachtet worden, sondern fielen unter den Tisch; sie seien namentlich nicht bereits durch das Emissionskontingent abgegolten, wie die Abwägung fehlerhaft meine. Das eingeholte Verkehrsgutachten beruhe auf veralteten Werten, insbesondere auf einer Verkehrszählung aus dem Jahre 2010 bzw. 2015. Die Prognose begegne im Übrigen hinsichtlich der Datengrundlagen vielfältigen Bedenken. So stütze sich der Gutachter auf Angaben der Fa. L. zum zusätzlichen Verkehr, die hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit nicht geprüft und verifiziert worden seien. Zur Nachtzeit unterstelle der Gutachter etwa stündlich nur 10 Kfz, aufgeteilt auf 9 Pkw und einen Lkw und tags 200 zusätzliche Mitarbeiter sowie 120 Zulieferer, ohne etwa die Größe des angedachten Parkhauses zu betrachten oder Schichtwechsel in Rechnung zu stellen. Zudem sei dem Rat offenbar nicht aufgefallen, dass das Gutachten an einem weiteren fundamentalen Fehler leide. Der Gutachter habe nämlich ausgeführt, dass mit dem Bebauungsplan keine (baulichen) Veränderungen an bestehenden Verkehrswegen vorgenommen würden. Dies sei falsch, weil die Erschließung des Gewerbegebietes einen Ausbau der I2. Straße im Kreuzungsbereich zur L 778 erfordere und hierfür im Bebauungsplan auch Verkehrsflächen bevorratet würden. Grundsätzlich kranke die Untersuchung daran, dass sich die Antragsgegnerin ausschließlich auf (veraltete) Angaben der Fa. L. stütze, ohne zu berücksichtigen, dass ein Angebotsbebauungsplan vorliege und auch eine ganz andere Besiedlung des Gewerbegebietes mit verschiedenen Gewerbebetrieben ermögliche. Nicht abgewogen sei zudem, dass die Erschließung des Plangebietes dauerhaft so zu planen und festzusetzen sei, dass die Zufahrt zu ihrer Hofstelle auch für eine künftige landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt werde. Die Annahme des Plangebers, der Knoten sei ausreichend leistungsfähig, sei offensichtlich falsch. Mit der Aussage, bei jeglichen Umbauten werde sicherzustellen sein, dass die vorhandene Zufahrt nicht beeinträchtigt werde, werde der Konflikt nicht gelöst. Die Verlagerung der Wahrung ihrer Belange auf eine spätere Entscheidung erfordere zumindest eine gesicherte Prognose des Inhalts, dass die Belange bei dem späteren Ausbau tatsächlich gewahrt werden könnten. Dies sei hier offensichtlich nicht der Fall. Bisherige Überlegungen zum Ausbau des Verkehrsknotens hätten eine Verkehrsinsel und eine separate Linksabbiegerspur auf der I2. Straße für erforderlich gehalten. Dies sei mit der gegenwärtigen Zufahrt zu ihrem Grundstück nicht zu vereinbaren. Die Antragsgegnerin habe nicht plausibel machen können, dass das Problem in einem nachgelagerten Verfahren befriedigend lösbar wäre. Sie habe vielmehr durch die Ausklammerung der Problemlösung aus dem Bebauungsplanverfahren vor den Problemen kapituliert, die der für notwendig erachtete Ausbau der Kreuzung verursache. Ebenso wenig habe die Antragsgegnerin die künftige Erschließung des im Westen gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücks als Gewerbefläche gemäß Flächennutzungsplan hinreichend gesichert. Die Antragsgegnerin habe missachtet, dass Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln seien. Die derzeitige Planung mache indes die Verwirklichung des Flächennutzungsplanes unmöglich. Eine direkte Zufahrt dieses Grundstücks an die L 778 sei nach allen vorliegenden Stellungnahmen ausgeschlossen. Die spätere Umsetzung des Flächennutzungsplanes erfordere daher eine Erschließung von der I2. Straße aus. Zwar sei es richtig, dass eine öffentliche Erschließungsstraße zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht selbst festzusetzen sei, der Bebauungsplan müsse aber zumindest sicherstellen, dass diese später angelegt werden könne. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan V 19 „I. neu“ und die 1. Änderung des Bebauungsplans „I. neu“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan weise keine zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängel (mehr) auf. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien alle textlichen Festsetzungen zulässig und hinreichend bestimmt. Dies gelte insbesondere für die Regelungen zum Einzelhandelsausschluss und die Ausnahme für Annexhandel bis 400 m². Das Gewerbegebiet solle dem produzierenden Gewerbe gewidmet sein und bleiben. Der prozentuale Anteil des Annexhandels von 10 % sei nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die in dem bestehenden Gewerbegebiet „I4. “ typische Grundstücksgröße bei Gewerbebetrieben zwischen 2.000 und 4.000 m² liege. Nur wenige Betriebe, unter ihnen insbesondere die Fa. L2. , verfügten über größere Flächen. Der auf diese Grundstücksgröße von bis zu 4.000 m² bezogene Typus des Annexhandels mit einem Flächenanteil von bis zu 10 % entspreche damit der absoluten Verkaufsflächenobergrenze von 400 m². Die Beschränkung auf das GE 2 sei zulässig, weil das GE 1 nach dem planerischen Konzept der Erschließung des Gewerbegebietes dienen und Flächen für Mitarbeiterstellplätze bieten solle. Der Ausschluss sämtlicher anderer Einzelhandelsbetriebe und die Begrenzung der Zulässigkeit der Showrooms auf solche, die einer Warenpräsentation für gewerbliche Kunden dienten, seien mit dem Schutz der innerstädtischen Versorgungsbereiche in der Stadt und in den Nachbarkommunen hinreichend legitimiert. Weitere Mängel der textlichen Ausschlussfestsetzungen lägen jedenfalls nicht mehr vor, nachdem die 1. Änderung insoweit Ergänzungen der Planbegründung vorgenommen habe. Die Festsetzung der LEK erfülle nunmehr ebenfalls die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts, nachdem mit dem GE 2b eine Teilfläche ausgewiesen sei, die jeden in einem Gewerbegebiet typischerweise zulässigen Betrieb aufnehmen könne. Im Rahmen der Bebauungsplanbegründung habe sie umfangreich die Gründe für die vorgenommene Kontingentierung ausgeführt. Bedenken hinsichtlich der Größe der Teilfläche seien nicht angezeigt. Auch mit einer Fläche von – wie hier - 1.000 m² werde typischen, in ihrem Emissionsverhalten nicht eingeschränkten Gewerbebetrieben ausreichender Raum gewährt. Hiergegen lasse sich insbesondere nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juni 2019 (tatsächlich ergangen am 6. Juni 2019) anführen, wonach in einem Industriegebiet eine Fläche von 510 m² nicht ausreiche, um einem industriegebietstypischen Betrieb Raum zu geben, sondern eine Mindestgröße von 5000 m² erforderlich sei. Das sei nicht übertragbar. Anders als in einem Industriegebiet ließen sich in einem Gewerbegebiet typischerweise kleinteiligere Betriebe wie etwa auch kleinere Handwerksbetriebe nieder, auch Büro- und Verwaltungsgebäude seien zulässig. Nach der Lebenserfahrung sei für solche gewerbegebietstypischen Nutzungen etwa eine Grundstücksfläche zwischen 800 und 1.000 m² ausreichend. Vor allem sei aber zu beachten, dass der solcherart emittierender Betrieb sich nicht vollständig in einer Teilfläche verorten lassen müsse. Maßgeblich sei, ob im Gewerbegebiet insgesamt solche Betriebe ihren Standort finden könnten. Die Teilfläche müsse deshalb einen derartigen Betrieb nicht in seiner gesamten Größe aufnehmen. Im GE 2b könnten etwa die verstärkt emittierenden Betriebsteile jeden Typs eines nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebes angeordnet werden, etwa ein Betriebshof oder eine Maschinenhalle, während etwa ein zugehöriges Büro in einer anderen Teilfläche liegen könne. Die damit rechtmäßig festgesetzten Emissionskontingente stellten sicher, dass für Wohnzwecke zulässigerweise genutzte Gebäude nur so belastet würden, wie nach den Immissionsrichtwerten zulässig. Die Kritik der Antragstellerin an den durchgeführten Messungen sei unberechtigt. Fehler bei der Erstellung und Zuordnung der LEK seien ebenfalls nicht ersichtlich. Namentlich sei es nicht zu beanstanden, dass die Teilgebiete GE 1a und GE 1b mit höheren Emissionskontingenten versehen worden seien als das GE 2a. Dies habe mit Blick auf die projektierte Nutzung geschehen müssen. Maßgeblich für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots sei, dass insgesamt keine unzumutbare Belastung der Antragstellerin entstehe. Auf die Belange der Antragstellerin habe sie, die Antragsgegnerin, etwa auch dadurch Rücksicht genommen, dass im GE 1 Lagerplätze unzulässig seien und das Teilgebiet GE 2b soweit wie möglich von ihrem Wohnhaus entfernt liege. Dass die Sektorenbildung für die Zusatzkontingente willkürlich erfolgt sein könnte, sei nicht zu erkennen. Im Sektor A befinde sich kein Außenwohnbereich auf dem Grundstück der Antragstellerin. Der Verkehrslärm sei hinreichend ermittelt und der Antragstellerin zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass die zugrunde liegenden Verkehrszahlen zu deren Lasten überholt sein könnten, bestünden nicht. Im Gegenteil habe sich in der Zeit zwischen 2010 und 2015 eine tendenziell abnehmende Verkehrsbelastung auf der L 778 abgezeichnet. Auch die Kritik an den der Prognose zugrunde liegenden Annahmen sei nicht berechtigt. So sei etwa ein Schichtwechsel zur Nachtzeit im Rahmen der Bauleitplanung nicht zu berücksichtigen gewesen, weil er bei der Fa. L. nach den vorliegenden Informationen nicht vorgesehen sei. Die von der Fa. L. genannten Zahlen seien insgesamt nach den vorliegenden Informationen über den Betrieb und die geplante Erweiterung plausibel. Erkennbar darüber hinausgehende Nutzungen würden im Baugenehmigungsverfahren gesondert zu prüfen sein. Die Verkehrsbelastung sei von ihr auch hinreichend abgewogen worden. Schließlich könne von einer fehlenden Sicherung der Erschließung keine Rede sein. Im Hinblick auf den Angebotscharakter der Planung habe sie auf die Vorgabe fester Erschließungsstraßen verzichtet, um dem künftigen Nutzer des Plangebietes eine optimale Ausnutzung und Erschließung des Gewerbegebietes zu ermöglichen. Auch die vorgesehene äußere Erschließung über die I2. Straße sei ausreichend gesichert. Dass damit dem Grundstück der Antragstellerin die angemessene Erschließung genommen werden könnte, sei fernliegend. Der Umbau des Knotens I2. Straße/L 778 sowie der Bau einer Verkehrsinsel seien nicht Bestandteil der vorliegenden Planung. Die von der Antragstellerin angeführte Ausbauvariante sei im Übrigen auch nur nachrichtlich dargestellt worden. Hintergrund der Darstellung der Mittelinsel sei damals die Absicht der Fa. L. gewesen, das Plangebiet auch von Lkw mit Überlänge anfahren zu lassen. Diese Planung sei zwischenzeitlich indes verworfen worden. Aktuelle Erwägungen sähen keine Produktionsstätte für Großanlagen mehr vor, sondern einen Produktions- und Entwicklungsstandort für Komponenten der „Industrie 4.0“. Sonstige Ausbauanforderungen seien durch die Festsetzung einer Fläche zur allgemeinen verkehrlichen Erschließung gesichert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Fachgutachter im Rahmen des Verfahrens zur 1. Änderung festgestellt habe, dass ein Ausbau der L 778 und der I2. Straße richtlinienkonform auf den zur Verfügung stehenden Flächen möglich sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Erschließung des westlich des Plangebietes liegenden Grundstücks der Antragstellerin verhindert würde, bestünden nicht. Ein städtebaulicher Konflikt hinsichtlich der Erschließung dieses landwirtschaftlich genutzten Grundstücks entstünden planinduziert nicht, weitergehende Erschließungsüberlegungen seien derzeit nicht erforderlich. Einen Anspruch darauf, dass das landwirtschaftliche Grundstück bereits heute im Vorgriff auf eine etwaige spätere verbindliche Bauleitplanung für eine isolierte gewerbliche Nutzung erschlossen werde, habe die Antragstellerin nicht. Im Übrigen prüfe sie, die Antragsgegnerin, derzeit, ob im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans auf die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen auf den Grundstücken der Antragstellerin verzichtet werden könne oder müsse. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Orts- und Erörterungstermins mit den Beteiligten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll vom 12. September 2019. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem eigenen Recht verletzt wird. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibiltätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 BN 13.13 ‑, juris Rn. 4, und vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, juris Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ‑ wie hier der Sache nach die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 2 D 91/14.NE -, BauR 2016, 1006 = juris. Gemessen daran ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie kann zumindest geltend machen und macht dies auch, durch die Ausnutzung des Bebauungsplanes unzuträglichen Lärmimmissionen ausgesetzt zu sein. Solche Auswirkungen sind auch nicht von vornherein auszuschließen – insbesondere nicht unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin -, nachdem das Konfliktlösungsinstrument des Bebauungsplans, die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten, von ihr substantiiert angegriffen wird und es auf eine Ausschöpfung der konzeptionell zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte angelegt ist. Daneben ist zumindest nicht auszuschließen, dass die (Nicht-)Regelung der Erschließung des Plangebietes Rechte der Antragstellerin missachtet. II. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 19 „I. neu“ und seine 1. (ergänzende) Änderung weisen zumindest hinsichtlich der Festsetzung der Lärmemissionskontingente (dazu unter 1.) und der Konfliktverlagerung hinsichtlich der Erschließung des Baugebietes (unten 2.b) durchgreifende Mängel auf. Das Grundkonzept der unternommenen Gebietsgliederung nach Emissionskontingenten erscheint zudem jedenfalls in Teilen widersprüchlich (unten 2.a). Ferner erscheint die grundsätzliche Herangehensweise der Antragsgegnerin, in der Abwägung in bestimmten Kontexten auf die Pläne der Fa. L. abzustellen, in anderen Zusammenhängen aber den Angebotscharakter der Planung zu betonen, als unzulässige „Rosinenpickerei“ (dazu unter 2.c). Hinzu kommt, dass die als Planungsgrundlage benannten Vorstellungen der Fa. L. in den gesamten Aufstellungsvorgängen nicht präzisiert wurden, möglicherweise nach Auskunft des Bürgermeisters der Antragsgegnerin im gerichtlichen Ortstermin, die von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Sache nach bestätigt wurde, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses so nicht oder nicht mehr existierten (unten 2.d). Diese Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Planes (unter 3.). Offen bleiben kann deshalb, ob der Bebauungsplan etwa hinsichtlich der diversen Nutzungsausschlüsse und der Bestimmtheit einzelner Festsetzungen an weiteren Mängeln leidet (dazu unter 4.). 1. Die Festsetzungen zu den Emissionskontingenten sind in ihrer jetzigen Form wegen fehlender Vereinbarkeit mit der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO rechtswidrig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegt die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten in materieller Hinsicht besonderen Rechtmäßigkeitsanforderungen, die vor allem die Ermächtigungsgrundlage und die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB betreffen, aber auch mit dem Bestimmtheitsgebot und der städtebaulichen Erforderlichkeit aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verzahnt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 – 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 154 ff.; Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 599/12.NE -, juris Rn. 47 ff. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete Festsetzungen getroffen werden, die das jeweilige Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete oder Industriegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden (Satz 2). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 D 56/14.NE -, juris Rn. 89 ff. m. w. N. Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans steht mit der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht in Einklang. Hiernach kommt zwar auch die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten nach dem Modell der sogenannten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel anhand der Methodik der DIN 45691 in Betracht. Die Festsetzung setzt allerdings voraus, dass die Immissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist demgegenüber unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als Eigenschaft von Anlagen und Betrieben im Sinne der genannten Vorschrift festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Will der Plangeber das Emissionspotenzial von Betrieben und damit die Nutzungsart über eine Emissionskontingentierung steuern, muss er dies regelmäßig mit städtebaulichem Grund gebietsadäquat und konzeptionell stimmig tun. Vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 15, und Beschluss vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 -, ZfBR 2015, 490 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 - 2 B 833/14.NE -, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 52, 60 und 62, sowie Urteile vom 30. Januar 2018 – 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 158, und vom 21. Juni 2016 – 2 D 56/14 -, juris Rn. 87. Des Weiteren muss eine auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Lärmemissionskontingentierung das Baugebiet grundsätzlich tatsächlich intern anhand der zulässigen Schallleistungspegel in einzelne Teilgebiete/Teilflächen gliedern. Die Festsetzung eines einheitlichen Emissionskontingents für das gesamte Baugebiet ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht gedeckt. Die Vorschrift ermöglicht eine räumliche Zuteilung von Emissionsrechten, nicht aber deren das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2014 - 7 D 98/12.NE -, juris Rn. 38, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 -, ZfBR 2015, 490 = juris Rn. 5 f., jeweils m. w. N. Werden für ein Baugebiet nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Emissionskontingente festgesetzt, wird das Gebiet nur dann im Sinne der Vorschrift gegliedert, wenn es in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. Zudem gilt die Voraussetzung für eine baugebietsübergreifende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, dass neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten, entsprechend für die interne Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Macht eine Gemeinde – wie hier - nur von dieser Norm Gebrauch und verzichtet auf eine baugebietsübergreifende Gliederung, muss gewährleistet bleiben, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ihren Standort finden können. Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet geben muss, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren ist. Will eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung. Vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 15 m. w. N. Zu der Frage, wie ein solches Emissionskontingent für die Tag- und Nachtzeit konkret beschaffen sein müsste beziehungsweise zu ermitteln wäre, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert. Siehe auch BVerwG, Beschluss vom 7. März 2019 - 4 BN 45.18 -, BauR 2019, 935 = juris, mit Anmerkung Külpmann, jurisPR-BVerwG 17/2019 Anm. 4 unter C. I. a. E. Auf die bei der Beantwortung dieser Frage auftretenden Schwierigkeiten ist in der Literatur hingewiesen worden. Vgl. Vietmeier, BauR 2018, 766, 770; Heilshorn/ Kohnen, UPR 2019, 81. Zum Teil wird vertreten, als Anhaltspunkt für die Bestimmung eines solchen Emissionskontingents die Regelung in Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1 heranzuziehen. Vgl. Kuchler, Anmerkung zu: BVerwG 4. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 –, jurisPR-UmwR 3/2018, S. 5 f.; hierzu neigend auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Juni 2019 - 3 S 2350/15 -, BauR 2019, 1560 = juris Rn. 94; kritisch Heilshorn/ Kohnen, UPR 2019, 81, 82. Diese sieht vor, dass, wenn die Art der in einem ohne Emissionsbegrenzung geplanten Gewerbegebiet künftig betriebenen Anlagen nicht bekannt ist, es für die Berechnung der in seiner Umgebung zu erwartenden Lärmimmissionen als Flächenschallquelle mit flächenbezogenen Schallleistungspegeln von 60 dB(A) tags und nachts anzusetzen ist. Letztlich kann offenbleiben, ob beziehungsweise inwieweit das vom Bundesverwaltungsgericht gedachte Emissionskontingent, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Gewerbebetrieb ermöglichen würde, unter Heranziehung der Regelung in Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1 beschrieben werden kann. Der Senat geht jedenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung der übrigen Bausenate des erkennenden Gerichts davon aus, dass dann, wenn der durchaus typische Nachtbetrieb eines nach § 8 BauNVO zulässigen Gewerbebetriebs wegen der Emissionsbeschränkungen nicht mehr möglich ist, ohne dass der Betrieb aufwändige Lärmschutzmaßnahmen ergreift, diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Oktober 2018 - 10 A 1403/16 -, juris Rn. 68, und vom 11. Oktober 2018 - 7 D 99/17.NE -, BRS 86 Nr. 14 = juris Rn. 51; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Juni 2019 - 3 S 2350/15 -, BauR 2019, 1560 = juris Rn. 94; Bay. VGH, Urteil vom 12. August 2019 - 9 N 17.1046 -, juris Rn. 28. Würde man die Anforderung, dass auch bei einer Gliederung eines Gewerbegebietes nach Emissionskontingenten gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gewährleistet bleiben müsse, dass sich dort nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art ansiedeln könnten, auf den Tagbetrieb reduzieren, liefe die Anforderung leer. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2018 - 10 A 1403/16 -, juris Rn. 68; Bay. VGH, Urteil vom 12. August 2019 – 9 N 17.1046 -, juris Rn. 28; ähnlich OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 7 D 99/17.NE -, BRS 86 Nr. 14 = juris Rn. 51. Über eine diesen Anforderungen nicht genügende Gliederung kann § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, wonach die Festsetzungen nach Satz 1 für mehrere Gewerbegebiete/Industriegebiete im Verhältnis zueinander getroffen werden können, nicht schon dann hinweghelfen, wenn die planende Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über wenigstens ein festgesetztes Gewerbe-/Industriegebiet verfügt, das mit keiner Geräuschkontingentierung oder einer solchen belegt ist, die jeden nach § 8 bzw. § 9 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht. Vielmehr hängt die Wirksamkeit einer baugebietsübergreifenden Gliederung zusätzlich davon ab, dass ihr auch ein darauf gerichteter Wille der Gemeinde zugrunde liegt, der in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentiert worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 17, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Festsetzung der Lärmemissionskontingente hier schon deshalb rechtswidrig, weil es innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes keinen Bereich ohne Kontingent gibt und auch kein Kontingent, das jedes nach Maßgabe von § 8 BauNVO zulässige Gewerbe zuließe und dadurch die Zweckbestimmung des Gewerbegebietes wahrte. Eine in der Sache möglicherweise nicht fernliegende Gliederung etwa im Hinblick auf bereits bestehende benachbarte Gewerbegebiete hat der Plangeber nicht vorgenommen. Hierfür ist den verschiedenen Begründungen nichts zu entnehmen. Die im Bebauungsplan ursprünglich allein angesetzten LEK für die drei Teilbereiche waren nicht so bemessen, dass sie es jedem in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Gewerbebetrieb erlaubt hätten, sich dort anzusiedeln. Dies gilt zunächst für den das Gewerbegebiet mit einem Anteil von etwa zwei Drittel (Angaben zu den Größen der einzelnen Teilflächen enthalten die Aufstellungsvorgänge nicht) dominierenden Teilbereich GE 2. Das dort zulässige LEK von 45 dB/m² nachts bleibt jedenfalls weit hinter den ernsthaft in Betracht kommenden Werten zurück. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Oktober 2018 ‑ 10 A 1403/16 -, juris Rn. 67 ff., und vom 11. Oktober 2018 – 7 D 99/17.NE –, BRS 86 Nr. 14 = juris Rn. 47 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 12. August 2019 – 9 N 17.1046 -, juris Rn. 28; Heilshorn/ Kohnen, UPR 2019, 81, 84. Nichts anderes gilt für die GE 1a und 1b, die dort zulässigen Werte von 47 bzw. 48 dB/m² lassen ebenfalls keinen uneingeschränkten Gewerbebetrieb zu. Vgl. wiederum OVG NRW, Urteile vom 29. Oktober 2018 – 10 A 1403/16 -, juris Rn. 68 ff., und vom 11. Oktober 2018 – 7 D 99/17.NE –, BRS 86 Nr. 14 = juris Rn. 48 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 12. August 2019 – 9 N 17.1046 -, juris Rn. 28; Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81, 84; siehe in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 7. März 2019 – 4 BN 45.18 -, BauR 2019, 935 = juris, in dem – ohne eigene Begründung – ein mit 5 dB/m² unter dem Wert der DIN 18005 bleibendes LEK in einem GI nicht als ausreichend betrachtet wurde; dazu auch die Anmerkung von Külpmann, jurisPR-BVerwG 17/2019 Anm. 4 unter B. I. Dies bestätigt nicht zuletzt das zugrunde gelegte Gutachten selbst, nach dem die LEK einen nächtlichen Betrieb „nur mit gewissen Einschränkungen“ zulässt. Weitergehend Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81, 84: Ab einem Wert von ca. 50 dB/m² wird die nächtliche Betriebstätigkeit bereits merklich eingeschränkt. Bei Emissionskontingenten von 45 dB/m² oder weniger ist nur noch im Einzelfall und bei Umsetzung umfangreicher Schallschutzmaßnahmen eine gewisse Nachttätigkeit möglich. Eine weitere Bestätigung findet dies letztlich auch in der Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 – zu einer Änderung ihres Bebauungsplans veranlasst sah. Offenkundig ging und geht sie selbst davon aus, dass die ursprünglichen Kontingente nicht jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglich(t)en. An der Nichterfüllung der Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauNVO ändert jedoch auch die mit der ersten Änderung neu aufgenommene Teilfläche GE 2b mit ihrer – erstmals in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten – Größe von 1.204 m² nichts. Zwar sieht sie mit einem LEK von 65 dB/m² tags und 60 dB/m² nachts ein grundsätzlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auskömmliches Lärmkontingent vor. Allerdings kann sie schon wegen ihrer geringen Ausdehnung nicht gewährleisten, dass sich dort jeder in einem Gewerbegebiet zulässige Gewerbebetrieb niederlassen kann. Zur Nichterfüllung der Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts durch eine zu kleine „Restfläche“ auch Vietmeier, BauR 2018, 766, 772; Kuchler, jurisPR-UmwR 3/2018 Anm. 1 unter C. a. E.; Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81, 85 (5.000 bis 10.000 m² seien für ein 4 ha großes GE angemessen); Guggemos/Storr, I+E 2018, 173, 174 (regelmäßige Mindestgröße 5.000 m² für GE); für ein GI auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Juni 2019 – 3 S 2350/15 -, BauR 2019, 1560 = juris Rn. 96, m. w. N. Dies ergibt sich vorliegend zudem konkret daraus, dass nach der eigenen Darstellung der Antragsgegnerin der „typische“ Gewerbebetrieb in den angrenzenden Gewerbegebieten Flächenbedarf von 2.000-4.000 m² hat. Hierauf baut ihren Angaben zufolge etwa die Regelung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit des Annexhandels auf. Warum dann für die Festlegung der Teilfläche GE 2b eine Größe ausreichen soll, die zwischen 50 und 75 % darunter liegt, erschließt sich nicht und wird in den Aufstellungsunterlagen auch nicht erläutert, nicht einmal angesprochen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die lärmintensiveren Gewerbebetriebe typischerweise eher einen Flächenbedarf haben werden, der am oberen Rand des Durchschnitts liegt. Soweit die Antragserwiderung zur Rechtfertigung der Flächengröße auf typischerweise in Gewerbegebieten zu findende Handwerksbetriebe mit ihrem vergleichsweise geringen Flächenbedarf verweist, erscheint dies angesichts dessen schon deshalb fernliegend, weil sich solche Betriebe offenbar schon im benachbarten Gewerbegebiet nicht finden. Die – erstmals in der Antragserwiderung angesprochene und in der mündlichen Verhandlung vertiefte, dagegen in den Aufstellungsvorgängen so nicht einmal angedeutete – Annahme, die Fläche sei ausreichend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weil es nur darauf ankomme, dass sich die lärmintensivsten Betriebsteile eines Gewerbebetriebes im GE 2b ansiedeln könnten und kein in einem Gewerbegebiet allgemein zulässiger Betrieb hierfür mehr als 1.000 m² benötige, geht aus mehreren Gründen fehlt. Bereits grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, jeder Gewerbebetrieb könne hier seinen Platz finden, wenn Voraussetzung für die Ansiedlung – wie hier dann anzunehmen – eine bestimmte Anlagenkonfiguration ist, zumal wenn diese voraussetzte, dass die lautesten Bereiche am Rande eines Betriebsgeländes angesiedelt werden könnten bzw. müssten, die auch noch am weitesten von der äußeren Erschließungsanlage entfernt liegen. Das Gewerbegebiet endet im Westen und Norden mit der Teilfläche GE 2b. Insoweit gilt hier die für die Höhe der Kontingente einschlägige Überlegung entsprechend, es reiche nicht aus, dass sich jeder Betrieb durch entsprechende Maßnahmen des Lärmschutzes in die Lage versetzen könne, auch geringere Emissionskontingente zu erfüllen. Dazu OVG NRW, Urteile vom 29. Oktober 2018 - 10 A 1403/16 -, juris Rn. 68, und vom 11. Oktober 2018 - 7 D 99/17.NE - , BRS 86 Nr. 14 = juris Rn. 51. Ein solches Gewerbegebiet, das nur unter ganz speziellen organisatorischen Voraussetzungen sich tatsächlich für alle Gewerbebetriebe eignen könnte, erfüllt die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt, dass sich jeder Betrieb bzw. jede Anlage in der Fläche niederlassen kann, die nicht oder mit einem entsprechend hohen LEK belegt ist und insoweit ersichtlich nicht auf Betriebs- oder Anlagenteile abstellt. Dies ist angesichts der vorstehenden grundlegenden Unstimmigkeiten, die das Verständnis der Antragsgegnerin mit sich bringt, auch konsequent. Hinzu kommt, dass die von der Antragsgegnerin ins Spiel gebrachte Nutzungsmischung durch Anlagenverteilung in den vom Plan vorgesehenen Gegebenheiten erforderte, dass der lauteste Betriebsteil unmittelbar in einen solchen überginge, der mit einem um 15 dB/m² niedrigeren Kontingent nachts auskäme, das allenfalls einen äußerst eingeschränkten Nachtbetrieb zuließe. Zu letzterem Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81, 84. Dass auch dies noch bei jedem typischen Gewerbebetrieb der Fall sein sollte oder könnte, erscheint fernliegend. Hierüber kann auch nicht die „Mischkalkulation“ hinweghelfen, die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Antragserwiderung wohl auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben der DIN 45691 für möglich hält. Dazu auch Vietmeier, BauR 2018, 766 f. Mit dem von der Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 BauNVO geforderten Anlagen- oder Betriebsbezuges und der aufgrund der Rechtsgrundlage zwingend auf eine Eigenschaft eines Betriebes oder einer Anlage beschränkten Festsetzungsmöglichkeit dürfte jedenfalls ein Kontingenthandel oder eine interne Verrechnung der im Bebauungsplan flächenbezogen festgesetzten Lärmemissionskontingente nicht vereinbar sein. Unabhängig davon ist die in der mündlichen Verhandlung erstmals dargestellte Grundannahme zur Begründung einer ausreichenden Flächengröße des GE 2b, die sich allerdings in den Aufstellungsvorgängen nicht einmal andeutungsweise findet, ein Betrieb, der auf einer größeren Fläche als 1.000 m² dauerhaft nachts 60 dB/m² emittiere, gehöre nicht in ein Gewerbegebiet sondern sei industriegebietstypisch, nicht mit der entsprechenden Grundannahme der DIN 18005-1 vereinbar. Denn danach soll für eine unbebaute gewerblich nutzbare Fläche gerade der Wert von 60 dB/m² tags und nachts angesetzt werden. Nach den in die DIN eingeflossenen allgemeinen städtebaulichen Erfahrungs- und Zulässigkeitswerten sind Betriebe mit einem solchen Emissionsverhalten also in einem Gewerbegebiet zu erwarten. Dass dies nach den Erfahrungen des zuständigen Fachbereichsleiters der Stadt W. , die hier nicht in Abrede gestellt werden sollen, sich aber naturgemäß einer Überprüfung entziehen, nicht der Fall sein soll und er eine andere Auffassung zur Genehmigungsfähigkeit vertritt (die Stadt ist allerdings selbst nicht Baugenehmigungsbehörde), ist bei der erforderlichen allgemeinen typisierenden Betrachtung nicht ausschlaggebend, zumal sich der Bebauungsplan bei der Festlegung der LEK gerade auch auf die DIN 18005-1 bezogen hat. Hieran muss sich der Plangeber festhalten lassen. Selbst wenn man indes unterstellte, die Fläche des GE 2b würde an sich jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen, wäre damit die allgemeine Zweckbestimmung des uneingeschränkten Gewerbegebietes nicht gewahrt. Denn für eine prägende, charaktersichernde Funktion des Gewerbegebietes ist die briefmarkenartig am nordwestlichen Rand des Plangebietes eingefügte Teilfläche mit ihren 1.204 m² nach Lage und Ausdehnung ungeeignet. Sie ist hierfür insbesondere schlicht zu klein. In diesem Sinne allgemein auch Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81, 84 f., die eine Mindestfläche von 5.000 bis 10.000 m² bei einem GE mit 4 ha zugrunde legen. Bezogen auf das gesamte Baugebiet nimmt sie weniger als 2 % der überplanten Flächen ein, hinsichtlich der gewerblich nutzbaren Bereiche immer noch wohl erheblich weniger als 5 %, auch nachdem infolge des ergänzenden Verfahrens Grün- und Ausgleichsflächen nicht mehr zum Gewerbegebiet gehören. Hinzu kommt, dass die bauliche Nutzbarkeit wegen der jedenfalls zum westlich angrenzenden Grundbesitz der Antragstellerin zu wahrenden Abstandsflächen weiter eingeschränkt ist. Diese allenfalls randliche Bedeutung wird noch dadurch verstärkt, dass die Teilfläche aus dem ursprünglichen GE 2 lediglich herausgeschnitten wurde, das um ein Vielfaches größer ist und für das alle Festsetzungen, einschließlich des niedrigen LEK, unverändert beibehalten wurden. Dazu, dass bei einer angemessenen unbeschränkten Teilfläche die übrige LEKs erheblich herabgesetzt werden müssten, vgl. auch Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81, 84 f. Das schlichte Herausschneiden einer Teilfläche mit einem nachts um 15 dB/m² erhöhten Emissionspotential bei bereits zuvor konzeptionell ausgeschöpften Immissionsrichtwerten ist wiederum nur dann denkbar, wenn sich der deutlich erhöhte Nachtwert rechnerisch jedenfalls in der Umgebung des Plangebietes nicht auswirkt, weil die Fläche nur einen minimalen (unter 0,5 liegenden) Beitrag zum Emissionsgeschehen des Gewerbegebietes leisten könnte. Dass ihm gleichwohl eine prägende Bedeutung zukommen sollte, ist damit letztlich auszuschließen. Diese Einschätzung wird zudem dadurch bestätigt, dass der Plangeber die Zulässigkeit betriebsbezogenen Wohnens im restlichen Teil des GE 2 ohne Weiteres für das GE 2a übernommen hat, ohne die Verträglichkeit des zusätzlichen Kontingentes auch nur zu problematisieren. Im Ergebnis handelt es sich damit um eine Festsetzung, die als „bloße Förmelei“ allein dazu dient, formal die Anforderungen der Rechtsprechung an eine zulässige Gebietsgliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu erfüllen, ihnen damit aber gerade nicht gerecht wird. Dazu allgemein auch Kuchler, jurisPR-UmwR 3/2018 Anm. 1 unter C. a. E.; siehe auch Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81, 84 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Juni 2019 – 3 S 2350/15 -, BauR 2019, 1560 = juris Rn. 96. Unabhängig von Vorstehendem ist die Lärmkontingentierung angesichts des dargestellten Befundes auch deshalb rechtswidrig, weil die Strukturierung der Kontingente nach Lage und Höhe jeweils unzureichend und zumindest in Teilen nicht erkennbar städtebaulich begründet ist. Dies betrifft sowohl die Höhe der Kontingente als auch die Größe und Lage der einzelnen Teilflächen und gilt letztlich für alle Teilbereiche des Gewerbegebietes, wird aber bei dem neuen Teilgebiet GE 2b besonders deutlich. Die Auswahl und Größe der Teilfläche GE 2b wird in den Aufstellungsvorgängen an keiner Stelle begründet, selbst die Größe war den am Planungsverfahren Beteiligten offenkundig unbekannt. Sie musste auf erneute Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung erst bei dem Planungsbüro, das die Planurkunde erstellt hat, erfragt werden, nachdem auf entsprechende Nachfrage des Berichterstatters im Ortstermin vom 12. September 2019 noch eine nicht unerheblich abweichende Größe geschätzt worden war. Allein dies zeigt, dass sich der Plangeber mit dieser für die städtebauliche Rechtfertigung zweifellos relevanten, vgl. dazu etwa Kuchler, jurisPR-UmwR 3/2018 Anm. 1 unter C. a. E.; siehe auch Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81, 84 f.; Vietmeier, BauR 2018, 766, 771 f. Frage überhaupt nicht befasst hat. Auch im Übrigen lässt sich den Aufstellungsvorgängen nicht einmal andeutungsweise entnehmen, welche städtebaulichen Gründe für die Festlegung der Teilfläche in ihren konkreten Eigenschaften maßgeblich waren. Namentlich ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich der Rat bei seiner Abwägungsentscheidung die von dem Fachbereichsleiter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Überlegungen zu eigen gemacht – oder sie auch nur gekannt – haben könnte, zumal noch die Erklärungen der Antragserwiderung nicht erkennen ließen, warum es zu dieser Aufteilung gekommen ist - außer um den Anforderungen der Rechtsprechung wenigstens formal Genüge zu tun. Ebenso wenig lässt sich das das offensichtliche Missverhältnis der Größe der beiden Teilflächen mindestens des GE 2 als städtebaulich gerechtfertigte hinreichende Gliederung des Gewerbegebietes verstehen. Der Gutachter hat ausgehend von einer von ihm ohne Angabe von Gründen zugrunde gelegten Aufteilung des Gewerbegebietes in vier Teilflächen offenkundig die Zuordnungen nach Berechnungsergebnissen vorgenommen, wobei ebenso offenbar die in der Ursprungsfassung errechneten Kontingente als fix angenommen worden sind. Eine erforderliche städtebauliche Begründung für diese Vorgehensweise und Gliederung ist dem Gutachten nicht zu entnehmen und wird auch in der Planbegründung nicht geliefert. Insbesondere werden keine tragfähigen planungsrechtlichen Gründe dafür aufgezeigt, warum das GE 2a augenscheinlich mehr als 15mal so groß ist wie das GE 2b. Die Aufteilung erfolgt nach den den Aufstellungsvorgängen entnehmbaren Informationen vielmehr letztlich ohne städtebaulich relevante oder im Tatsächlichen wurzelnde Anknüpfung nach rein mathematischen Grundsätzen. Vgl. zu deutlich kleineren Größenunterschieden schon OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 ‑ 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 171; allgemein auch Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81, 84 f. Es bleibt damit dabei, dass offensichtlich auch diese Festsetzung auf – so allerdings auch kaum nachzuvollziehenden – mathematischen Erwägungen beruht. Dass diese hier zumindest Fragen aufwerfen, liegt darin begründet, dass sich nicht erschließt, warum nunmehr – wenn auch für eine sehr kleine Teilfläche – doch noch ein insbesondere zur Nachtzeit ganz erheblich höheres Emissionskontingent festgesetzt werden konnte, obwohl bei der Festsetzung der ursprünglichen Kontingente eigentlich die Möglichkeiten der Lärmbelastung ausgeschöpft gewesen sein müssten. Hierzu verhält sich die Fortschreibung aus Januar 2019 mit keinem Wort. Vgl. in diesem Zusammenhang erneut Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81, 84 f. Demgegenüber spricht Vieles dafür, dass die Abgrenzung der Teilflächen GE 1a und 1b tatsächlich grundsätzlich auf städtebaulichen Überlegungen beruhen dürfte, auch wenn sich die Aufstellungsvorgänge – insbesondere Planbegründung und Gutachten – dazu im Einzelnen ebenfalls nicht verhalten. Jedoch lässt sich der Planbegründung immerhin entnehmen, dass das GE 1a vornehmlich Erschließungsfunktionen übernehmen soll, während im GE 1b vornehmlich solche dem geplanten Produktionsstandort zugeordnete Nebenanlagen angeordnet werden sollten, von deren Betrieb vergleichsweise geringe Geräuschemissionen sowie sonstige potentiell störende Umwelteinwirkungen ausgingen. Konkret erwähnt ist insoweit ein Mitarbeiterparkhaus. In Orientierung hieran sind dann ausweislich des Ergänzungsgutachtens vom 11. Januar 2019 „auskömmliche“ LEK für die verkehrliche Anbindung des Areals. Dies lässt - unbeschadet des Umstandes, dass jedenfalls die weitgehend überbaubare Teilfläche GE 1b nicht im engeren Sinne der verkehrlichen Anbindung dient - indes die vorgenannten Defizite hinsichtlich des GE 2 nicht entfallen und verwickelt sich im Übrigen in anderweitige, vom Plangeber nicht erkennbar bearbeitete Widersprüche, die darin liegen, dass ausgerechnet im GE 1b die ursprünglich höchsten LEK vergeben wurden (dazu näher unter 2 a). 2. Unabhängig hiervon weist der Bebauungsplan mehrere, jeweils für sich genommen durchgreifende Abwägungsmängel auf. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand nicht in schutzwürdiger Weise vertraut werden durfte. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen wird die umstrittene Bauleitplanung nicht in allen Punkten gerecht. a) Im Hinblick auf die schon wegen der fehlenden Vereinbarkeit mit der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage unwirksame Festsetzung zu den LEK weist der Bebauungsplan einen relevanten Abwägungsmangel auf. Denn der Plangeber hat sich nicht erkennbar mit dem bereits angesprochenen inneren Widerspruch auseinandergesetzt, dass er mit der Gliederung des Plangebietes durch LEK gerade nicht die in der Planbegründung hervorgehobene beabsichtigte Nutzungsaufteilung umsetzt, sondern sie jedenfalls im Hinblick auf das GE 1b letztlich konterkariert. In der Planbegründung wird nämlich ausdrücklich betont, dass innerhalb des östlichen Teils des Plangebiets vornehmlich solche dem geplanten Produktionsstandort zugeordnete Nebenanlagen angeordnet werden sollten, von deren Betrieb vergleichsweise geringe Geräuschemissionen sowie sonstige potentiell störende Umwelteinwirkungen ausgingen. Gemeint sein kann damit letztlich nur das GE 1b, da das GE 1a weitgehend nicht überbaubare Flächen umfasst. Im GE 1b sind aber sowohl tags als auch nachts ursprünglich die höchsten LEK festgesetzt worden, insbesondere erheblich höhere als im GE 2, obwohl nach Westen hin nach der Planbegründung die eigentlichen (lärmintensiveren) Produktionsanlagen angesiedelt werden sollen. Dieses Verhältnis bleibt auch nach der 1. Änderung für die weitaus größte Teilfläche des GE 2a unverändert erhalten. Zugleich wird das GE 2 insoweit ursprünglich überhaupt nicht und jetzt kaum merklich (jedenfalls nicht erkennbar an der Ost-West-Richtung ausgerichtet) gegliedert. Hinzu kommt, dass bei den zugrunde gelegten Verkehrszahlen für die Nachtzeit von max. 10 Fahrzeugen pro Stunde (davon 9 Pkw) nicht unmittelbar einsichtig ist, dass eine Fläche für ein Mitarbeiterparkhaus ein besonders hohes LEK benötigte. Dass gleichwohl bei Einhaltung der Emissionskontingente das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sein mag, weil die zu Wohnzwecken genutzte Hofstelle nicht mit unzumutbaren Immissionen zu rechnen hat, ändert an dieser inneren Widersprüchlichkeit nichts. Zugleich erschließt sich die Angemessenheit eines solchen Vorgehens jedenfalls auf der Basis eines Angebotsplans so nicht, weil die Festsetzung höherer Kontingente gerade in Wohnnähe die im übrigen Plangebiet zulässigen Immissionen erheblich vermindert. Nicht erkennbar erwogen hat die Antragsgegnerin dabei ebenfalls, dass bei einer „freien“ Nutzung des Plangebietes im GE 1b ohne weiteres auch Produktionsanlagen zulässig wären. b) Im Hinblick auf die Erschließung des Baugebietes, namentlich den hierfür erforderlichen Ausbau des Knotens I2. Straße/I1. Straße (L 778) genügt der angegriffene Bebauungsplan nicht dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung. Demnach darf die Planung nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss 14. Juli 1994- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5. Allerdings darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung des Plans sichergestellt ist. Um die Durchführung der als Folge planerischer Festsetzungen gebotenen Maßnahmen einem anderen Verfahren im Sinne der Rechtsprechung überlassen zu können, muss die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass dort für die offengebliebenen Fragen eine sachgerechte Lösung gefunden wird. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, juris Rn. 5. Das ist hier schon deshalb nicht zu erkennen, weil sich die Antragsgegnerin seit etwa 10 Jahren nicht mit dem Träger der Straßenbaulast für die L 778 hinsichtlich des Ausbaus des Knotens einigen kann und sich der Landesbetrieb zuletzt in seiner Stellungnahme zur 1. Änderung vom 18. April 2019 ausdrücklich darauf festgelegt hat, dass eine Ertüchtigung auf bisherigen Flächen – auch unter Einschluss der „möglichen Verkehrsfläche“ des Bebauungsplans – aus seiner Sicht nicht darstellbar ist. In der Stellungnahme heißt es dazu, der Knotenpunktausbau sei – aus Sicht des Landesbetriebs – ein wichtiger Bestandteil der Bebauungsplanung und sei deshalb in dessen Geltungsbereich aufzunehmen, um das hierfür erforderlich Bau- und Planungsrecht zu schaffen. Der Knotenpunkt sei vor jeglicher Bebauung des Plangebiets, d. h. vor der Aufnahme einer gewerblichen Nutzung in Anlehnung an die RAL umzugestalten und auszubauen (Hervorhebung dort). Hierfür seien auf der L 778 ein ausreichend dimensionierter Linksabbiegestreifen und auf der I2. Straße ein Straßenteiler zu planen. Mit den im Bebauungsplan gesicherten Flächen sei ein richtlinienkonformer Ausbau des Knotens nicht möglich. Erst nach bzw. durch Schaffung einer so umrissenen „neuen Kreuzung“ könne die „bisher für den allgemeinen Verkehr nicht geeignete und bestimmte Straße („I2. Straße, Zeichen 253: Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge über 3,5t) zu einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Straße ausgebaut werden.“ Da jedenfalls auch nach Auffassung der Antragsgegnerin die Aufhebung des Durchfahrtsverbots nur mit Zustimmung des Landesbetriebs erfolgen kann, zugleich aber ein nicht von Lkw über 3,5 t anfahrbares Gewerbegebiet der vorliegenden Größenordnung aber nicht denkbar ist, erschließt sich bei dieser Sachlage angesichts der langjährigen und fundamentalen Differenzen nicht, wie der Planer darauf vertrauen zu können meinte, die Problematik werden sich im Anschluss lösen. Jedenfalls das wohl insoweit ins Auge gefasste Baugenehmigungsverfahren ist hierfür ein untaugliches Instrument, da der Bauherr auf den notwendigen Ausbau weder hinwirken noch ihn selbst bewerkstelligen kann, d. h. klärungsfähig ist die hier im Raum stehende Frage der äußeren Erschließung des gesamten Gewerbegebietes im Genehmigungsverfahren nicht. Insofern geht die Planbegründung ersichtlich von unzutreffenden Annahmen aus, wenn sie ausführt, erforderlich werdende Baumaßnahmen, die durch das Gewerbegebiet bedingt seien, würden im Rahmen von zu stellenden Bauanträgen bzw. unter Beachtung der grundsätzlich für jedes Bauvorhaben zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit den Belangen der Anwohner des Gehöfts in Übereinstimmung gebracht werden können. Zugleich liegt auch unabhängig von der Positionierung des Landesbetriebs auf der Hand, dass der vorhandene schmale Weg ein Gewerbegebiet dieser Dimension auf Dauer nicht sachgerecht erschließen kann. Soweit die Antragsgegnerin letztlich für sich in Anspruch nimmt, für den Landesbetrieb mitplanen zu können (keine Abwägung der Einwände, weil die Annahmen nicht stimmen, Festlegung einer bestimmten Radwegführung) ist das keine Konfliktlösung. Gleiches gilt für die von ihr eingeholte fachgutachterliche Stellungnahme vom 27. Juni 2019, wonach unter gewissen Annahmen und Voraussetzungen, zu denen u. a. wiederum eine Zustimmung des Landesbetriebs gehört (dort S. 5), ein Ausbau auf den vorhandenen, mit dem Bebauungsplan gesicherten und ggf. weiteren Flächen richtlinienkonform geschehen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Überlegungen, selbst wenn sie in der Sache zuträfen, geeignet sein könnten, die dezidiert andere Auffassung des Landesbetriebs zu ändern oder sie ihn sogar dazu zwängen, sind dieser Einschätzung jedenfalls nicht zu entnehmen. Die Annahme der Antragstellerin, man habe vor dem Problem kapituliert, dürfte die Situation angesichts dessen durchaus zutreffend zusammenfassen. Dies mag auch der Grund dafür sein, dass die – wie gesagt fundamentalen – Differenzen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Antragsgegnerin in dieser Form in der Planbegründung keinen Niederschlag finden. Diese liest sich er so, als wenn es insoweit um Detailfragen ginge, die die Planungen allenfalls am Rande berührten. So heißt es in diesem Zusammenhang lapidar, über den Ausbau des Knotens würden „bezüglich der Kostentragung, der Kostenhöhe und der Abwicklungsmöglichkeiten im Vorfeld der Umsetzung der Baumaßnahme in der üblichen Art und Weise die angezeigten Vereinbarungen herbeigeführt“ bzw. die für die Aufhebung des Durchfahrtsverbotes erforderlichen Ausbauten würden mit Straßen NRW abgestimmt und bedarfsgerecht durchgeführt. In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass sich die Antragsgegnerin gerade in dieser Frage vollständig auf die Nutzung des Gebietes durch die Firma L. verlassen hat, die namentlich die Kosten der Erschließung vollständig tragen und hierfür auch die erforderlichen Flächen zur Verfügung stellen soll. Wie sich eine Erschließung für den vom Plangeber ausdrücklich auch mitgeplanten Fall, dass eine solche Nutzung nicht zustandekommen sollte, darstellen könnte, ist hingegen trotz des wiederholt betonten Charakters als Angebotsbebauungsplan nicht einmal angesprochen worden. Das angedachte Erschließungskonzept würde sich dann jedoch buchstäblich in Luft auflösen. Spätestens bei einer Vielzahl von Nutzern ist ein Baugenehmigungsverfahren strukturell weder dazu vorgesehen noch geeignet, die Erschließung eines ganzen Baugebietes mitzuregeln, wie es sich die Antragsgegnerin aber – wie ausgeführt – als taugliche Konfliktverlagerung grundsätzlich vorstellt. Angesichts des Umstandes, dass insoweit von einer offenen Angebotsplanung damit nicht die Rede sein kann, überrascht im Übrigen die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für die fehlende Ausbauplanung gegebene Begründung, man wisse ja nicht, was sich schließlich im Gewerbegebiet abspielen werde. Zugleich erscheint es – ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme – danach auch nicht hinreichend gesichert, dass die Interessen der Antragstellerin an einer fortbestehenden hinreichenden Erschließung ihrer Hofstelle bei dieser Planung berücksichtigt werden. Angesichts der Schwierigkeiten, eine Einigung zwischen Straßen NRW und der Antragsgegnerin zu finden, kann nicht als hinreichend gewährleistet gelten, dass ein etwaiger Kompromiss nicht zu ihren Lasten ginge, zumal sich die Antragsgegnerin letztlich darauf festgelegt hat, dass die Kosten der Herstellung der Erschließung durch die Fa. L. vollständig getragen werden sollen. Deshalb liegt es nicht fern, dass in diesem Zusammenhang deren Interessen maßgebliche Berücksichtigung finden könnten. Dass solche Befürchtungen nicht aus der Luft gegriffen sind, zeigt nicht zuletzt das von der Antragstellerin mehrfach angeführte Projekt, im Einmündungsbereich eine Verkehrsinsel anzulegen. Auf das Erfordernis eines Straßenteilers ist Straßen NRW im Übrigen noch in seiner Stellungnahme von April 2019 zurückgekommen. Ob dann aber der enge Einmündungsbereich zu ihrem Grundstück noch mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden könnte, erscheint jedenfalls in der Örtlichkeit alles andere als selbstverständlich und wird so auch von der Antragsgegnerin nicht vertreten. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass sich die Antragsgegnerin davon hinreichend überzeugt hätte, dass im Anschluss an die Rechtskraft des Bebauungsplanes eine alle Belange zufriedenstellende Lösung der Erschließungsproblematik erfolgen wird. c) Gerade bei der Erschließungsfrage zeigt sich damit exemplarisch, dass der Plangeber vorliegend die Problematik einer Angebotsplanung, die sich an einem konkreten Projekt gewissermaßen als Blaupause orientiert, insgesamt nur unzureichend bewältigt hat. Die planungsrechtliche Akzeptanz eines projektbezogenen Angebotsbebauungsplans bringt mit sich, dass sich die Gemeinde nicht auf eine Art „Rosinentheorie“ zurückziehen darf und sich nicht bei Satzungsbeschluss in konzeptionell widersprüchlicher Weise selektiv einmal auf den offenen Angebotscharakter des Bebauungsplans - hier potentiell zugunsten der Antragstellerin oder eines anderen Gewerbetreibenden -, ein anderes Mal auf dessen Projektbezug - hier zugunsten der Firma L2. - berufen kann, um die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans und seiner Festsetzungen zu begründen. Vgl. insofern OVG NRW, Urteile vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 64. Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Plan nicht. Neben der bereits angesprochenen äußeren Erschließung manifestiert sich dies gleichfalls bei der (Nicht-)Regelung der inneren Erschließung. Dort komprimiert sich das nicht stringent bewältigte Spannungsverhältnis zwischen Angebotsplanung und Projektorientierung letztlich in dem einschlägigen Satz der Begründung: „Innerhalb des Plangebietes wird im Hinblick auf den Angebotscharakter der Planung auf die Vorgabe fester Erschließungsstraßen verzichtet, um dem zukünftigen Nutzer eine optimale Ausnutzung und Erschließung des Gewerbegebietes zu ermöglichen.“ (Hervorhebung durch den Senat) Ebenso wie bei der äußeren Erschließung verliert der Plangeber dabei aus den Augen, dass es dem Wesen eines Angebotsbebauungsplans entspricht bzw. entsprechen müsste, sich zumindest darüber Gedanken zu machen, ob das planerische Konzept auch dann aufgeht, wenn das Plangebiet nicht von dem gedachten Nutzer bebaut wird. Hierauf mag im Einzelfall verzichtet werden können, wenn die Realisierung des Projekts so gut wie sicher erscheint oder es die planerischen Festlegungen voraussichtlich maximal ausschöpft. Davon kann hier aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich die Nutzungsvorstellungen allein der Firma L. im Laufe des Planungsprozesses nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin nicht unerheblich geändert haben und etwa baureife Planungen weiterhin nicht existieren. Dann ist es aber bei einer Größe von wie hier mehr als 6 ha nicht fernliegend, dass an die Stelle der Firma L. mehrere Nutzer treten. Die Antragsgegnerin hat selbst als typische Grundstücksgröße eines Gewerbebetriebes eine Fläche von 2.000-4.000 m² angegeben. Hierauf sind etwa auch die Regelungen des Bebauungsplans zum Annexhandel ausgelegt. Ebenso hat sie sich ausweislich der Antragserwiderung auf eine handwerkliche Nutzung des GE 2b bezogen. In diesem Fall stellt sich aber die Frage, wie dessen Erschließung trotz des durchgehend bebaubaren GE 2a gesichert werden könnte. Solche Überlegungen enthält die Planbegründung indes nicht. Dass die Erschließungsfrage deshalb offenbleiben konnte, weil der Plangeber noch nicht wissen konnte, welche Nutzungen im Plangebiet realisiert werden würden, wie es in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde, trifft so jedenfalls schon deshalb nicht zu, weil sich diese Frage – wie angesprochen – in einem Baugenehmigungsverfahren regelmäßig nicht gleichwertig und sachgerecht regeln lässt. Zugleich stellte sich jedenfalls bei der möglichen Vielzahl von Nutzern die Frage, ob der angenommene Ziel- und Quellverkehr mit knapp 350 Fahrzeugen täglich für ein Gewerbegebiet dieser Größenordnung nicht zu knapp bemessen und deren Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten tragfähig ist. Ebenso erweist sich – wie ebenfalls bereits angesprochen – die Regelung zu den LEK als jedenfalls dann unstimmig, wenn das Plangebiet plankonform von verschiedenen Nutzern in Anspruch genommen werden sollte. Dass dann besonders laute Produktionsanlagen – auch zulasten sonstiger Nutzer, die deshalb nur über geringe(re) LEK verfügen können – besonders wohnnah realisiert werden können, ist konzeptionell nicht begründet. Dies wiegt umso schwerer, als das Regelungsinstrument der LEK im vorliegenden Zusammenhang letztlich nur dann sinnvoll ist, wenn es nicht zur Nutzung durch einen Betreiber kommt. Denn nur dann ginge es um die (sach)gerechte Verteilung der Emissionsrechte, während zur Wahrung der Nachbarrechte bei nur einem betrieblichen Nutzer die Regelungen der TA Lärm selbst ausreichten. Vgl. dazu eingehend Vietmeier, BauR 2018, 766 f.; Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81, 85 f. d) Im Zusammenhang mit der unzureichenden Bewältigung des Spannungsverhältnisses zwischen Angebotsplanung und Projektorientierung ist dem Plangeber im Übrigen ein durchgreifender Fehler bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials unterlaufen. Denn ausweislich der Planbegründung sowohl des Bebauungsplans als auch der 1. (ergänzten) Änderung wird der Angebotsplanung als ein möglicher „Planfall“ eine im Auftrag der Firma L. vorgelegte Nutzungskonzeption für das Gebiet zugrunde gelegt (Planbegründung S. 10). Diese Nutzungskonzeption, auf die die Planbegründung und die Abwägung ‑ wie bereits ausführlich dargelegt ‑ bei Bedarf auch immer wieder zurückkommen, ist jedoch nicht Bestandteil der Aufstellungsvorgänge geworden. Welche genaue Nutzungskonzeption dem Ausgangsplan zugrunde gelegen hat, ist damit jedenfalls dem Rat nicht im Aufstellungsverfahren bekannt gemacht worden, dem damit eine zweifellos wesentliche Abwägungsgrundlage vollständig fehlte. Diese – insbesondere mit Blick auf die Vorgängerplanung – bemerkenswerte Leerstelle konnte auch auf Nachfrage weder im Ortstermin noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert werden. Aus den jeweiligen Ausführungen ergibt sich im Gegenteil, dass es solche konkretisierten und „planbaren“ Nutzungsvorstellungen – die zudem im Laufe der letzten fünf Jahre offenbar durchaus grundlegenderen Änderungen unterworfen waren - jedenfalls zum Zeitpunkt des Beschlusses über die 1. Änderung und im anschließenden ergänzenden Verfahren gar nicht mehr gab bzw. sie zumindest dem Plangeber nicht bekannt waren. 3. Die vorgenannten Fehler, die – soweit erforderlich – fristgerecht gerügt worden sind, führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans und der 1. Änderung. Sie betreffen zentrale Aspekte des Planungskonzeptes, so dass ohne sie nur noch ein Planungstorso verbliebe, das keine sinnvolle städtebauliche Ordnungsfunktion mehr erfüllte. 4. Vor diesem Hintergrund weist der Senat für ein eventuell beabsichtigtes erneutes Planungsverfahren vorsorglich - ohne Anspruch auf Vollständigkeit ‑ auf Folgendes hin: a) Hinsichtlich der Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche im Nordosten des Plangebietes im Bereich der Einmündung der I2. Straße in die L 778 bestehen zumindest Bestimmtheitsbedenken, soweit die Festsetzung als „mögliche Verkehrsfläche“ gekennzeichnet ist. Ob damit eine unbedingte oder bedingte bzw. sonstwie eingeschränkte Festlegung getroffen wird, ist der Planurkunde so nicht zu entnehmen. Zweifel wecken insoweit nicht zuletzt die einschlägigen Ausführungen in der Planbegründung, die Ausweisung stehe bis zum Zeitpunkt ihrer Herstellung als Verkehrsanlage der vorübergehenden Einbeziehung dieser Flächen in die Freiraumgestaltung (einschließlich Sichtschutz- und Schallschutzanlagen) für innerhalb des angrenzenden Gewerbegebietes ansässige Anlagen nicht entgegen. Da insbesondere bauliche Sichtschutzanlagen auf Verkehrsflächen unzulässig sind, stünde ihrer Zulässigkeit jedenfalls eine „normale“ Festsetzung des Bereichs als Verkehrsfläche entgegen der ausdrücklichen Feststellung der Planbegründung entgegen. Wie die Festsetzung angesichts dessen zu verstehen sein soll, lässt sich auch im Übrigen nicht hinreichend eindeutig aus den Aufstellungsvorgängen ableiten. b) Darüber hinaus erscheinen auch die Regelungen zum Annexhandel auf der Grundlage der Planbegründung und der Abwägung so jedenfalls nicht vollständig überzeugend. Wie die Antragstellerin zu Recht einwendet, ergibt sich die absolute Grenze für die Zulässigkeit eines Annexhandels von 400 m² aus den Aufstellungsvorgängen nicht und liegt auch im Übrigen nicht auf der Hand, nachdem der Vorgängerbebauungsplan insoweit noch eine Grenze an der Schwelle zur Großflächigkeit gezogen hatte. Insoweit erscheint die nunmehr angesetzte Grenze kaum aus sich heraus verständlich und knüpft auch nicht erkennbar an eine in der Realität vorhandene Vertriebsform an. Eine städtebauliche Begründung liefern die Aufstellungsvorgänge nicht, wie die Antragstellerin zu Recht gerügt hat, insbesondere der Verweis auf den Zentrenschutz bleibt pauschal. Ob die in der Antragserwiderung hierfür gegebene Begründung – die Anknüpfung an die Größe in benachbarten Gewerbegebieten vorhandene Gewerbebetriebe - unter städtebaulichen Aspekten im Rahmen des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO tragfähig sein könnte, erscheint indes nicht ausgeschlossen, zumal diese Regelung an einen grundsätzlichen Einzelhandelsausschluss anknüpft. c) Gleiches gilt für den Ausschluss von Showrooms, die sich nicht in erster Linie an gewerbliche Kunden richten. Insoweit erschließt sich die in der Planbegründung vorrangig herangezogene – pauschale - Begründung des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin und von Nachbarkommunen so jedenfalls nicht ohne weiteres, nachdem diese Einrichtungen gerade nicht dem Verkauf von Waren dienen und ein solcher Verkauf sich auch nicht zwingend als zentrenrelevant darstellen müsste. Demgegenüber erscheint es nicht als selbstverständlich, dass der Schutz des produzierenden Gewerbes eine Differenzierung nach der Art potentielle Abnehmer rechtfertigen könnte. Denn die „verbrauchte“ (unproduktive) Fläche für die Showrooms änderte sich dadurch nicht und die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Sache nach vertretene Annahme, die Präsentation für gewerbliche Kunden schade einem qualitativ hochwertigen Gewerbegebiet weniger als eine solche für private Endverbraucher, mag gegebenenfalls zu hinterfragen sein. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.