Beschluss
7 B 859/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0807.7B859.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin das Ziel verfolgt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Bauarbeiten auf dem Grundstück T. Straße 5 in L. durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, es sei schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das angegriffene Vorhaben der Beigeladenen die Antragstellerin in ihren Rechten verletze. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die Antragstellerin macht geltend, nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls ergebe sich aus der Verpflichtungserklärung der Beigeladenen zur Baulasteintragung und deren Zustandekommen als Ersatz für eine Dienstbarkeit bzw. ein Wegerecht eine unmittelbare Drittwirkung zu ihren Gunsten als Nachbarin, Erbbaurechtsnehmerin, Gewerbetreibende und Begünstigte der Baulast; wenn die Antragsgegnerin die ursprüngliche Dienstbarkeit durch eine solche Konstruktion ersetze, liege es nahe, daraus eine unmittelbar wirkende subjektiv-öffentliche Rechtsposition zu ihren - der Antragstellerin - Gunsten abzuleiten, zumal die Antragsgegnerin davon ausgegangen sei, dass sie, die Antragstellerin, mit der Lösung einverstanden sein müsse. Damit wird die erstinstanzliche Begründung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Baulasteintragung begründe hier keine subjektiven öffentlichen Rechte des Baulastbegünstigten. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Zweck einer Baulast ist es danach allein, im öffentlichen Interesse die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Vorhaben zulässig werden kann, das ohne sie nicht zulässig wäre, also die der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehenden rechtlichen Hindernisse auszuräumen. Subjektiv-öffentliche Rechte können sich daher allenfalls mittelbar aus der Missachtung einer Baulast ergeben, wenn dadurch zugleich eine Norm verletzt wird, die dem Baulastbegünstigten ein subjektives Recht gewährt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2011 - 2 A 157/10 -, juris, m. w. N. Ebenso wenig führt der Einwand der Antragstellerin zum Erfolg, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass hier zugleich eine drittschützende Norm verletzt sei. Soweit sich die Antragstellerin unter Bezugnahme auf Art. 14 GG auf ein Recht auf einen ungehinderten Zugang für ihren Lieferverkehr zu ihrem Gewerbebetrieb auf dem L. Großmarkt beruft, ist damit eine öffentlich-rechtliche Anspruchsposition nicht aufgezeigt, aus der sich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin ergeben könnte, der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen ein Zugangsrecht zu verschaffen bzw. faktische Zugangsmöglichkeiten zu erhalten. Der Umfang eines in diesem Zusammenhang angesprochenen, durch Art. 14 GG geschützten Anliegergebrauchs reicht nur soweit, wie der Anlieger zur angemessenen, eigentumsgerechten Nutzung seines Grundstücks auf die Benutzung einer Straße angewiesen ist. Dazu gehört in erster Linie der Zugang zur Straße, d. h. eine der tatsächlich und rechtlich zulässigen Nutzung des Grundstücks entsprechende Verbindung zum Straßennetz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 -, DÖV 1984, 426 = juris. Dass eine entsprechende öffentlich-rechtliche Rechtsposition hier beeinträchtigt wäre, ist weder hinreichend aufgezeigt noch im Übrigen sonst ersichtlich. Insoweit ist die Antragstellerin mithin, wie schon vom Verwaltungsgericht aufgezeigt, auf die Inanspruchnahme von zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen. Anhaltspunkte dafür, dass sich eine subjektive öffentlich-rechtliche Berechtigung der Antragstellerin im Hinblick auf die Zweckbestimmung des L Großmarkts als Einrichtung der kommunalen Daseinsvorsorge ergeben könnte, sind danach ebenso wenig hinreichend aufgezeigt. Des Weiteren ergibt sich ein Anspruch der Antragstellerin auf das gewünschte Einschreiten gegen das Vorhaben auch nicht unter den geltend gemachten Aspekten der Zufahrt, des Brandschutzes, der Gefahrenabwehr bzw. der Verkehrssicherheit, für die sie sich auf §§ 5, 11 Abs. 1, 14 und 16 BauO NRW beruft. Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf die Ortsbesichtigung am 24.4.2020 ausgeführt, dass eine ausreichende Zuwegung für die Berufsfeuerwehr gegeben sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, den durch Angabe von Abmessungen substantiierten Angaben der Antragsgegnerin zur Frage der Feuerwehrzufahrt sei die Antragstellerin nur pauschal oder durch Verweis auf Umstände entgegengetreten, die wie die örtlichen Verkehrsverhältnisse auch durch Stilllegung der Baustelle nicht zugunsten der Antragstellerin beeinflusst werden könnten; Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ohne die beantragte gerichtliche Anordnung nicht pflichtgemäß gegen festgestellte Brandgefahren beim Betrieb der Baustelle einschreiten würde, bestünden nicht. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorgelegte Stellungnahme des Sachverständigen A. vom 24.6.2020 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Sachverständige hat im Ergebnis lediglich festgestellt, die notwendigen Flächen für die Feuerwehrzufahrt lägen nicht gänzlich auf dem Flurstück mit der genannten Baulasteintragung, es werde eine Klärung mit dem Bauherrn des Nachbargrundstücks und gegebenenfalls eine Fahrprobe mit der Feuerwehr empfohlen, bei positiv durchgeführter Fahrprobe sei eine Sicherung der Wegführung mit der Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigen auch die von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen, wer mit welcher Qualifikation an der Ortsbesichtigung teilgenommen habe, im vorliegenden summarischen Verfahren keine andere Würdigung. Eine abschließende Klärung mag einem gegebenenfalls durchzuführenden Hauptsacheverfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten bzw. der Überprüfung einer dem Vorhaben zugrunde liegenden Baugenehmigung vorbehalten bleiben. Anhaltspunkte für eine nachbarrechtsrelevante Verletzung der weiteren genannten Bestimmungen zu der Art und Weise der Baustelleneinrichtung, die ein sofortiges Einschreiten gebieten könnten, sind danach ebenso wenig hinreichend aufgezeigt bzw. ersichtlich wie konkrete Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit. Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, die Beigeladene baue ohne gültige Baugenehmigung, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit dem tragenden Argument des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der geltend gemachten formellen Illegalität der in Rede stehenden Bautätigkeit allein kein Anspruch der Antragstellerin auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene ergeben kann. Welche der von der Antragstellerin angesprochenen Baugenehmigungen Grundlage für die Bautätigkeit der Beigeladenen ist und ob insoweit öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz in Anspruch genommen werden kann, ist deshalb vorliegend unerheblich. Danach bedarf es im Übrigen auch keiner Klärung, inwieweit die behaupteten Beeinträchtigungen Folge temporärer Bauarbeiten bzw. einer auf Dauer angelegten Verwirklichung eines Bauvorhabens der Beigeladenen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da die Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.