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Beschluss

4 A 2792/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0805.4A2792.19A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.6.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.6.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrageoder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob die üblichen strengen Maßstäbe, die das Gericht an den Anfang seiner Entscheidungsgründe setzt, die die Anschaulichkeit und den Detailreichtum der Schilderungen betreffen, im Falle einer homosexuellen Person aus Pakistan in sachgerechter Weise zur Anwendung kommen können, sowie ob im Falle homosexueller Flüchtlinge mit Herkunft aus einem homophoben Land erst einmal eine umfassende Belehrung als obligatorisch zu bezeichnen ist, dass hier in Deutschland im Gegensatz zum Herkunftsland Pakistan Homosexualität und das Ausleben derselben zum einen gesellschaftlich akzeptiert ist und zum anderen keinerlei strafrechtliche Konsequenzen hat, bedürfen keiner allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist, wenn dem Ausländer flüchtlingsrechtlich relevante gravierende Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (“real risk”) drohen. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.5.2019 – 1 C 10.18 –, BVerwGE 165, 360 = juris, Rn. 13 ff., 17, m. w. N., und vom 19.4.2018 ‒ 1 C 29.17 ‒, BVerwGE 162, 44 = juris, Rn. 14. Diese Maßstäbe gelten auch für Schutzsuchende, die sich auf eine Verfolgung wegen ihrer von ihnen geltend gemachten Homosexualität berufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.1988 – 9 C 278.86 –, BVerwGE 79, 143 = juris, Rn. 18, 23 f. Gleichfalls geklärt ist, dass sich das Tatsachengericht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die dafür erforderliche Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung ‒ auch in Ansehung der „asyltypischen“ Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme ‒ die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit bezogen auf das Vorbringen zu Vorgängen aus der persönlichen Sphäre des Schutzsuchenden sowie auf allgemeine Erkenntnisse verschaffen muss, vgl. BVerwG, Urteile vom 4.7.2019 – 1 C 33.18 –, NVwZ 2020, 161 = juris, Rn. 18 ff., und die Anforderungen an das gerichtliche Verfahren allein von der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt werden, ohne dass der Überzeugungsgrundsatz eine Erweiterung der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage gebietet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.2014 – 7 B 12.14 –, juris, Rn. 5. Zudem ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, was asylverfahrensrechtlich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einer behaupteten sexuellen Ausrichtung zu beachten ist. Danach müssen die zuständigen Behörden insbesondere unter Wahrung der in der Charta garantierten Rechte die Art und Weise, in der sie die Aussagen und Unterlagen oder sonstigen Beweise prüfen, den besonderen Merkmalen jeder Kategorie von Asylanträgen anpassen. Vgl. EuGH, Urteil vom 2.12.2014 ‒ C-148/13 u. a. ‒, NVwZ 2015, 132 = juris, Rn. 48 ff.; siehe auch EuGH, Urteil vom 7.11.2013 ‒ C-199/12 bis C-201/12 ‒, NVwZ 2014, 132 = juris. Mit seiner Forderung, homosexuelle Flüchtlinge aus einem homophoben Land müssten vor Befragung nach ihrem Verfolgungsschicksal obligatorisch umfassend darüber belehrt werden, dass Homosexualität in Deutschland gesellschaftlich akzeptiert sei, zeigt der Kläger keinen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Ob eine derartige Belehrung angezeigt oder gar erforderlich ist, lässt sich nicht generell, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall klären. Dementsprechend sieht Art. 24 i. V. m. Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2013/32/EU vor, dass bestimmte Antragsteller unter anderem aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung „unter Umständen“ besondere Verfahrensgarantien benötigen, damit sie die zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Angaben machen können. Vgl. EuGH, Urteil vom 16.7.2020 – C-517/17 –, juris, Rn. 64 ff., 67, 71 f. Eine Belehrung darüber, dass Homosexualität in Deutschland gesellschaftlich akzeptiert ist, ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und der Verletzlichkeit des Asylbewerbers jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn dies dem Schutzsuchenden im Zeitpunkt der Anhörung bereits bekannt ist, wie dies beim Kläger der Fall war (vgl. Anhörungsprotokoll vom 29.11.2018, Seite 5 f.). Dass und ggf. inwieweit zur Vermeidung von Befragungssituationen, die den Anschein von Voyeurismus heraufbeschwören, ein im Wege der Grundsatzrechtsprechung zu befriedigendes Bedürfnis für die Aufstellung weiterer „Richtlinien für die Verhandlungsführung“, die „durch eine gewisse Sensibilität und Empathie zumindest mitgeprägt“ seien, neben den normativ sowie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits aufgestellten Grundsätzen bestehen könnte, ist ebenfalls nicht dargelegt. Nach Art. 15 Abs. 3 lit. a) Richtlinie 2013/32/EU sind persönliche Anhörungen unter Bedingungen durchzuführen, die Antragstellern eine umfassende Darlegung der Gründe ihrer Anträge gestatten. Zu diesem Zweck muss die anhörende Person befähigt sein, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. In diesem Rahmen dürfen Befragungen durchgeführt werden, anhand derer die Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen, geprüft werden sollen; doch verstoßen Befragungen zu den Einzelheiten seiner sexuellen Praktiken gegen die in der Charta garantierten Grundrechte, insbesondere gegen das in Art. 7 der Charta (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Vgl. EuGH, Urteile vom 2.12.2014 ‒ C-148/13 u. a. ‒, NVwZ 2015, 132 = juris, Rn. 61, 64, und vom 16.7.2020 – C-517/17 –, juris, Rn. 65 ff., 71 f. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht derartige unzulässige Fragen nicht gestellt hat, ist es keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Frage des Einzelfalls, ob und inwiefern das Verwaltungsgericht im Streitfall diesen Anforderungen, soweit sie auch im gerichtlichen Verfahren gelten, tatsächlich gerecht geworden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.