Beschluss
12 E 972/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0730.12E972.19.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 33.472,80 festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 33.472,80 festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist begründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahren richtet sich hier nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der Wert der streitigen Leistung auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege sich an dem Jahresbetrag der Leistung orientiert, der mit insgesamt 33.472,80 € ermittelt worden ist und den auch der Kläger zugrundelegt. Eine Beschränkung auf einen mit vier Monaten zu bemessenden Anteil des Jahresbetrages 2017 ist nicht angezeigt. Zwar ist Gegenstand der auf Jugendhilfeleistungen gerichteten Verpflichtungsklage regelmäßig nur der Sachverhalt, wie er sich bis zur letzten behördlichen Entscheidung darstellt, also hier zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 23. Dezember 2016 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2010, - 12 E 1159/10 -, juris Rn. 9. Allerdings hat das Verwaltungsgericht in Ausnahme dazu angenommen, dass die Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin, die "einen längeren Zeitraum zur Entscheidung gestellt hat", eine (den Anspruch ablehnende) Regelung für den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der Klägerin getroffen hat. In Konsequenz daraus erstreckt sich der Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts auf den gesamten noch offenen Zeitraum vom 1. September 2019 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der Klägerin. Dies rechtfertigt es, hier nicht lediglich auf den anteiligen Zeitraum von September bis Dezember 2017 abzustellen, weil dies dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin nicht entspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.