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Beschluss

4 A 3330/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0723.4A3330.19A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.6.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.6.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.7.2020 – 4 A 866/19.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, "ob hier eine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn der Vortrag der Zugehörigkeit zu einer verfolgten Minderheit geltend gemacht wird, unabhängig davon, ob eindeutige Identitätsnachweise vorliegen", ist schon nicht von allgemeiner Bedeutung. Ein über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf ist mit der einzelfallbezogenen Fragestellung nicht aufgezeigt. Als allgemein gemeinte Fragestellung bedarf hingegen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Flüchtlingseigenschaft nicht schon dann zuzuerkennen ist, wenn die Zugehörigkeit zu einer verfolgten Minderheit, zumal ohne eindeutige Identitätsnachweise, lediglich geltend gemacht wird. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer flüchtlingsrechtlich relevante gravierende Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.5.2019 – 1 C 10.18 –, BVerwGE 165, 360 = juris, Rn. 13 ff., 17, m. w. N., und vom 19.4.2018 ‒ 1 C 29.17 ‒, BVerwGE 162, 44 = juris, Rn. 14. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die dafür erforderliche Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung muss sich das Tatsachengericht ‒ auch in Ansehung der "asyltypischen" Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme ‒ die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit bezogen auf das Vorbringen zu Vorgängen aus der persönlichen Sphäre des Schutzsuchenden sowie auf allgemeine Erkenntnisse verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 33.18 –, NVwZ 2020, 161 = juris, Rn. 18 ff. Der bloß geltend gemachte Vortrag der Zugehörigkeit zu einer verfolgten Minderheit genügt danach nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal wenn ‒ wie hier ‒ das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers, der sich auf seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Rohingya beruft, in wesentlichen Punkten für unglaubhaft hält. Der Kläger räumt selbst ein, erheblich sei, inwieweit die Angaben eines Antragstellers als glaubhaft einzustufen seien. Aus seiner Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ergibt sich weder eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage noch ein Verfahrensmangel im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO. Ein sinngemäß geltend gemachter Aufklärungsmangel gehört unabhängig davon, ob er vorliegt, nicht zu diesen Verfahrensmängeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2019 – 4 A 3755/19.A –, juris Rn. 10 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.