Beschluss
1 B 915/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0721.1B915.20.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2020 – 10 L 641/20 – ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 9.790,71 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2020 – 10 L 641/20 – ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 9.790,71 Euro festgesetzt. G r ü n d e Das Verfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Es ist deshalb zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist der angefochtene Beschluss entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der in dem Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Dies trägt dem Grundgedanken des Kostenrechts Rechnung, nach dem der Unterliegende die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 VwGO). Wird der Rechtsstreit – wie hier – erst in einem Rechtsmittelverfahren für erledigt erklärt, kommt es insoweit darauf an, ob das Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Daneben könne aber auch noch andere Gesichtspunkte die Ausübung des nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten gerichtlichen Ermessens leiten, so etwa der Umstand, dass ein Beteiligter das erledigende Ereignis eigenverantwortlich herbeigeführt hat. Nach Maßgabe dieser Grundsätze entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das gilt schon deshalb, weil die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2020 bei Eintritt des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach Erfolg gehabt hätte. Das ergibt sich aus der Verfügung des Senats vom 6. Juli 2020, mit der er die Aufhebung der streitgegenständlichen, auf §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG gestützten Entlassungsverfügung angeregt hat, weil sich diese aller Voraussicht nach als offensichtlich rechtswidrig erweisen werde. Der Senat hat insoweit ausgeführt: "Die nach den angeführten Normen erfolgte Beurteilung der Antragsgegnerin, dass sich die Antragstellerin in der (verlängerten) Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt habe, beruht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Sie kann nicht schon auf der Grundlage der bisherigen Verwendung der Antragstellerin getroffen werden, weil die Antragsgegnerin insoweit nicht die Regelung des § 28 Abs. 3 BLV beachtet hat, nach der die Beamtinnen und Beamten während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen sind, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Ein solcher Verwendungswechsel ist hier bisher nicht erfolgt (dazu 1.), ohne dass einem solchen Wechsel dienstliche Gründe entgegenstehen dürften (dazu 2.) 1. Der nach § 28 Abs. 3 BLV grundsätzlich obligatorische Verwendungswechsel während der Probezeit hat hier nicht stattgefunden. Die Antragstellerin ist nämlich ungeachtet des während der Probezeit erfolgten Wechsels von der Außenstelle I. zu der Außenstelle N. , mit dem ihr "Arbeitsumfeld" verändert werden sollte (Entlassungsverfügung, S. 2, dritter Absatz), unstreitig durchgängig als Einzelentscheiderin verwendet worden und damit stets im selben Verwendungsbereich geblieben. Dem danach zu konstatierenden Fehlen eines Verwendungswechsels kann aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, ein solcher Wechsel sei hier mit Blick auf den Zusammenhang des § 28 Abs. 3 BLV mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG entbehrlich. Nach der letztgenannten Vorschrift darf zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden, wer (u. a.) sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Dem entnimmt die Antragsgegnerin, dass eine Bewährung kumulativ in beiden bzw. allen Verwendungsbereichen, in denen ein Einsatz während der Probezeit erfolge, vorliegen müsse, weshalb eine umfängliche Eignung bereits dann nicht bejaht werden könne, "wenn der Beamte sich in der ersten Verwendung, für die er eingestellt wurde, nicht bewährt" habe (vgl. Antragserwiderung vom 18. März 2020, S. 8 = GA Blatt 65, und Entlassungsverfügung, S. 4 oben). Dem liegt indes ersichtlich ein fehlerhaftes Verständnis des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG zugrunde. Die Feststellung der vollen Bewährung in "einer" – folglich einheitlich zu betrachtenden – Probezeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, für die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG ein strenger Maßstab gilt, ist gerechtfertigt, wenn die Probebeamtinnen bzw. Probebeamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können (§ 28 Abs. 2 BLV). Ob dies (prognostisch) so festgestellt werden kann, hat der Dienstherr auf der Grundlage der in der Probezeit gezeigten Qualifikation bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der laufbahnrechtlichen Probezeit im Sinne des § 28 BLV zu entscheiden (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2017 – 1 A 942/16 –, juris, Rn. 38, m. w. N, und Thomsen, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: 1. Februar 2019, BBG § 11 Rn. 17). Hieraus, aus der Regelung des § 28 Abs. 5 BLV zur Verlängerung der Probezeit bei noch nicht abschließender Feststellbarkeit der Bewährung und auch aus der Anordnung einer Gesamtbetrachtung der Probezeit ("einer") folgt ohne weiteres, dass eine volle Bewährung nicht schon während des Laufs der Probezeit – etwa nach dem Teilabschnitt der ersten Verwendung – gegeben sein muss, sondern (erst) zum Ende der Probezeit (vgl. insoweit auch Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Juni 2020, BBG § 11 Rn. 13). Das entspricht im Übrigen auch der Begründung des Verordnungsgebers zu § 28 Abs. 3 BLV. Danach kann die Eignung und Befähigung für wechselnde Anforderungen der Laufbahn im Regelfall "nur festgestellt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während der Probezeit in verschiedenen Verwendungsbereichen eingesetzt werden". Mit Blick auf das Vorstehende trifft es daher nicht zu, dass eine am Ende der ersten Verwendung zu konstatierende mangelnde Bewährung bereits ein abschließendes (negatives) Bewährungsurteil tragen würde. Es kann deshalb auch nicht der Ansicht der Antragsgegnerin gefolgt werden, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es nicht, "Probebeamten, die sich bereits in der ersten Verwendung eindeutig nicht bewährt haben, stattdessen zusätzlich eine andere Verwendung anzubieten, in der Hoffnung, dass sie sich doch noch in dieser Verwendung bewähren" (Antragserwiderung vom 18. März 2020, S. 8 oben). Eine abweichende Beurteilung des Vorstehenden ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses zitierten Kommentarstelle (Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2020, BLV 2009 § 28 Rn. 17). Danach macht es der Maßstab nach § 28 Abs. 2 BBG nämlich (nur) erforderlich, dass die Beamtin bzw. der Beamte während der Probezeit wechselnden Anforderungen in unterschiedlichen Bereichen ausgesetzt gewesen ist, also mindestens ein Verwendungswechsel stattfinden muss. 2. Dass dem hier verabsäumten Verwendungswechsel dienstliche Gründe entgegenstehen, ist nicht erkennbar. Dienstliche Gründe stehen einem gebotenen Verwendungswechsel im zu betrachtenden Einzelfall namentlich nicht schon dann entgegen, wenn die Verwendung aus bloßen Gründen der Praktikabilität oder wegen (lösbarer) Organisationsschwierigkeiten unterbleibt (vgl. Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2020, BLV 2009 § 28 Rn. 17). Vor diesem Hintergrund spricht gegenwärtig nichts dafür, dass die Argumentation der Antragsgegnerin in ihrem (eine Verwendung in einem zweiten Verwendungsbereich und eine Verlängerung der Probezeit ablehnenden) Bescheid vom 20. Januar 2020 (GA Blatt 14) durchgreifen könnte, gerade im gehobenen Dienst sei "die Vielzahl" der verfügbaren Dienstposten im Entscheiderbereich angesiedelt, weshalb eine Rotation aus Mangel an anderen Dienstposten nicht umsetzbar sei und die Regelung des § 28 Abs. 3 BLV "als ausgesetzt" gelte. Dieser (nachfolgend auch nicht mehr wiederholten) Argumentation dürfte maßgeblich entgegenstehen, dass es Sache der Antragsgegnerin ist, organisatorisch eine ausreichende Zahl geeigneter Dienstposten für eine Zweitverwendung während der Probezeit zur Verfügung zu stellen, wenn sie sich unter ihrer grundsätzlichen Bindung an § 28 Abs. 3 BLV entschließt, für das BAMF in größerer Zahl Probebeamtinnen und Probebeamte in den gehobenen Dienst einzustellen. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin auch nicht, dass für die Antragstellerin kein eine andere Verwendung ermöglichender Dienstposten vorhanden (gewesen) wäre." Diesen Ausführungen dürfte die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 10. Juli 2020 keine erheblichen Argumente entgegengehalten, sondern lediglich noch einmal ihre abweichende Ansicht bekräftigt haben. Darüber hinaus entspricht die Belastung der Antragsgegnerin mit den Kosten des Verfahrens beider Instanzen auch deshalb billigem Ermessen, weil die Antragsgegnerin dem Eilbegehren der Antragstellerin unter Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung (Schriftsatz vom 10. Juli 2020, letzter Satz) entsprochen und damit die Erledigung aus eigenem Willen herbeigeführt hat, indem sie zugesichert hat, das Beamtenverhältnis der Antragstellerin über den 30. Juni 2020 hinaus bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Entlassungsverfügung vom 8. April fortzusetzen und die in dieser Verfügung erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von der Hälfte der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 17. März 2020) bekanntgemachten, für Bundesbeamte geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Antragstellung (hier: 2020) zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende hälftige Jahresbetrag ist wegen des vorläufigen Charakters der erstrebten gerichtlichen Entscheidung noch zu halbieren. Der nach den vorstehenden Grund-sätzen zunächst zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des innegehabten Amtes des Besoldungsgruppe A 9g und des Erreichens der Erfahrungsstufe 4 mit Ablauf des 29. Februar 2020 (Festsetzung der Stufe 3 mit Wirkung vom 1. März 2017 durch Bescheid vom 28. März 2017; Stufenaufstieg nach drei Jahren nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG) auf 39.162,86 Euro (für Januar und Februar 2020 jeweils 3.109,43 Euro; nach Erhöhung des Grundgehalts und Stufenaufstieg ab März 2020 monatlich jeweils 3.294,40 Euro). Die Division dieses Jahresbetrags mit dem Divisor 4 führt auf den im Tenor festgesetzten Streitwert von (abgerundet) 9. 790,71 Euro. Die Festsetzung des Streitwerts für das am 18. Juni 2020 eingeleitete Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung und führt zu demselben Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.