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Beschluss

19 A 3157/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0720.19A3157.18A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin reiste mit ihren beiden Söhnen nach eigenen Angaben am 15. Mai 2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte ohne Vorlage von Personalpapieren Asyl. Sie gab an, sie sei am … in B. /Eritrea geboren, eritreische Staatsangehörige, tigrinische Volkszugehörige und christlichen Glaubens. Ihr Sohn L. sei am … in U. /Libyen, ihr Sohn T. am … in U1. /Niederlande geboren. Im Oktober 2015 stellten Internisten des Onkologischen Zentrums der Kliniken F. -N. fest, dass die Klägerin, nach Erstdiagnose im August 2013 in N1. , an einem Rektumkarzinom erkrankt war und seit einer dort durchgeführten Strahlenchemotherapie und anschließender Operation einen künstlichen Darmausgang (Stoma) trage, der dauerhaft mit entsprechenden Medizinprodukten versorgt werden müsse. Die Erkrankung sei in einem frühen Stadium diagnostiziert worden, so dass generell eine gute Heilungschance bestehe. In ersten fünf Jahren nach Diagnosestellung sollten aufgrund erhöhter Rezidiv-Wahrscheinlichkeit regelmäßige Nachsorgeuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. November 2016 gab die Klägerin in amharischer Sprache an, sie habe sich bis 1992 in B. /Eritrea aufgehalten und sei dann nach B1. B2. /Äthiopien umgezogen. Dort habe sie sechs Jahre ohne Abschluss die Schule besucht. Ihre Eltern seien verstorben. Von 2002 bis 2009 habe sie im Sudan gelebt und als Hausangestellte gearbeitet und in diesem Haushalt auch gewohnt. Das habe gerade so gereicht, um leben zu können. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 betreffend die Klägerin und ihre beiden Söhne, zugestellt am 30. Januar 2017, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anträge auf Asylanerkennung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Nr. 4). Es sah die Klägerin als eritreische Staatsangehörige an. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG lägen hinsichtlich Eritrea vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Eritrea führten zu der Annahme, dass bei der Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Sie habe seit 1992 nicht mehr in Eritrea gelebt und habe nach eigenen Angaben keinerlei Verwandtschaft im Land. Als alleinerziehende Mutter ohne jede verwertbare Berufspraxis, die für ihre beiden minderjährigen Kinder sorgen müsse, könne sie bei einer Rückkehr das Existenzminimum als Lebensgrundlage nicht erwirtschaften. Gegen die ablehnenden Teilentscheidungen zu Nrn. 1 und 3. des Bescheides haben die Klägerin und ihre beiden Söhne am 13. Februar 2017 Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht, der Klägerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil ihr in Eritrea die Einziehung zum Militärdienst drohe und sie von ihren Kindern getrennt und an einen unbekannten Ort verbracht werden könne. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin, ihr Vater sei 1991 als Freiheitskämpfer im Krieg gestorben. Ihre Mutter habe sie aus Eritrea mit nach Äthiopien genommen, als sie drei Jahre alt gewesen sei. Dort hätten sie in B1. B2. im Stadtteil U2. gelebt. Ihre Mutter habe dort offiziell mit einem Ausweis der Verwaltungseinheit (L1. ) gelebt, als Tagelöhnerin gearbeitet und manchmal Brot gebacken und verkauft. Sie, die Klägerin, sei bis zur 6. Klasse in die Grundschule X. Z. im Stadtteil H. N2. gegangen. Nach dem Kriegsausbruch zwischen Äthiopien und Eritrea hätten die Eritreer Äthiopien verlassen müssen. Das Rote Kreuz habe dafür gesorgt, dass diese Personen nach Eritrea zurückkehrten. Ihre Mutter habe nicht mit dem Roten Kreuz nach Eritrea gewollt, sondern sei mit ihr in den Sudan gegangen. Dort sei ihre Mutter 2006 gestorben. Sie, die Klägerin, habe dann bis 2009 als Haushaltshilfe in verschiedenen Haushalten in L2. gearbeitet. Die Klägerin und ihre Söhne haben die Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen, als sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet war (Nr. 1 des angefochtenen Bescheides). Mit Beschluss vom 4. Juli 2018 hat das Verwaltungsgericht das Klageverfahren der beiden Söhne der Klägerin abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 1a K 3538/18.A beim Verwaltungsgericht anhängig. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Dezember 2016 zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 3 des angefochtenen Bescheides verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Klägerin habe mit dem Entstehen des Staates Eritrea im Jahr 1993 die eritreische Staatsangehörigkeit erworben. Ihr drohe in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bereits aufgrund ihrer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes sei auch nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil sie neben der eritreischen möglicherweise auch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Diese Frage richte sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über den internen Schutz, die nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur auf eine Schutzmöglichkeit in einem Teilgebiet eines einheitlichen Herkunftslandes, sondern auch auf eine solche in einem hiervon unabhängigen anderen Staat anzuwenden seien. Nach Äthiopien könne die Klägerin nicht legal und sicher einreisen. Nach ihren Angaben sei sie wegen damals drohender Deportation eritreisch-stämmiger Personen mit ihrer Mutter aus Äthiopien ausgereist. Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen sei nicht ersichtlich, dass sich an dieser fehlenden Aufnahmebereitschaft des äthiopischen Staates seit der Ausreise der Klägerin in den Sudan etwas geändert habe. Gegen das ihr am 5. Juli 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 6. August 2018 Berufungszulassung beantragt. Mit Beschluss vom 24. April 2020 hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe sich mit seiner Feststellung, der Klägerin drohe auch als Mutter eine Einziehung zum eritreischen Nationaldienst, in Widerspruch zu anderslautenden tatsächlichen Feststellungen der Verwaltungsgerichte Köln, Düsseldorf und Aachen gesetzt. In Eritrea herrsche die (wenn auch nur ungeschriebene) Praxis, verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter von der Dienstpflicht zu befreien. Rechtssicherheit bestehe insoweit zwar nicht, da die Anwendung der Regelung willkürlich erfolge und Berichte vorlägen, dass Mütter jedenfalls im zivilen Sektor des Nationaldienstes eingesetzt worden sein sollten. Dies beschränke sich jedoch auf wenige regionale Einzelfälle, so dass die Einberufung der Klägerin als Mutter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit dem Hinweis, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie zwei minderjährige Kinder geboren habe, bestehe für sie die Gefahr, im Fall einer Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst eingezogen zu werden. In dem Unrechtsstaat Eritrea werde die Befreiung von der Militärpflicht willkürlich angewendet und fehle die Rechtssicherheit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Klageverfahrens 1a K 3538/18.A VG Gelsenkirchen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beklagte hat hierzu ihr Einverständnis erklärt, die Klägerin hat lediglich zur Sache selbst Stellung genommen. Bei seiner Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO legt der Senat die hierzu entwickelten Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde, wonach die Grenzen einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung erst erreicht sind, wenn die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 ‑ 1 B 11.20 ‑, juris, Rn. 5, vom 24. April 2019 ‑ 1 B 24.19 ‑, juris, Rn. 22, und vom 28. März 2019 ‑ 1 B 7.19 ‑, juris, Rn. 21 m. w. N. Der vorliegende Rechtstreit weist keine solchen außergewöhnlich großen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Auch die generalisierenden Tatsachenfragen betreffend das Herkunftsland Äthiopien sind durch die obergerichtliche Rechtsprechung anderer Bundesländer und durch die Rechtsprechung der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte so weit aufbereitet, dass der Senat sie mit begrenztem Aufwand und insbesondere ohne Einholung weiterer sachverständiger Gutachten oder Auskünfte beantworten kann. Mit seiner Ermessensentscheidung trägt der Senat vor dem Hintergrund der gegenwärtig noch andauernden Corona-Pandemie auch dem Interesse des vorbeugenden Infektionsschutzes Rechnung. Sie ermöglicht ihm eine Entscheidung in vollständiger berufsrichterlicher Besetzung ohne eine Anreise und gemeinsame Beratung insbesondere auch von ehrenamtlichen Richtern zum Gerichtssitz, deren Mitwirkung nur bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entfällt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW). Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung von Nr. 3 des angefochtenen Bescheides verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen. Insoweit ist die Klage als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die diesen Streitgegenstand betreffende ablehnende Teilentscheidung des Bundesamtes in Nr. 3 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG in Bezug auf das Herkunftsland Eritrea. Diesem Anspruch steht der Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes entgegen, der den einschlägigen Normen sowohl der RL 2011/95/EU als auch des AsylG zugrunde liegt. Danach kann Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, weder die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 ‑ 1 C 2.19 ‑, juris, Rn. 13, und vom 14. Juni 2005 ‑ 1 B 142.04 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 307, juris, Rn. 4; vgl. auch Urteil vom 2. August 2007 ‑ 10 C 13.07 ‑, BVerwGE 129, 155, juris, Rn. 9 (zur RL 2004/83/EG); OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 186 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. März 2020 ‑ 6 A 593/18.A ‑, juris, Rn. 18. Nach diesem Maßstab steht einem Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG in Bezug auf das Herkunftsland Eritrea entgegen, dass sie neben der vom Verwaltungsgericht angenommenen eritreischen Staatsangehörigkeit jedenfalls auch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt (1.) und sie den Schutz der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien in Anspruch nehmen kann (2.). Unter diesen Umständen kommt es nicht auf die im zweitinstanzlichen Verfahren im Mittelpunkt des Streites der Beteiligten stehende Frage an, ob der Klägerin trotz ihrer zweifachen Mutterschaft die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihr deswegen entsprechend der Rechtsauffassung der Vorinstanz ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG in Bezug auf den Staat Eritrea zusteht. Der Senat hat die Beteiligten bereits im Beschluss über die Berufungszulassung vom 24. April 2020 darauf hingewiesen, dass dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG im Hinblick auf ihre äthiopische Staatsangehörigkeit auch der Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes entgegenstehen kann. 1. Durch ihre nach eigenen Angaben am 1. Januar 1989 in B. /Eritrea erfolgte Geburt hat die Klägerin die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben. Dieser Erwerb richtete sich nach Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG 1930) vom 22. Juli 1930, das bis zum 22. Dezember 2003 in Kraft war (Art. 27 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG) vom 23. Dezember 2003). Vgl. dazu die Nachweise bei OVG NRW, a. a. O., Rn. 33. Nach Art. 1 äthStAG 1930 war äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde. Legt man die Angaben der Klägerin in der Anhörung beim Bundesamt zur Abstammung von ihren Eltern und von ihrem Großvater väterlicherseits sowie zu ihrem Geburtsdatum und -ort zugrunde, so hat sie mit ihrer Geburt am 1. Januar 1989 in B. /Eritrea nach Art. 1 äthStAG 1930 die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben, weil sie als Kind von Eltern äthiopischer Staatsangehörigkeit (und tigrinisch-eritreischer Volkszugehörigkeit) in einem damals noch zu Äthiopien gehörenden Gebiet geboren wurde. Hingegen kann die Klägerin durch ihre Geburt anstelle der äthiopischen keine eritreische Staatsangehörigkeit erworben haben. Denn das Gebiet des erst seit dem 24. Mai 1993 unabhängigen Staates Eritrea war zu diesem Zeitpunkt noch eine unselbständige Provinz Äthiopiens. Wer der dort lebenden eingeborenen Bevölkerung angehörte, wurde von den äthiopischen Behörden und international als äthiopischer Staatsangehöriger angesehen. OVG NRW, a. a. O., Rn. 37. Die Klägerin hat ihre durch Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit auch bis heute nicht verloren. Nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechts- und Staatspraxis der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien haben weder ein etwaiger Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Entstehung des Staates Eritrea mit Wirkung vom 24. Mai 1993 noch der behauptete Umzug mit ihrer Mutter aus der äthiopischen Hauptstadt B1. B2. in den Sudan im Jahr 2002 zu einem solchen Staatsangehörigkeitsverlust geführt. Maßgeblich für die Frage eines solchen Staatsangehörigkeitsverlustes war der bis zum 23. Dezember 2003 geltende Verlustgrund in Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930. Nach dieser Vorschrift verlor ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit. Sollte die Klägerin mit dem Entstehen des unabhängigen Staates Eritrea am 24. Mai 1993 kraft eritreischen Gesetzes und in der Anwendungspraxis der eritreischen Behörden auch die eritreische Staatsangehörigkeit erworben haben, blieb ihre äthiopische Staatsangehörigkeit hiervon grundsätzlich unberührt. Denn der Verlusttatbestand in Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 erfasste diesen gesetzlichen Erwerb nach dem damals bis jedenfalls Mai 1998 in Äthiopien vorherrschenden Rechtsverständnis ebenso wenig wie nach der damaligen äthiopischen Anwendungspraxis. OVG NRW, a. a. O., Rn. 102 ff. Die Klägerin hat ihre durch Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit auch nicht durch den behaupteten Umzug mit ihrer Mutter aus der äthiopischen Hauptstadt B1. B2. in den Sudan im Jahr 2002 verloren. Für diese Frage sind die Verlusttatbestände in den Art. 19 ff. des am 23. Dezember 2003 in Kraft getretenen äthStAG und der dazu speziell für Äthiopier eritreischer Abstammung ergangenen Direktive vom 19. Januar 2004 sowie deren Handhabung in der äthiopischen Anwendungspraxis maßgeblich. Vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die ‑ wie die Klägerin nach ihren Angaben ‑ am 19. Januar 2004 bereits in Drittländer übergesiedelt waren, haben in der Anwendungspraxis der äthiopischen Behörden ihre äthiopische Staatsangehörigkeit ebenfalls beibehalten, wenn sie zu keinem Zeitpunkt seit dem Erlass der „Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992“ vom 6. April 1992 mit der Ausübung von Rechten aus der ihnen zuerkannten vorläufigen oder endgültigen eritreischen Staatsangehörigkeit begonnen haben. OVG NRW, a. a. O., Rn. 165 ff. Bei der Klägerin lässt sich nach ihrem Vorbringen beim Bundesamt und in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass sie sich zu irgendeinem Zeitpunkt aktiv für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit eingesetzt oder in der Zeit nach dem Entstehen des eritreischen Staates Rechte aus dieser Staatsangehörigkeit aktiv ausgeübt hätte. Insbesondere hat sie das Gebiet des späteren unabhängigen Staates Eritrea nach ihren Angaben mit ihrer Mutter schon im Jahr 1992 im Alter von drei Jahren, also vor der Unabhängigkeit am 24. Mai 1993 verlassen. So gab es bei ihr keinen vorangegangenen Aufenthalt im neu entstandenen unabhängigen Staat Eritrea, den die äthiopischen Behörden auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 3 Buchstabe a) äthStAG als eine zum Verlust ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit führende aktive Ausübung von Rechten aus der eritreischen Staatsangehörigkeit werten könnten. Vgl. OVG NRW, a. a. O., Rn. 184. 2. Die Klägerin kann den Schutz der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien auch in Anspruch nehmen. In Bezug auf dieses Herkunftsland steht ihr weder ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG unter dem vom Verwaltungsgericht bejahten Gesichtspunkt einer an ihre eritreische Abstammung anknüpfenden Einreiseverweigerung (a)) noch ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt ihres Gesundheitszustandes (b)) noch ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK unter dem Gesichtspunkt einer Rückkehr als alleinstehende äthiopische Frau zu (c)). a) In Bezug auf die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien steht der Klägerin kein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG unter dem Gesichtspunkt einer an ihre eritreische Abstammung anknüpfenden Einreiseverweigerung zu. Insbesondere ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts unzutreffend, dass sich an der fehlenden Aufnahmebereitschaft des äthiopischen Staates für eritreisch-stämmige Personen seit der Zeit der Ausreise der Klägerin und ihrer Mutter in den Sudan im Jahr 2002 nicht ersichtlich etwas geändert habe (S. 18 des Urteils). Hiermit lässt das Verwaltungsgericht den spätestens Ende 2006 vollzogenen Politikwandel der damaligen äthiopischen Regierung gegenüber den äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung unberücksichtigt, durch den sich die Bereitschaft der äthiopischen Auslandsvertretungen in Europa, Personen eritreischer Abstammung als äthiopische Staatsangehörige anzuerkennen und ihnen Reisedokumente auszustellen, zum Besseren gewendet hat. OVG NRW, a. a. O., juris, Rn. 169 ff., Rn. 214 ff. b) Einer Inanspruchnahme des Schutzes der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin seit der Behandlung ihres Rektumkarzinoms mittels Strahlenchemotherapie und anschließender Operation in N1. im August 2013 als Stomaträgerin auf eine dauerhafte Versorgung mit entsprechenden Medizinprodukten angewiesen ist. Insbesondere ergibt sich daraus heute keine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mehr für die Klägerin. Aus gesundheitlichen Gründen liegt eine solche Gefahr nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 3). Das setzt lediglich eine ausreichende medizinische Versorgung im Zielstaat voraus, die derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig sein (Satz 4) und auch nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet sein muss (Satz 5). Diese Voraussetzung einer ausreichenden medizinischen Versorgung in Äthiopien ist im Fall der Klägerin erfüllt. Ihre regelmäßigen Nachsorgeuntersuchungen sind mit Ablauf der fünf Jahre nach Diagnosestellung im August 2018 ausgelaufen. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sie darüber hinaus weiterhin eine regelmäßige medizinische Nachsorgebehandlung benötigt. Sie ist seitdem nur noch auf eine dauerhafte Versorgung mit den für Stomaträger erforderlichen Medizinprodukten angewiesen. Diese sind auch in Äthiopien erhältlich, da dort die medizinische Basisversorgung jedenfalls in den größeren Städten gewährleistet ist und für äthiopische Staatsangehörige kostenfrei zur Verfügung steht, wenn sich der Patient in einem öffentlichen Health Centre oder einem Krankenhaus registrieren lässt. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 24. April 2020, S. 22; Deutsche Botschaft B1. B2. , Auskunft an VG Gießen vom 4. Februar 2020, S. 2 (für eine Tuberkulose-Behandlung); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Behandlung von Diabetes mellitus Typ II, Auskunft vom 4. Oktober 2019, S. 3 ff., D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, Bericht von Mai 2010, S. 35 ff. c) Einer Inanspruchnahme des Schutzes der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin als allein stehende Mutter mit zwei minderjährigen Jungen im Alter von heute neun und acht Jahren dorthin zurückkehrte. Unter diesem Gesichtspunkt steht ihr insbesondere kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu. Vgl. dazu allgemein OVG NRW, a. a. O., Rn. 242 ff., Beschluss vom 25. Juni 2020 ‑ 19 A 17/18.A ‑, juris, Rn. 9 ff. Die Klägerin läuft im Fall ihrer Rückkehr nach Äthiopien nicht tatsächlich Gefahr, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach ihren eigenen Angaben hat sie in der Zeit zwischen 1992 und 2002 bereits für 10 Jahre mit ihrer Mutter in der äthiopischen Hauptstadt B1. B2. im T1. U2. gelebt und bis zur 6. Klasse die Grundschule X. Z. im T1. H. N2. besucht. Zudem verfügt sie bereits über eigene Arbeitserfahrung, da sie nach ihren Angaben von 2002 bis 2009 im Sudan als Hausangestellte gearbeitet und dadurch ihren Lebensunterhalt sichergestellt hat. Dass sie in Äthiopien über keinen familiären Rückhalt verfügt, steht einer Rückkehr dorthin unter diesen Umständen nicht entgegen. Denn auch für eine allein stehende Mutter mit minderjährigen Kindern besteht in Äthiopien grundsätzlich die Möglichkeit, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu sichern. Erwerbsmöglichkeiten bestehen auch für Personen ohne abgeschlossene Schulbildung. Kinder werden häufig ‑ bei Alleinerziehenden wie bei erwerbstätigen Paaren ‑ nach der Schule von privatem Betreuungspersonal betreut, auch in den unteren Gehaltsschichten. AA, Auskunft vom 13. Juli 2017 an VG Stuttgart, S. 1 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.