Beschluss
4 E 1063/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0715.4E1063.19.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.9.2019 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.11.2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.9.2019 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.11.2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO) gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18.9.2019 mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die von dem Kläger beanspruchte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG ist nicht angefallen. Nach dieser Vorschrift bedarf es zum Entstehen einer Erledigungsgebühr einer anwaltlichen Mitwirkung an der nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts eingetretenen Erledigung der Rechtssache. Erforderlich ist danach eine besondere, über die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung "auf sonstige Weise" gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2011 ‒ 6 B 34.11 ‒, Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 4 = juris, Rn. 4. Nicht ausreichend ist die Abgabe einer Erledigungserklärung, nachdem die Behörde von sich aus oder ‒ wie hier ‒ auf gerichtlichen Hinweis einen angegriffenen Verwaltungsakt aufgehoben hat. Die Mitwirkung des Anwalts muss sich auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits beziehen; die Mitwirkung an der bloß formellen Beendigung des materiell bereits vollständig erledigten Rechtsstreits – durch Abgabe einer Erledigungserklärung – genügt nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.2019 – 1 WDS-KSt 2.19 –, AGS 2020, 19 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 9.7.2019 ‒ 4 E 472/19 ‒, juris, Rn. 4 f., und vom 31.1.2013 – 6 E 1129/12 –, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers an der materiell-rechtlichen Erledigung des Rechtsstreits vorliegend weder vorgetragen noch erkennbar. Das Klagebegehren hatte sich in materiell-rechtlicher Hinsicht bereits vollständig mit der auf einen Hinweis des Verwaltungsgerichts erfolgten Aufhebung des angegriffenen Bescheids vom 8.11.2017 durch den Beklagten erledigt. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers beschränkte sich nach seinem eigenen Vortrag darauf, dem Kläger anschließend – also nach vollständiger Erledigung des Rechtsstreits – von der (noch gar nicht streitgegenständlichen) Umstellung des materiell-rechtlich erledigten Anfechtungsbegehrens auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren abzuraten und ihn stattdessen von der Abgabe einer Erledigungserklärung in der Hauptsache zu überzeugen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.