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Beschluss

4 B 330/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0714.4B330.20.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.2.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.2.2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus, weil der angefochtene Widerruf glücksspielrechtlicher Erlaubnisse offensichtlich rechtmäßig sei, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW als berechtigt angesehen, die gemäß § 24 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW a. F. erteilten Erlaubnisse zum Betrieb der streitgegenständlichen Spielhallen zu widerrufen, weil gewichtige Zweifel an der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AG GlüstV für den Betrieb der Spielhallen erforderlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin bestünden. Die Antragstellerin habe zum einen ermöglicht, dass die. C. N. GmbH den Betrieb der Spielhallen während ihrer mehrjährigen Abwesenheit faktisch übernommen habe, ohne die erforderliche Erlaubnis hierfür zu besitzen oder eine solche zu beantragen. Zum anderen habe die Antragstellerin Vergnügungssteuerforderungen in erheblicher Höhe erst unter dem Druck der Zwangsvollstreckung bzw. des Widerrufsverfahrens entrichtet. Der Einwand der Antragstellerin, die vollständige Regulierung der Vergnügungssteuerforderungen habe sich nur deshalb verzögert, weil ihr die Steuerbescheide nicht ordnungsgemäß an ihrer spanischen Anschrift zugestellt worden seien, greift nicht durch. Insoweit wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, denen die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten ist. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (Beschlussabdruck, Seite 14, dritter Absatz bis Seite 16, zweiter Absatz), hat die Antragstellerin keine Vorkehrungen für den Empfang der Steuerbescheide getroffen. Im Gegenteil hat sie selbst veranlasst, dass an ihre Firmenanschrift in C1. gerichtete Steuerbescheide mit der unzutreffenden Angabe „Empfänger nicht zu ermitteln“ an das Kassen- und Steueramt zurückgesandt wurden, obwohl sie den Schriftverkehr zu den glücksspielrechtlichen Erlaubnisverfahren im gleichen Zeitraum weiter unter dieser Adresse geführt hat. Dass die Antragstellerin die Vergnügungssteuerforderungen in Höhe von insgesamt 959.960,27 Euro letztlich unter dem Druck des eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens vollständig beglichen hat, rechtfertigt vor diesem Hintergrund nicht die Prognose, sie werde ihren Pflichten zukünftig ordnungsgemäß nachkommen. Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Antragstellerin, die vermeintliche Betriebsübernahme der C. N. GmbH beschränke sich auf die Umschreibung der Arbeitsverhältnisse, die ohne ihr Wissen von ihrem verstorbenen Ehemann veranlasst worden sei und sich daher nicht wiederholen werde. Nach den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Feststellungen der Antragsgegnerin waren nicht nur die Arbeitsverträge der Spielhallenmitarbeiter mit der C. N. GmbH geschlossen, die C. N. GmbH wurde von den bei Kontrollen vor Ort angetroffenen Mitarbeitern auch als Betreiberin der Spielhalle bezeichnet, Arbeitsanweisungen zur Einhaltung und Umsetzung des Sozialkonzepts wurden in ihrem Namen ausgesprochen, sie hat unter anderem weitere Mitarbeiter gesucht, Hausverbote erteilt und Kaffeelieferungen bestellt. Unabhängig von den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin spricht daher nach den vorliegenden Erkenntnissen alles dafür, dass der Betrieb der Spielhallen von der C. N. GmbH ohne die erforderliche Erlaubnis übernommen worden war und die Antragstellerin damit jedenfalls nicht mehr in der Lage war, den ordnungsgemäßen Spielhallenbetrieb sicherzustellen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie effektive Kontrollen unternommen hat, ob die Spielhallen während ihrer Abwesenheit von ihrem Ehemann ordnungsgemäß geführt wurden. Dieses Verhalten lässt unabhängig davon, ob sich die Situation in identischer Form wiederholen kann, nicht erwarten, dass die Antragstellerin ihren Aufsichtspflichten künftig ordnungsgemäß nachkommen wird. Insoweit wird ebenso gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (Beschlussabdruck Seite 13, erster Absatz, bis Seite 14, erster Absatz) Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Widerrufsverfügungen, welches gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin trotz der mit dem Erlaubniswiderruf verbundenen wirtschaftlichen Belastungen überwiegt. Der Umstand, dass es beim Betrieb der Spielhallen im Übrigen nicht zu größeren Beanstandungen gekommen sein soll, lässt jedenfalls angesichts des Gesamteindrucks ihres gänzlich unverlässlichen Verhaltens in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entfallen. Ist – wie hier – der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seinen Betrieb vorläufig weiterführen zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2019 – 4 B 1105/19 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.