OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 866/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0713.4A866.19A.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.1.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.1.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.1.2020 – 4 A 3788/19.A –, juris, Rn. 2 f., und vom 18.7.2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Tatsachenfrage, „Besteht für Angehörige von ermordeten Gegnern der Taliban die Gefahr, zur Vermeidung von Blutrachedelikten Opfer eines weiteren Angriffs der Taliban zu werden?“, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Sie würde sich ‒ ungeachtet der schon zweifelhaften allgemeinen Klärungsfähigkeit ‒ in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Der Kläger hält diese Frage für klärungsbedürftig, weil er davon ausgeht, die Taliban hätten ihn zielgerichtet angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat hingegen angenommen, es habe sich bei dem Überfall der Taliban auf den Kläger und seine Kollegen beim Holzsammeln um einen zufälligen Terrorakt und nicht um einen gezielten Angriff gehandelt. Gegen diese tatsächliche Annahme hat der Kläger keine durchgreifenden Zulassungsgründe benannt. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe für die obige Annahme keine Auskünfte anführen können, beinhaltet der Sache nach die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.2.2020 – 4 A 1084/19.A –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Seine Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, insbesondere zu der Frage des gezielten Angriffs auf den Kläger, ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern diese ‒ wie hier ‒ nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. Die vom Kläger damit sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung stellen keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2018 – 4 A 464/18.A –, juris, Rn. 18 f., m. w. N. Die vom Kläger außerdem als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „Verfügen die Taliban in Pakistan landesweit über Möglichkeiten, Gegner aufzuspüren und zu töten?“, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger nicht ausschließlich auf die Möglichkeit internen Schutzes (Urteilsabdruck, Seite 7, dritter Absatz, bis Seite 9, vorletzter Absatz) verwiesen. Es hat sein Urteil eigenständig tragend auch damit begründet, dass der Kläger nicht hat glaubhaft darlegen können, von den Taliban persönlich in den Blick genommen worden und als Schiit konkret bedroht zu sein (Urteilsabdruck, Seite 6, erster Absatz). Eine Zulassung der Berufung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.12.2019 – 4 A 2126/18.A –, juris, Rn. 14 f., und vom 18.10.2018 – 4 A 3801/18.A –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Im Hinblick auf letztere Begründung liegt bereits aus den oben dargelegten Gründen kein durchgreifender Zulassungsgrund vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.